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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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auch dann haftungsrechtlich herangezogen werden, wenn er gar keinen Behandlungsvertrag<br />

mit dem Patienten abgeschlossen hat. Der beim niedergelassenen<br />

Arzt angestellte Arzt kann beispielsweise für eigene Behandlungsfehler haftungsrechtlich<br />

durchaus herangezogen werden – und zwar deliktisch, nicht<br />

jedoch vertraglich. Vertraglich ist ausschließlich der niedergelassene Arzt Haftungsschuldner,<br />

auch wenn er die medizinische Behandlung selbst gar nicht<br />

vorgenommen hat.<br />

Die deliktische Haftung betrifft auch den im Krankenhaus angestellten Arzt.<br />

Vertraglich richtet der Patient von Ausnahmen abgesehen (zum Beispiel Belegarzttätigkeit)<br />

seine Ansprüche gegen den Träger des Krankenhauses.<br />

2.1. Vertragliche Haftungsgrundsätze<br />

Grundlage der vertraglichen Haftung ist der bereits erwähnte medizinische Behandlungsvertrag,<br />

der fast ausnahmslos als Dienstvertrag qualifiziert wird. Ein<br />

solcher Behandlungsvertrag kommt bereits dann zustande, wenn sich der Patient<br />

in die Praxis des niedergelassenen Arztes oder in eine Klinik begibt. In der<br />

Klinik ist – von Ausnahmen abgesehen – nicht der angestellte Arzt der Vertragspartner<br />

des Patienten, sondern der Träger der Klinik.<br />

Der Vertragstyp Dienstvertrag wird in Abgrenzung zu dem so genannten Werkvertrag<br />

verwendet. Ein klassischer Werkvertrag ist beispielsweise der Vertrag<br />

über die Reparatur eines Fahrzeuges. Dort haftet der Handwerker verschuldensunabhängig<br />

für den Erfolg der Reparatur, also dafür, dass das zu reparierende<br />

Fahrzeug anschließend wieder fährt. Keineswegs soll hier die Tätigkeit des Arztes<br />

mit der einer „Reparatur“ verglichen werden. Es geht hier nur um das juristische<br />

Verständnis, um die Abgrenzung zum Werkvertrag. Der Arzt steht<br />

nämlich nicht für den Behandlungs- oder Heilerfolg ein. Er schuldet eine<br />

Dienstleistung basierend auf dem medizinischen Standard.<br />

Für die Vertragshaftung sind gem. § 280 Abs. 1 BGB folgende Tatbestandsvoraussetzungen<br />

erforderlich:<br />

a) Pflichtverletzung<br />

Bei der <strong>Arzthaftung</strong> fällt die Definition der Pflichtverletzung schwerer als in<br />

anderen Haftungsbereichen. Zum größten Teil wird man die Pflichtverletzung<br />

darin sehen, dass dem Arzt eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt<br />

vorgehalten wird. Genau damit überschneidet sich die Pflichtverletzung<br />

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