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Bei assoziierten und gemeinschaftlich geführten Unternehmen ist der Firmenwert im Buchwert der<br />
nach der Equity-Methode bilanzierten Finanzanlagen enthalten.<br />
Der Firmenwert wird als Vermögenswert erfasst und mindestens jährlich auf eine Wertminderung hin<br />
überprüft. Jede Wertminderung wird unmittelbar ergebniswirksam erfasst. Eine spätere Wertaufholung<br />
findet nicht statt.<br />
5.6.2 Sonstige immaterielle Vermögenswerte<br />
Abbau- und Deponierechte werden leistungsbezogen im Ausmaß der Nutzung abgeschrieben.<br />
Baurechte und Software werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Amortisation und Wertminderung<br />
angesetzt.<br />
Als voraussichtliche Nutzungsdauer wurden unterstellt:<br />
Baurechte 50<br />
Software 3 – 5<br />
5.7 Wertminderungen von Sachanlagen und immateriellen<br />
Vermögenswerten außer einem Firmenwert<br />
Zu jedem Bilanzstichtag überprüft der Konzern die Buchwerte seiner Sachanlagen und immateriellen<br />
Vermögenswerte, um festzustellen, ob es Anhaltspunkte für einen Wertminderungsbedarf gibt. Sind<br />
solche Anhaltspunkte erkennbar, wird der erzielbare Betrag des Vermögenswertes geschätzt, um den<br />
Umfang einer eventuellen Wertminderung festzustellen. Kann der erzielbare Betrag für den einzelnen<br />
Vermögenswert nicht geschätzt werden, erfolgt die Schätzung des erzielbaren Betrags auf Basis einer<br />
Zahlungsmittel generierenden Einheit (ZGE), zu der der Vermögenswert gehört. Unter einem erzielbaren<br />
Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert und dem Nutzungswert zu verstehen;<br />
eine ZGE ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die<br />
weitgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von<br />
Vermögenswerten sind.<br />
Wenn der geschätzte erzielbare Betrag eines Vermögenswertes oder einer ZGE den Buchwert unterschreitet,<br />
wird dieser auf den erzielbaren Betrag vermindert und sofort erfolgswirksam erfasst. Bei<br />
Grundstücken und Gebäuden, die keine Finanzinvestitionen sind und die zum Neubewertungsbetrag<br />
bilanziert werden, wird der Wertminderungsaufwand als Wertminderung infolge einer Neubewertung<br />
behandelt.<br />
Eine Umkehrung des Wertminderungsaufwandes wird erfolgswirksam erfasst, es sei denn, dass der<br />
entsprechende Vermögenswert mit dem Neubewertungsbetrag bilanziert wird, wobei die Umkehrung<br />
des Wertminderungsaufwandes als Werterhöhung infolge einer Neubewertung behandelt wird.<br />
Jahre<br />
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