Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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auch dann haftungsrechtlich herangezogen werden, wenn er gar keinen Behandlungsvertrag<br />
mit dem Patienten abgeschlossen hat. Der beim niedergelassenen<br />
Arzt angestellte Arzt kann beispielsweise für eigene Behandlungsfehler haftungsrechtlich<br />
durchaus herangezogen werden – und zwar deliktisch, nicht<br />
jedoch vertraglich. Vertraglich ist ausschließlich der niedergelassene Arzt Haftungsschuldner,<br />
auch wenn er die medizinische Behandlung selbst gar nicht<br />
vorgenommen hat.<br />
Die deliktische Haftung betrifft auch den im Krankenhaus angestellten Arzt.<br />
Vertraglich richtet der Patient von Ausnahmen abgesehen (zum Beispiel Belegarzttätigkeit)<br />
seine Ansprüche gegen den Träger des Krankenhauses.<br />
2.1. Vertragliche Haftungsgrundsätze<br />
Grundlage der vertraglichen Haftung ist der bereits erwähnte medizinische Behandlungsvertrag,<br />
der fast ausnahmslos als Dienstvertrag qualifiziert wird. Ein<br />
solcher Behandlungsvertrag kommt bereits dann zustande, wenn sich der Patient<br />
in die Praxis des niedergelassenen Arztes oder in eine Klinik begibt. In der<br />
Klinik ist – von Ausnahmen abgesehen – nicht der angestellte Arzt der Vertragspartner<br />
des Patienten, sondern der Träger der Klinik.<br />
Der Vertragstyp Dienstvertrag wird in Abgrenzung zu dem so genannten Werkvertrag<br />
verwendet. Ein klassischer Werkvertrag ist beispielsweise der Vertrag<br />
über die Reparatur eines Fahrzeuges. Dort haftet der Handwerker verschuldensunabhängig<br />
für den Erfolg der Reparatur, also dafür, dass das zu reparierende<br />
Fahrzeug anschließend wieder fährt. Keineswegs soll hier die Tätigkeit des Arztes<br />
mit der einer „Reparatur“ verglichen werden. Es geht hier nur um das juristische<br />
Verständnis, um die Abgrenzung zum Werkvertrag. Der Arzt steht<br />
nämlich nicht für den Behandlungs- oder Heilerfolg ein. Er schuldet eine<br />
Dienstleistung basierend auf dem medizinischen Standard.<br />
Für die Vertragshaftung sind gem. § 280 Abs. 1 BGB folgende Tatbestandsvoraussetzungen<br />
erforderlich:<br />
a) Pflichtverletzung<br />
Bei der <strong>Arzthaftung</strong> fällt die Definition der Pflichtverletzung schwerer als in<br />
anderen Haftungsbereichen. Zum größten Teil wird man die Pflichtverletzung<br />
darin sehen, dass dem Arzt eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt<br />
vorgehalten wird. Genau damit überschneidet sich die Pflichtverletzung<br />
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