05.12.2012 Aufrufe

Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

hende Anzeichen als die auftretenden Lichtblitze nicht bemerkt habe. Die beklagte<br />

Ärztin hätte den Patienten zu einer baldigen Kontrolle des Augenhintergrundes<br />

veranlassen müssen.<br />

d) Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung von Befunden<br />

Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung von Befunden kann<br />

für den Patienten zu Beweiserleichterungen zum Nachweis der Kausalität des<br />

Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen.<br />

Für eine Beweislastumkehr werden 3 Voraussetzungen verlangt:<br />

Als erstes ist ein Befund behandlungsfehlerhaft nicht erhoben worden; zweitens<br />

hätte der Befund mit hinreichender Sicherheit ein reaktionspflichtiges Ergebnis<br />

erbracht, drittens greift eine Beweislastumkehr durch, wenn sich das Verkennen<br />

des Befunds als fundamentaler Diagnosefehler oder die Nichtreaktion als grob<br />

fehlerhaft darstellt (65).<br />

Einer Entscheidung des OLG Dresden vom 06.06.2002 (66) wurde als Leitsatz<br />

vorangestellt, dass bei unterlassener Befunderhebung nur dann eine Beweiserleichterung<br />

in Betracht kommt, wenn der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit<br />

ein medizinisch positives Ergebnis gehabt hätte. Von einer hinreichenden<br />

Wahrscheinlichkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn das<br />

mutmaßliche Ergebnis des Befundes völlig offen und die Wahrscheinlichkeit<br />

eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses nicht höher als mit 50 Prozent<br />

anzusetzen ist.<br />

Kausalitäts- und Beweisfragen zum Aufklärungsfehler<br />

Auch die Aufklärungspflichtverletzung muss in einem Kausalzusammenhang<br />

zu dem vom Patienten geltend gemachten Schaden stehen. Sofern feststeht,<br />

dass der Schaden auf der Entwicklung des Grundleidens beruht und ohne den<br />

Behandlungseingriff in Ausprägung und Zeitpunkt gleichermaßen eingetreten<br />

wäre, entfällt eine Haftung aus dem Aufklärungsfehler. Man spricht hier von<br />

der Konstellation der Reserveursache.<br />

Der Arzt hat zu beweisen, dass der Patient aufgeklärt wurde und der Behandlung<br />

eingewilligt hat. Hierzu kann der Arzt die Patientenunterlagen vorlegen – sofern<br />

der wesentliche Inhalt des Aufklärungsgespräches dokumentiert wurde. In Frage<br />

kommt auch die Vernehmung von Zeugen – zum Beispiel der Schwester/Arzthelferin<br />

oder die Parteienvernehmung. Dabei kann es zur Überzeugungsfindung<br />

im Einzelfall ausreichen, wenn der Arzt durch Zeugen oder Parteienvernehmung<br />

den Nachweis erbringt, dass die ordnungsgemäße Aufklärung ständige Praxis<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!