Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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hende Anzeichen als die auftretenden Lichtblitze nicht bemerkt habe. Die beklagte<br />
Ärztin hätte den Patienten zu einer baldigen Kontrolle des Augenhintergrundes<br />
veranlassen müssen.<br />
d) Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung von Befunden<br />
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung von Befunden kann<br />
für den Patienten zu Beweiserleichterungen zum Nachweis der Kausalität des<br />
Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen.<br />
Für eine Beweislastumkehr werden 3 Voraussetzungen verlangt:<br />
Als erstes ist ein Befund behandlungsfehlerhaft nicht erhoben worden; zweitens<br />
hätte der Befund mit hinreichender Sicherheit ein reaktionspflichtiges Ergebnis<br />
erbracht, drittens greift eine Beweislastumkehr durch, wenn sich das Verkennen<br />
des Befunds als fundamentaler Diagnosefehler oder die Nichtreaktion als grob<br />
fehlerhaft darstellt (65).<br />
Einer Entscheidung des OLG Dresden vom 06.06.2002 (66) wurde als Leitsatz<br />
vorangestellt, dass bei unterlassener Befunderhebung nur dann eine Beweiserleichterung<br />
in Betracht kommt, wenn der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit<br />
ein medizinisch positives Ergebnis gehabt hätte. Von einer hinreichenden<br />
Wahrscheinlichkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn das<br />
mutmaßliche Ergebnis des Befundes völlig offen und die Wahrscheinlichkeit<br />
eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses nicht höher als mit 50 Prozent<br />
anzusetzen ist.<br />
Kausalitäts- und Beweisfragen zum Aufklärungsfehler<br />
Auch die Aufklärungspflichtverletzung muss in einem Kausalzusammenhang<br />
zu dem vom Patienten geltend gemachten Schaden stehen. Sofern feststeht,<br />
dass der Schaden auf der Entwicklung des Grundleidens beruht und ohne den<br />
Behandlungseingriff in Ausprägung und Zeitpunkt gleichermaßen eingetreten<br />
wäre, entfällt eine Haftung aus dem Aufklärungsfehler. Man spricht hier von<br />
der Konstellation der Reserveursache.<br />
Der Arzt hat zu beweisen, dass der Patient aufgeklärt wurde und der Behandlung<br />
eingewilligt hat. Hierzu kann der Arzt die Patientenunterlagen vorlegen – sofern<br />
der wesentliche Inhalt des Aufklärungsgespräches dokumentiert wurde. In Frage<br />
kommt auch die Vernehmung von Zeugen – zum Beispiel der Schwester/Arzthelferin<br />
oder die Parteienvernehmung. Dabei kann es zur Überzeugungsfindung<br />
im Einzelfall ausreichen, wenn der Arzt durch Zeugen oder Parteienvernehmung<br />
den Nachweis erbringt, dass die ordnungsgemäße Aufklärung ständige Praxis<br />
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