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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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pflicht und des Datenschutzes erfolgen. Eine Datenübermittlung an Dritte<br />

bedarf also der Einwilligung des Patienten. Sie verlangt darüber hinaus besondere<br />

Formen der Datensicherheit. Darauf wurde bereits in der Literatur 1997<br />

hingewiesen mit dem besonderen Vermerk, dass in digitalen Netzen Manipulationen,<br />

unbefugte Kenntnisnahmen und Fehler während des Transports nicht<br />

ausgeschlossen werden können.<br />

Vor dem nicht verschlüsselten Versenden von E-Mails/digitalen Röntgenbildern<br />

– dies gilt erst recht, wenn die vorherige Einwilligung des Patienten nicht<br />

eingeholt wurde – muss dringend gewarnt werden. Es mag zwar bezweifelt werden,<br />

ob das unverschlüsselte Versenden von E-Mails eine Berufsrechtsverletzung<br />

oder gar eine Straftat darstellt (29a). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der<br />

Arzt nicht verpflichtet ist, den Patienten über die Folgen des Versendens nicht<br />

verschlüsselter E-Mails aufzuklären und dessen Einwilligung einzuholen. Ebenso<br />

wenig sollte sich der Arzt auf einen Streit einlassen, der das Verhältnis einer<br />

etwaigen Verletzung der <strong>Schweigepflicht</strong> zur Verletzung datenschutzrechtlicher<br />

Vorschriften berührt, denn nach Auffassung von Hanika gelten ärztliche<br />

<strong>Schweigepflicht</strong> und Datenschutzrecht parallel (29b).<br />

8.5. <strong>Schweigepflicht</strong> und Informationsanspruch des Patienten<br />

Die ärztliche <strong>Schweigepflicht</strong> gilt nicht im Verhältnis zum eigenen Patienten.<br />

Folglich ist auch ein Recht des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen<br />

und auf Herausgabe von Kopien zu bejahen.<br />

Ein berechtigtes Interesse ist bereits beim Behandlerwechsel anzunehmen bzw.<br />

bei der Prüfung von Ansprüchen wegen möglicher Fehlbehandlung.<br />

Der Bundesgerichtshof hat das Einsichtsrecht auf Aufzeichnungen über objektiv<br />

physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beschränkt.<br />

Subjektive Wertungen des Arztes und die Wiedergabe persönlicher Eindrücke<br />

sollen nicht dazu gehören (30).<br />

Sofern keine schutzwürdigen Interessen des Patienten, des Arztes oder Dritter<br />

im Raum stehen, hat auch ein psychiatrischer Patient Einsicht in die Krankenunterlagen<br />

(31). Auch in den Empfehlungen der Bundesärztekammer wird<br />

unter Ziff. 5 auf diese Problematik hingewiesen, da in diese Aufzeichnungen<br />

die Persönlichkeit des Arztes ebenso wie dritter Personen umfassender einfließen<br />

und spezifische therapeutische Risiken aus einer Rekonstruktion verarbeiteter<br />

Problemfelder für den Patienten entstehen könnten.<br />

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