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Info - Werkfeuerwehrverband Deutschland eV

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dasselbe Schutzniveau abbilden. Im<br />

besten Fall ist in der handlungshilfe<br />

selbst angegeben, ob sie unter beachtung<br />

der Vorgaben der TrgS 800 entstanden<br />

ist. Der arbeitgeber muss jedoch<br />

mindestens nach den Kriterien des<br />

anhangs 2 zur TrgS 400 „gefährdungsbeurteilung<br />

für Tätigkeiten mit gefahrstoffen“<br />

[3] prüfen, ob sich die handlungshilfe<br />

nutzen lässt.<br />

eine Übersicht verfügbarer handlungshilfen<br />

zur gefährdungsbeurteilung findet<br />

sich unter:<br />

http://www.gefaehrdungsbeurteilung.<br />

de/de/handlungshilfen/datenbank/<br />

Neben den direkten handlungshilfen<br />

zur gefährdungsbeurteilung können<br />

auch andere Leitfäden herangezogen<br />

werden, wenn sie die genannten anforderungen<br />

erfüllen. Die Merkblätter der<br />

VdS Schadenverhütung gmbh (wie das<br />

für entstaubungsanlagen [8]) oder regeln<br />

anderer Verbände (z. b. brandschutz<br />

in Kraftwerken [9]) zählen unter<br />

anderem dazu.<br />

WFV-<strong>Info</strong> I/2011<br />

<strong>Info</strong><br />

Maßnahmenbedarf nach<br />

der Brandgefährdung<br />

Die TrgS 800 „brandschutzmaßnahmen“<br />

unterscheidet die drei gefährdungskategorien<br />

„normal“, „erhöht“ und „hoch“.<br />

In die Kategorie „normal“ sind die Tätigkeiten<br />

eingereiht, bei denen folgende<br />

drei Faktoren gering sind:<br />

1. Menge (eingestufter) brennbarer<br />

Stoffe oder oxidierender gefahrstoffe,<br />

2. Wahrscheinlichkeit der brandentstehung,<br />

3. geschwindigkeit der brandausbreitung<br />

und die damit verbundene gefährdung<br />

durch rauch oder Wärme.<br />

als Vergleich dient eine normale büronutzung<br />

(siehe abbildung). Neben den Möbeln<br />

und akten kann hier durchaus eine<br />

Flasche brennbarer Klebstoff vorhanden<br />

sein. Insgesamt gesehen sind jedoch keine<br />

kritischen gefahrstoffmengen oder<br />

zündquellen vorhanden. Dies entspricht<br />

auch dem begriff der „geringen gefährdung“<br />

in der gefahrstoffverordnung.<br />

35<br />

Ist nur einer der drei Faktoren nicht gering,<br />

dann ist von einer „erhöhten“<br />

brandgefährdung (z. b. bei heißarbeiten)<br />

auszugehen. Die brandgefährdung<br />

ist auf jeden Fall „hoch“, wenn<br />

alle genannten Faktoren nicht gering<br />

sind (z. b. Petrochemische anlagen<br />

oder industrielles Lösemittelrecycling).<br />

Der Maßnahmenbedarf steigt mit der<br />

höhe der brandgefährdung. bei „normaler“<br />

brandgefährdung reichen die in<br />

den allgemeinen (arbeitsschutz-)Vorschriften<br />

geforderten Maßnahmen aus<br />

(siehe <strong>Info</strong>kasten). Weitergehende<br />

Maßnahmen sind nach der TrgS 800<br />

nicht festzulegen.<br />

Durchführende Personen<br />

Die Durchführung der gefährdungsbeurteilung<br />

ist eine Pflicht des arbeitgebers.<br />

Wie die beurteilung der anderen<br />

gefährdungsfaktoren kann er die beurteilung<br />

der brand- und explosionsgefahren<br />

ebenso auf andere Personen<br />

übertragen. Falls der arbeitgeber selbst

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