Info - Werkfeuerwehrverband Deutschland eV
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dasselbe Schutzniveau abbilden. Im<br />
besten Fall ist in der handlungshilfe<br />
selbst angegeben, ob sie unter beachtung<br />
der Vorgaben der TrgS 800 entstanden<br />
ist. Der arbeitgeber muss jedoch<br />
mindestens nach den Kriterien des<br />
anhangs 2 zur TrgS 400 „gefährdungsbeurteilung<br />
für Tätigkeiten mit gefahrstoffen“<br />
[3] prüfen, ob sich die handlungshilfe<br />
nutzen lässt.<br />
eine Übersicht verfügbarer handlungshilfen<br />
zur gefährdungsbeurteilung findet<br />
sich unter:<br />
http://www.gefaehrdungsbeurteilung.<br />
de/de/handlungshilfen/datenbank/<br />
Neben den direkten handlungshilfen<br />
zur gefährdungsbeurteilung können<br />
auch andere Leitfäden herangezogen<br />
werden, wenn sie die genannten anforderungen<br />
erfüllen. Die Merkblätter der<br />
VdS Schadenverhütung gmbh (wie das<br />
für entstaubungsanlagen [8]) oder regeln<br />
anderer Verbände (z. b. brandschutz<br />
in Kraftwerken [9]) zählen unter<br />
anderem dazu.<br />
WFV-<strong>Info</strong> I/2011<br />
<strong>Info</strong><br />
Maßnahmenbedarf nach<br />
der Brandgefährdung<br />
Die TrgS 800 „brandschutzmaßnahmen“<br />
unterscheidet die drei gefährdungskategorien<br />
„normal“, „erhöht“ und „hoch“.<br />
In die Kategorie „normal“ sind die Tätigkeiten<br />
eingereiht, bei denen folgende<br />
drei Faktoren gering sind:<br />
1. Menge (eingestufter) brennbarer<br />
Stoffe oder oxidierender gefahrstoffe,<br />
2. Wahrscheinlichkeit der brandentstehung,<br />
3. geschwindigkeit der brandausbreitung<br />
und die damit verbundene gefährdung<br />
durch rauch oder Wärme.<br />
als Vergleich dient eine normale büronutzung<br />
(siehe abbildung). Neben den Möbeln<br />
und akten kann hier durchaus eine<br />
Flasche brennbarer Klebstoff vorhanden<br />
sein. Insgesamt gesehen sind jedoch keine<br />
kritischen gefahrstoffmengen oder<br />
zündquellen vorhanden. Dies entspricht<br />
auch dem begriff der „geringen gefährdung“<br />
in der gefahrstoffverordnung.<br />
35<br />
Ist nur einer der drei Faktoren nicht gering,<br />
dann ist von einer „erhöhten“<br />
brandgefährdung (z. b. bei heißarbeiten)<br />
auszugehen. Die brandgefährdung<br />
ist auf jeden Fall „hoch“, wenn<br />
alle genannten Faktoren nicht gering<br />
sind (z. b. Petrochemische anlagen<br />
oder industrielles Lösemittelrecycling).<br />
Der Maßnahmenbedarf steigt mit der<br />
höhe der brandgefährdung. bei „normaler“<br />
brandgefährdung reichen die in<br />
den allgemeinen (arbeitsschutz-)Vorschriften<br />
geforderten Maßnahmen aus<br />
(siehe <strong>Info</strong>kasten). Weitergehende<br />
Maßnahmen sind nach der TrgS 800<br />
nicht festzulegen.<br />
Durchführende Personen<br />
Die Durchführung der gefährdungsbeurteilung<br />
ist eine Pflicht des arbeitgebers.<br />
Wie die beurteilung der anderen<br />
gefährdungsfaktoren kann er die beurteilung<br />
der brand- und explosionsgefahren<br />
ebenso auf andere Personen<br />
übertragen. Falls der arbeitgeber selbst