Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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Sicherungsaufklärung (Warnhinweise) befasst. Folgender Sachverhalt liegt dieser<br />
wichtigen Entscheidung zugrunde:<br />
Am 06.01.2000 bemerkte der klagende Patient abends Lichtblitze in seinem<br />
linken Auge. Er begab sich daraufhin noch am selben Tag in den augenärztlichen<br />
Bereitschaftsdienst, den die beklagte Augenärztin wahrnahm. Die von<br />
der Ärztin durchgeführten Untersuchungen ergaben keinen auffälligen Befund.<br />
Ebenso wenig wurden pathologische Veränderungen bei der Untersuchung des<br />
Augenhintergrundes nach Erweiterung der Pupille festgestellt. Am 11.01.2000<br />
trat bei dem Patienten eine massive Netzhautablösung im linken Auge auf.<br />
Trotz zweier Operationen in der Universitätsklinik ist die Sehfähigkeit des<br />
klagenden Patienten beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof bejahte Schadenersatzansprüche.<br />
In seiner Entscheidung weist das Gericht unter anderem auf<br />
folgende Aspekte hin:<br />
Bei dem Patienten lag eine beginnende Glaskörperabhebung als Vorstufe einer<br />
Netzhautablösung nahe und die beklagte Ärztin hatte dies erkannt. Sie war<br />
infolge dessen verpflichtet, dem Patienten ihre Erkenntnisse sowie ihren Verdacht<br />
bekannt zu geben. Im Rahmen der ihr obliegenden therapeutischen Aufklärungspflicht<br />
hätte der Patient darauf hingewiesen werden müssen, dass er bei<br />
fortschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt einschaltet und im Übrigen<br />
den Befund alsbald überprüfen lässt. Darüber hinaus bestätigte der Bundesgerichtshof,<br />
dass dieser fehlende Hinweis einen groben Behandlungsfehler darstellt<br />
(vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 2.6).<br />
bf) Koordinierungsfehler<br />
Hierzu gehört beispielsweise das Verhältnis überweisender (Haus-)Arzt zum<br />
Facharzt. So ist der überweisende Arzt bei der Übergabe der Behandlung an den<br />
weiterbehandelnden Arzt gehalten, in nicht einfach liegenden, eine besondere<br />
Überwachung erfordernden Fällen, dem nachbehandelnden Arzt neben dem<br />
Entlassungsbefund die sich für die Nachbehandlung ergebenden besonderen<br />
Konsequenzen durch einen Arztbrief mitzuteilen.<br />
2.4. Der Aufklärungsfehler<br />
Die Rechtsprechung zur Aufklärung geht auf eine strafrechtliche Entscheidung<br />
des Reichsgerichtes aus dem Jahre 1887 zurück (33). Damals stand ein Oberarzt<br />
unter Anklage wegen Körperverletzung. Der Arzt hatte bei einem siebenjährigen<br />
Kind eine Fußamputation vorgenommen, da eine tuberkulöse Ver-<br />
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