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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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Sicherungsaufklärung (Warnhinweise) befasst. Folgender Sachverhalt liegt dieser<br />

wichtigen Entscheidung zugrunde:<br />

Am 06.01.2000 bemerkte der klagende Patient abends Lichtblitze in seinem<br />

linken Auge. Er begab sich daraufhin noch am selben Tag in den augenärztlichen<br />

Bereitschaftsdienst, den die beklagte Augenärztin wahrnahm. Die von<br />

der Ärztin durchgeführten Untersuchungen ergaben keinen auffälligen Befund.<br />

Ebenso wenig wurden pathologische Veränderungen bei der Untersuchung des<br />

Augenhintergrundes nach Erweiterung der Pupille festgestellt. Am 11.01.2000<br />

trat bei dem Patienten eine massive Netzhautablösung im linken Auge auf.<br />

Trotz zweier Operationen in der Universitätsklinik ist die Sehfähigkeit des<br />

klagenden Patienten beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof bejahte Schadenersatzansprüche.<br />

In seiner Entscheidung weist das Gericht unter anderem auf<br />

folgende Aspekte hin:<br />

Bei dem Patienten lag eine beginnende Glaskörperabhebung als Vorstufe einer<br />

Netzhautablösung nahe und die beklagte Ärztin hatte dies erkannt. Sie war<br />

infolge dessen verpflichtet, dem Patienten ihre Erkenntnisse sowie ihren Verdacht<br />

bekannt zu geben. Im Rahmen der ihr obliegenden therapeutischen Aufklärungspflicht<br />

hätte der Patient darauf hingewiesen werden müssen, dass er bei<br />

fortschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt einschaltet und im Übrigen<br />

den Befund alsbald überprüfen lässt. Darüber hinaus bestätigte der Bundesgerichtshof,<br />

dass dieser fehlende Hinweis einen groben Behandlungsfehler darstellt<br />

(vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 2.6).<br />

bf) Koordinierungsfehler<br />

Hierzu gehört beispielsweise das Verhältnis überweisender (Haus-)Arzt zum<br />

Facharzt. So ist der überweisende Arzt bei der Übergabe der Behandlung an den<br />

weiterbehandelnden Arzt gehalten, in nicht einfach liegenden, eine besondere<br />

Überwachung erfordernden Fällen, dem nachbehandelnden Arzt neben dem<br />

Entlassungsbefund die sich für die Nachbehandlung ergebenden besonderen<br />

Konsequenzen durch einen Arztbrief mitzuteilen.<br />

2.4. Der Aufklärungsfehler<br />

Die Rechtsprechung zur Aufklärung geht auf eine strafrechtliche Entscheidung<br />

des Reichsgerichtes aus dem Jahre 1887 zurück (33). Damals stand ein Oberarzt<br />

unter Anklage wegen Körperverletzung. Der Arzt hatte bei einem siebenjährigen<br />

Kind eine Fußamputation vorgenommen, da eine tuberkulöse Ver-<br />

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