Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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pflicht und des Datenschutzes erfolgen. Eine Datenübermittlung an Dritte<br />
bedarf also der Einwilligung des Patienten. Sie verlangt darüber hinaus besondere<br />
Formen der Datensicherheit. Darauf wurde bereits in der Literatur 1997<br />
hingewiesen mit dem besonderen Vermerk, dass in digitalen Netzen Manipulationen,<br />
unbefugte Kenntnisnahmen und Fehler während des Transports nicht<br />
ausgeschlossen werden können.<br />
Vor dem nicht verschlüsselten Versenden von E-Mails/digitalen Röntgenbildern<br />
– dies gilt erst recht, wenn die vorherige Einwilligung des Patienten nicht<br />
eingeholt wurde – muss dringend gewarnt werden. Es mag zwar bezweifelt werden,<br />
ob das unverschlüsselte Versenden von E-Mails eine Berufsrechtsverletzung<br />
oder gar eine Straftat darstellt (29a). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der<br />
Arzt nicht verpflichtet ist, den Patienten über die Folgen des Versendens nicht<br />
verschlüsselter E-Mails aufzuklären und dessen Einwilligung einzuholen. Ebenso<br />
wenig sollte sich der Arzt auf einen Streit einlassen, der das Verhältnis einer<br />
etwaigen Verletzung der <strong>Schweigepflicht</strong> zur Verletzung datenschutzrechtlicher<br />
Vorschriften berührt, denn nach Auffassung von Hanika gelten ärztliche<br />
<strong>Schweigepflicht</strong> und Datenschutzrecht parallel (29b).<br />
8.5. <strong>Schweigepflicht</strong> und Informationsanspruch des Patienten<br />
Die ärztliche <strong>Schweigepflicht</strong> gilt nicht im Verhältnis zum eigenen Patienten.<br />
Folglich ist auch ein Recht des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen<br />
und auf Herausgabe von Kopien zu bejahen.<br />
Ein berechtigtes Interesse ist bereits beim Behandlerwechsel anzunehmen bzw.<br />
bei der Prüfung von Ansprüchen wegen möglicher Fehlbehandlung.<br />
Der Bundesgerichtshof hat das Einsichtsrecht auf Aufzeichnungen über objektiv<br />
physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beschränkt.<br />
Subjektive Wertungen des Arztes und die Wiedergabe persönlicher Eindrücke<br />
sollen nicht dazu gehören (30).<br />
Sofern keine schutzwürdigen Interessen des Patienten, des Arztes oder Dritter<br />
im Raum stehen, hat auch ein psychiatrischer Patient Einsicht in die Krankenunterlagen<br />
(31). Auch in den Empfehlungen der Bundesärztekammer wird<br />
unter Ziff. 5 auf diese Problematik hingewiesen, da in diese Aufzeichnungen<br />
die Persönlichkeit des Arztes ebenso wie dritter Personen umfassender einfließen<br />
und spezifische therapeutische Risiken aus einer Rekonstruktion verarbeiteter<br />
Problemfelder für den Patienten entstehen könnten.<br />
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