Info - Werkfeuerwehrverband Deutschland eV
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Vorbeugender XXXXXXXXXX<br />
Brandschutz<br />
TrgS 800:<br />
von<br />
Gewerbeassessor BI Dr. Torsten Wolf<br />
Leiter Gruppe „Gefahrstoffmanagement“<br />
BAuA, Dortmund<br />
Mit der im februar dieses Jahres<br />
veröffentlichten TrGS 800 sind die<br />
Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich<br />
des Arbeitsschutzes in den Mittelpunkt<br />
gerückt. Welche Aufgaben<br />
er wahrzunehmen hat, ehe Arbeiten<br />
mit Gefahrstoffen stattfinden können,<br />
ist hier beschrieben.<br />
Der ausschuss für gefahrstoffe (agS) hat<br />
im November 2010 die Technische regel<br />
für gefahrstoffe „brandschutzmaßnahmen“<br />
(TrgS 800) beschlossen [1]. Sie ist<br />
vom bundesarbeitsministerium im gemeinsamen<br />
Ministerialblatt 2/2011 bekannt<br />
gemacht worden. Damit existiert<br />
erstmals eine Konkretisierung zum § 13<br />
„besondere Schutzmaßnahmen gegen<br />
physikalisch-chemische einwirkungen,<br />
insbesondere brand- und explosionsgefährdungen“<br />
und dem anhang 1 Nr. 1<br />
„brand- und explosionsgefährdungen“<br />
der gefahrstoffverordnung [2].<br />
Diese regelungen fordern, dass arbeitgeber<br />
vor der aufnahme von Tätigkeiten<br />
mit gefahrstoffen eine gefährdungsbeurteilung<br />
durchführen, notwendige<br />
brandschutzmaßnahmen festlegen und<br />
diese auch umsetzen. Die Forderung an<br />
<strong>Info</strong><br />
Brandschutzmaßnahmen nach<br />
der Gefahrstoffverordnung<br />
sich existiert schon länger; durch die<br />
konkretere ausgestaltung in der TrgS<br />
800 wird sie wieder akut.<br />
Damit erreicht das „arbeitsschutzthema“<br />
gefährdungsbeurteilung auch den<br />
betrieblichen brandschutz. Mit den folgenden<br />
ausführungen sollen die rahmenbedingungen<br />
für den arbeitgeber<br />
genauer beleuchtet werden.<br />
Integration in die<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
Nach dem arbeitsschutzgesetz hat jeder<br />
arbeitgeber die Pflicht, die bedingungen<br />
bei der arbeit zu beurteilen. Für<br />
einzelne rechtsbereiche, wie etwa die<br />
arbeitsstättenverordnung, die betriebssicherheitsverordnung<br />
und die gefahrstoffverordnung,<br />
ist diese Pflicht weiter<br />
konkretisiert. In diesem zusammenhang<br />
ist beispielsweise die Technische regel<br />
für gefahrstoffe „gefährdungsbeurteilung<br />
für Tätigkeiten mit gefahrstoffen“<br />
(TrgS 400) zu nennen [3].<br />
Trotz der regelungen in verschiedenen<br />
bereichen soll es nur eine einheitliche<br />
gefährdungsbeurteilung geben. Sie soll<br />
neben den klassischen gefährdungen,<br />
wie unter anderem mechanische einwirkungen<br />
(etwa durch eine fehlerhaft gesteuerte<br />
Presse), alle gefährdungen<br />
berücksichtigen. Dabei ist die Form der<br />
Durchführung und der Dokumentation<br />
dem arbeitgeber freigestellt [4][5].<br />
Beispiel für „normale“<br />
Brandgefährdung –<br />
Büronutzung.<br />
34<br />
(Foto: Dr. Torsten Wolf)<br />
Verwendung bestehender<br />
Beurteilungen<br />
Für viele betriebe sind brand- und explosionsgefahren<br />
schon im rahmen anderer<br />
betrachtungen beurteilt worden.<br />
Je nach Inhalt können diese auch die<br />
anforderungen aus der gefahrstoffverordnung<br />
abdecken.<br />
So dürften Sicherheitsberichte für betriebsbereiche<br />
nach der Störfall-Verordnung<br />
in der regel die nach der TrgS<br />
800 notwendigen beurteilungen enthalten.<br />
Paragraf 4 Nr. 1 der Stör-<br />
fall-Verordnung fordert nämlich aus-<br />
drücklich umfassende Maßnahmen des<br />
brand- und explosionsschutzes. Soweit<br />
Kleinmengen von gefahrstoffen nicht<br />
berücksichtigt sind, müssen sie natürlich<br />
ergänzend betrachtet werden.<br />
Oft werden brandschutzkonzepte oder<br />
brandschutzgutachten vorhanden sein.<br />
ebenso wie die baulichen bedingungen<br />
sind diese mit einzubeziehen. gehen sie<br />
über den üblicherweise baurechtlich<br />
geforderten umfang hinaus und beurteilen<br />
sie konkrete Tätigkeiten, können<br />
sie gegebenenfalls auch die anforderungen<br />
des gefahrstoffrechts an die<br />
gefährdungsbeurteilung erfüllen. ein<br />
hinweis, dass Maßnahmen „entsprechend<br />
der arbeitsschutzvorschriften“<br />
zu ergreifen sind, wäre allerdings nicht<br />
ausreichend.<br />
Verwendung von<br />
Handlungshilfen<br />
Für die ableitung von brandschutzmaßnahmen<br />
sind nicht neue beurteilungsschemata<br />
zu schaffen. eine Vielzahl von<br />
handlungshilfen zur gefährdungsbeurteilung<br />
gehen bereits auf brand- und<br />
explosionsgefahren und die notwendigen<br />
Maßnahmen ein [6][7].<br />
Im einzelfall ist sicher noch zu prüfen,<br />
ob diese unter berücksichtigung der<br />
Vorgaben der TrgS 800 „brandschutzmaßnahmen“<br />
erstellt worden sind und<br />
WFV-<strong>Info</strong> I/2011