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Bei assoziierten und gemeinschaftlich geführten Unternehmen ist der Firmenwert im Buchwert der<br />

nach der Equity-Methode bilanzierten Finanzanlagen enthalten.<br />

Der Firmenwert wird als Vermögenswert erfasst und mindestens jährlich auf eine Wertminderung hin<br />

überprüft. Jede Wertminderung wird unmittelbar ergebniswirksam erfasst. Eine spätere Wertaufholung<br />

findet nicht statt.<br />

5.6.2 Sonstige immaterielle Vermögenswerte<br />

Abbau- und Deponierechte werden leistungsbezogen im Ausmaß der Nutzung abgeschrieben.<br />

Baurechte und Software werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Amortisation und Wertminderung<br />

angesetzt.<br />

Als voraussichtliche Nutzungsdauer wurden unterstellt:<br />

Baurechte 50<br />

Software 3 – 5<br />

5.7 Wertminderungen von Sachanlagen und immateriellen<br />

Vermögenswerten außer einem Firmenwert<br />

Zu jedem Bilanzstichtag überprüft der Konzern die Buchwerte seiner Sachanlagen und immateriellen<br />

Vermögenswerte, um festzustellen, ob es Anhaltspunkte für einen Wertminderungsbedarf gibt. Sind<br />

solche Anhaltspunkte erkennbar, wird der erzielbare Betrag des Vermögenswertes geschätzt, um den<br />

Umfang einer eventuellen Wertminderung festzustellen. Kann der erzielbare Betrag für den einzelnen<br />

Vermögenswert nicht geschätzt werden, erfolgt die Schätzung des erzielbaren Betrags auf Basis einer<br />

Zahlungsmittel generierenden Einheit (ZGE), zu der der Vermögenswert gehört. Unter einem erzielbaren<br />

Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert und dem Nutzungswert zu verstehen;<br />

eine ZGE ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die<br />

weitgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von<br />

Vermögenswerten sind.<br />

Wenn der geschätzte erzielbare Betrag eines Vermögenswertes oder einer ZGE den Buchwert unterschreitet,<br />

wird dieser auf den erzielbaren Betrag vermindert und sofort erfolgswirksam erfasst. Bei<br />

Grundstücken und Gebäuden, die keine Finanzinvestitionen sind und die zum Neubewertungsbetrag<br />

bilanziert werden, wird der Wertminderungsaufwand als Wertminderung infolge einer Neubewertung<br />

behandelt.<br />

Eine Umkehrung des Wertminderungsaufwandes wird erfolgswirksam erfasst, es sei denn, dass der<br />

entsprechende Vermögenswert mit dem Neubewertungsbetrag bilanziert wird, wobei die Umkehrung<br />

des Wertminderungsaufwandes als Werterhöhung infolge einer Neubewertung behandelt wird.<br />

Jahre<br />

087

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