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Info - Werkfeuerwehrverband Deutschland eV

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Vorbeugender XXXXXXXXXX<br />

Brandschutz<br />

TrgS 800:<br />

von<br />

Gewerbeassessor BI Dr. Torsten Wolf<br />

Leiter Gruppe „Gefahrstoffmanagement“<br />

BAuA, Dortmund<br />

Mit der im februar dieses Jahres<br />

veröffentlichten TrGS 800 sind die<br />

Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich<br />

des Arbeitsschutzes in den Mittelpunkt<br />

gerückt. Welche Aufgaben<br />

er wahrzunehmen hat, ehe Arbeiten<br />

mit Gefahrstoffen stattfinden können,<br />

ist hier beschrieben.<br />

Der ausschuss für gefahrstoffe (agS) hat<br />

im November 2010 die Technische regel<br />

für gefahrstoffe „brandschutzmaßnahmen“<br />

(TrgS 800) beschlossen [1]. Sie ist<br />

vom bundesarbeitsministerium im gemeinsamen<br />

Ministerialblatt 2/2011 bekannt<br />

gemacht worden. Damit existiert<br />

erstmals eine Konkretisierung zum § 13<br />

„besondere Schutzmaßnahmen gegen<br />

physikalisch-chemische einwirkungen,<br />

insbesondere brand- und explosionsgefährdungen“<br />

und dem anhang 1 Nr. 1<br />

„brand- und explosionsgefährdungen“<br />

der gefahrstoffverordnung [2].<br />

Diese regelungen fordern, dass arbeitgeber<br />

vor der aufnahme von Tätigkeiten<br />

mit gefahrstoffen eine gefährdungsbeurteilung<br />

durchführen, notwendige<br />

brandschutzmaßnahmen festlegen und<br />

diese auch umsetzen. Die Forderung an<br />

<strong>Info</strong><br />

Brandschutzmaßnahmen nach<br />

der Gefahrstoffverordnung<br />

sich existiert schon länger; durch die<br />

konkretere ausgestaltung in der TrgS<br />

800 wird sie wieder akut.<br />

Damit erreicht das „arbeitsschutzthema“<br />

gefährdungsbeurteilung auch den<br />

betrieblichen brandschutz. Mit den folgenden<br />

ausführungen sollen die rahmenbedingungen<br />

für den arbeitgeber<br />

genauer beleuchtet werden.<br />

Integration in die<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

Nach dem arbeitsschutzgesetz hat jeder<br />

arbeitgeber die Pflicht, die bedingungen<br />

bei der arbeit zu beurteilen. Für<br />

einzelne rechtsbereiche, wie etwa die<br />

arbeitsstättenverordnung, die betriebssicherheitsverordnung<br />

und die gefahrstoffverordnung,<br />

ist diese Pflicht weiter<br />

konkretisiert. In diesem zusammenhang<br />

ist beispielsweise die Technische regel<br />

für gefahrstoffe „gefährdungsbeurteilung<br />

für Tätigkeiten mit gefahrstoffen“<br />

(TrgS 400) zu nennen [3].<br />

Trotz der regelungen in verschiedenen<br />

bereichen soll es nur eine einheitliche<br />

gefährdungsbeurteilung geben. Sie soll<br />

neben den klassischen gefährdungen,<br />

wie unter anderem mechanische einwirkungen<br />

(etwa durch eine fehlerhaft gesteuerte<br />

Presse), alle gefährdungen<br />

berücksichtigen. Dabei ist die Form der<br />

Durchführung und der Dokumentation<br />

dem arbeitgeber freigestellt [4][5].<br />

Beispiel für „normale“<br />

Brandgefährdung –<br />

Büronutzung.<br />

34<br />

(Foto: Dr. Torsten Wolf)<br />

Verwendung bestehender<br />

Beurteilungen<br />

Für viele betriebe sind brand- und explosionsgefahren<br />

schon im rahmen anderer<br />

betrachtungen beurteilt worden.<br />

Je nach Inhalt können diese auch die<br />

anforderungen aus der gefahrstoffverordnung<br />

abdecken.<br />

So dürften Sicherheitsberichte für betriebsbereiche<br />

nach der Störfall-Verordnung<br />

in der regel die nach der TrgS<br />

800 notwendigen beurteilungen enthalten.<br />

Paragraf 4 Nr. 1 der Stör-<br />

fall-Verordnung fordert nämlich aus-<br />

drücklich umfassende Maßnahmen des<br />

brand- und explosionsschutzes. Soweit<br />

Kleinmengen von gefahrstoffen nicht<br />

berücksichtigt sind, müssen sie natürlich<br />

ergänzend betrachtet werden.<br />

Oft werden brandschutzkonzepte oder<br />

brandschutzgutachten vorhanden sein.<br />

ebenso wie die baulichen bedingungen<br />

sind diese mit einzubeziehen. gehen sie<br />

über den üblicherweise baurechtlich<br />

geforderten umfang hinaus und beurteilen<br />

sie konkrete Tätigkeiten, können<br />

sie gegebenenfalls auch die anforderungen<br />

des gefahrstoffrechts an die<br />

gefährdungsbeurteilung erfüllen. ein<br />

hinweis, dass Maßnahmen „entsprechend<br />

der arbeitsschutzvorschriften“<br />

zu ergreifen sind, wäre allerdings nicht<br />

ausreichend.<br />

Verwendung von<br />

Handlungshilfen<br />

Für die ableitung von brandschutzmaßnahmen<br />

sind nicht neue beurteilungsschemata<br />

zu schaffen. eine Vielzahl von<br />

handlungshilfen zur gefährdungsbeurteilung<br />

gehen bereits auf brand- und<br />

explosionsgefahren und die notwendigen<br />

Maßnahmen ein [6][7].<br />

Im einzelfall ist sicher noch zu prüfen,<br />

ob diese unter berücksichtigung der<br />

Vorgaben der TrgS 800 „brandschutzmaßnahmen“<br />

erstellt worden sind und<br />

WFV-<strong>Info</strong> I/2011

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