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Schmerztherapie 1/2010 - Schmerz Therapie Deutsche Gesellschaft ...

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Honorarreform 2009 – ein Abrechnungsdesaster?<br />

Seit der Honorarreform 2009 und der damit verbundenen Einführung individueller<br />

Regelleistungsvolumina (vgl. <strong><strong>Schmerz</strong>therapie</strong> Nr. 4/2008, S. 3–4) sind vier Quartale<br />

vergangen. Die Befürchtungen haben sich bestätigt. Die individuellen Regelleistungsvolumina<br />

haben vielen Ärzten hohe finanzielle Einbußen gebracht. Dies ist für<br />

Dr. Ralf Clement, Rechtsanwälte Ratajczak & Partner, Sindelfingen, Anlass, einige<br />

der aufgetretenen Probleme näher zu beleuchten sowie auf die im Laufe des Jahres<br />

neu hinzugekommenen Regelungen hinzuweisen.<br />

V iele<br />

haben bereits im Vorfeld davor gewarnt<br />

und es kam wie befürchtet. Die<br />

Einführung der arztindividuellen Regelleistungsvolumina<br />

(RLV) hat zu Verwerfungen im<br />

System der vertragsärztlichen Versorgung geführt,<br />

die auch nach vier Quartalen noch nicht<br />

annähernd wieder bereinigt sind. Die Komplexität<br />

der vertragsärztlichen Honorarverteilung<br />

hat mit der Honorarreform 2009 ein Ausmaß<br />

erreicht, mit dem die Leistungsfähigkeit der<br />

Beteiligten weit über die Grenzen hinaus beansprucht<br />

wird.<br />

Den rechtlichen Rahmen für die Einführung<br />

der arztindividuellen Regelleistungsvolumina<br />

(RLV) setzt der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses<br />

vom 27. und 28. August<br />

2008, der insbesondere durch den Beschluss<br />

vom 27.02.2009 zur Einführung der Konvergenzphase<br />

und den Beschluss vom 20.04.2009<br />

zur Änderung der Berechnung des RLV bei Berufsausübungsgemeinschaften<br />

ergänzt wurde.<br />

Die Umsetzung der maßgeblichen Beschlüsse<br />

des Bewertungsausschusses erfolgte durch<br />

die Partner der Gesamtverträge auf KV-Ebene,<br />

d.h. auf Länderebene im Rahmen der<br />

Honorarverteilungsverträge (HVV) mit zum<br />

Teil sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Der<br />

nachfolgende Beitrag greift einige allgemeine<br />

Problemstellungen heraus.<br />

Berechnung der RLV problematisch<br />

Es fing damit an, dass gemäß dem Beschluss<br />

des Erweiterten Bewertungsausschusses vom<br />

27. und 28. August 2008 bei der Berechnung der<br />

Regelleistungsvolumina (RLV) zunächst nicht<br />

auf die Zahl der Behandlungsfälle, sondern auf<br />

die Zahl der Arztfälle abgestellt wurde. Hierdurch<br />

erhielten Gemeinschaftspraxen zwei oder<br />

mehr Arztfälle, wenn mehr als ein Arzt an der<br />

Behandlung des Patienten beteiligt war. Der<br />

damit bedingte Anstieg der Arztfälle insgesamt<br />

musste zu einem Absinken der Fallwerte zulasten<br />

von Einzelpraxen führen. Bereits bei der<br />

Festlegung der RLV für das erste Quartal 2009<br />

SCHMERZTHERAPIE 1/<strong>2010</strong> (26. Jg.)<br />

© Igor Zakowski/shutterstock.com<br />

wurde diese zu erwartende Entwicklung von<br />

einzelnen KVen prospektiv berücksichtigt bzw.<br />

kam es zu Fehlern bei der Berechnung der Fallwerte,<br />

sodass die Fallwerte teilweise erheblich<br />

zu niedrig ausfielen. Der Bewertungsausschuss<br />

hat die Regelungen zur Berechnung der RLV<br />

daraufhin mit Wirkung zum 01.07.2009 korrigiert;<br />

maßgeblich ist seit dem 01.07.2009 auch<br />

in Berufsausübungsgemeinschaften ausschließlich<br />

die Zahl der Behandlungsfälle. Dafür erhalten<br />

fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften<br />

einen Aufschlag in<br />

Höhe von 10% und fach- und schwerpunktübergreifende<br />

Berufsausübungsgemeinschaften in<br />

Höhe von 5% je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt,<br />

maximal jedoch 40%, auf ihr RLV. Für die Quartale<br />

1 und 2/2009 lohnt sich ggf. eine Überprüfung,<br />

ob die KV Fehler bei der Berechnung der<br />

RLV bereits von sich aus korrigiert hat; andernfalls<br />

sollten die Betroffenen Fehler im Rahmen<br />

der Widerspruchsverfahren gegen die RLV-Bescheide<br />

klären lassen.<br />

Ralf Clement,<br />

Sindelfingen<br />

Medizin und Recht<br />

Ausnahme- und Konvergenzregelungen<br />

Zu erheblichen Honorarverwerfungen kam<br />

und kommt es auch zwischen den jeweiligen<br />

Fachgruppen und selbst innerhalb der Fachgruppen<br />

zwischen einzelnen Praxen; Honorarverluste<br />

bis zu 50% und mehr, aber auch entsprechende<br />

Honorarzuwächse sind dabei<br />

keine Einzelfälle. Die Vorgaben des Bewertungsausschusses<br />

zur Berechnung der arzt-<br />

und praxisbezogenen RLV sehen in Teil F<br />

selbst Kriterien für die arztindividuelle Anpassung<br />

der RLV vor, deren nähere Ausgestaltung<br />

in den HVVen erfolgt. Ausnahmeregelungen<br />

sind vorgesehen bei einer außergewöhnlich<br />

starken Erhöhung der Zahl der behandelten<br />

Versicherten bzw. einer unverschuldet außergewöhnlich<br />

niedrigen Fallzahl im Referenzquartal<br />

(Punkt 3.4), bei Praxisbesonderheiten,<br />

insbesondere bei einer für die Versorgung bedeutsamen<br />

fachlichen Spezialisierung (Punkt<br />

3.6) und zum Ausgleich überproportionaler<br />

Honorarverluste, insbesondere bei einem Ho-<br />

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