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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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vom Arzt ein Gutachten, das ein gegebenenfalls fehlerhaftes oder unvollständiges<br />

Gerichtsgutachten erschüttern soll. Dieses Gutachten wird der Sachverständige<br />

seinem Auftraggeber zukommen lassen, seine Rechnung beifügen und im Übrigen<br />

gegenüber jedermann schweigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber<br />

den Gutachter anweist, das in seinem Auftrag erstellte Gutachten einem<br />

Dritten, beispielsweise einer Versicherungsgesellschaft zukommen zu lassen.<br />

8.2.<strong>Schweigepflicht</strong> bei der Behandlung von Kindern u.Jugendlichen<br />

Auch Minderjährige haben ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Sofern<br />

der Minderjährige das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist grundsätzlich<br />

davon auszugehen, dass der Arzt die Eltern in vollem Umfang zu unterrichten<br />

hat (26).<br />

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich<br />

zu akzeptieren.<br />

Selbstverständlich kann der Minderjährige den Arzt von der <strong>Schweigepflicht</strong><br />

entbinden. Der Minderjährige muss jedoch die erforderliche Urteils- und Einsichtsfähigkeit<br />

besitzen, ansonsten müssen die gesetzlichen Vertreter (regelmäßig<br />

die Sorgeberechtigten) den Arzt entbinden (27).<br />

Gerade bei der Behandlung von Kindern kann die bereits unter Ziff. 3 erörterte<br />

Notstandsproblematik gemäß § 34 StGB sowie die Frage des Vorliegens eines<br />

Drittgeheimnisses eine Rolle spielen. Bender erörtert folgendes Beispiel (27a):<br />

Bei der Untersuchung eines Kindes erfährt der Arzt, dass sein Vater es sexuell<br />

missbraucht hat. Die herrschende Meinung weist darauf hin, dass die <strong>Schweigepflicht</strong><br />

auch das Drittgeheimnis erfasst, also den Vater, der – da nicht selbst<br />

Patient – Dritter ist. Die Frage, ob der Arzt dennoch befugt ist, sich zu offenbaren<br />

setzt voraus, dass eine Notstandslage vorliegt. Davon ist dann auszugehen,<br />

wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben etc. vorliegt. Die kritische Frage<br />

ist die nach der gegenwärtigen Gefahr, denn liegen die Taten in der Vergangenheit<br />

und besteht keine Wiederholungsgefahr, dann entfällt auch die Rechtfertigungsmöglichkeit<br />

über § 34 StGB (27a).<br />

Bender weist darauf hin, dass eine gegenwärtige Gefahr dann bestehe, wenn ein<br />

Zustand gegeben sei, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung<br />

eines Schadens ernstlich befürchten lasse, sofern keine Abhilfe erfolgt,<br />

wobei eine Wiederholungsgefahr nur dann ausreichend sei, wenn sie nicht nur<br />

abstrakt vorliegen würde. Darüber hinaus müsse die Offenbarung geeignet,<br />

erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Offenbarung müsse ein angemesse-<br />

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