Schmerztherapie 1/2010 - Schmerz Therapie Deutsche Gesellschaft ...
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Honorarreform 2009 – ein Abrechnungsdesaster?<br />
Seit der Honorarreform 2009 und der damit verbundenen Einführung individueller<br />
Regelleistungsvolumina (vgl. <strong><strong>Schmerz</strong>therapie</strong> Nr. 4/2008, S. 3–4) sind vier Quartale<br />
vergangen. Die Befürchtungen haben sich bestätigt. Die individuellen Regelleistungsvolumina<br />
haben vielen Ärzten hohe finanzielle Einbußen gebracht. Dies ist für<br />
Dr. Ralf Clement, Rechtsanwälte Ratajczak & Partner, Sindelfingen, Anlass, einige<br />
der aufgetretenen Probleme näher zu beleuchten sowie auf die im Laufe des Jahres<br />
neu hinzugekommenen Regelungen hinzuweisen.<br />
V iele<br />
haben bereits im Vorfeld davor gewarnt<br />
und es kam wie befürchtet. Die<br />
Einführung der arztindividuellen Regelleistungsvolumina<br />
(RLV) hat zu Verwerfungen im<br />
System der vertragsärztlichen Versorgung geführt,<br />
die auch nach vier Quartalen noch nicht<br />
annähernd wieder bereinigt sind. Die Komplexität<br />
der vertragsärztlichen Honorarverteilung<br />
hat mit der Honorarreform 2009 ein Ausmaß<br />
erreicht, mit dem die Leistungsfähigkeit der<br />
Beteiligten weit über die Grenzen hinaus beansprucht<br />
wird.<br />
Den rechtlichen Rahmen für die Einführung<br />
der arztindividuellen Regelleistungsvolumina<br />
(RLV) setzt der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses<br />
vom 27. und 28. August<br />
2008, der insbesondere durch den Beschluss<br />
vom 27.02.2009 zur Einführung der Konvergenzphase<br />
und den Beschluss vom 20.04.2009<br />
zur Änderung der Berechnung des RLV bei Berufsausübungsgemeinschaften<br />
ergänzt wurde.<br />
Die Umsetzung der maßgeblichen Beschlüsse<br />
des Bewertungsausschusses erfolgte durch<br />
die Partner der Gesamtverträge auf KV-Ebene,<br />
d.h. auf Länderebene im Rahmen der<br />
Honorarverteilungsverträge (HVV) mit zum<br />
Teil sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Der<br />
nachfolgende Beitrag greift einige allgemeine<br />
Problemstellungen heraus.<br />
Berechnung der RLV problematisch<br />
Es fing damit an, dass gemäß dem Beschluss<br />
des Erweiterten Bewertungsausschusses vom<br />
27. und 28. August 2008 bei der Berechnung der<br />
Regelleistungsvolumina (RLV) zunächst nicht<br />
auf die Zahl der Behandlungsfälle, sondern auf<br />
die Zahl der Arztfälle abgestellt wurde. Hierdurch<br />
erhielten Gemeinschaftspraxen zwei oder<br />
mehr Arztfälle, wenn mehr als ein Arzt an der<br />
Behandlung des Patienten beteiligt war. Der<br />
damit bedingte Anstieg der Arztfälle insgesamt<br />
musste zu einem Absinken der Fallwerte zulasten<br />
von Einzelpraxen führen. Bereits bei der<br />
Festlegung der RLV für das erste Quartal 2009<br />
SCHMERZTHERAPIE 1/<strong>2010</strong> (26. Jg.)<br />
© Igor Zakowski/shutterstock.com<br />
wurde diese zu erwartende Entwicklung von<br />
einzelnen KVen prospektiv berücksichtigt bzw.<br />
kam es zu Fehlern bei der Berechnung der Fallwerte,<br />
sodass die Fallwerte teilweise erheblich<br />
zu niedrig ausfielen. Der Bewertungsausschuss<br />
hat die Regelungen zur Berechnung der RLV<br />
daraufhin mit Wirkung zum 01.07.2009 korrigiert;<br />
maßgeblich ist seit dem 01.07.2009 auch<br />
in Berufsausübungsgemeinschaften ausschließlich<br />
die Zahl der Behandlungsfälle. Dafür erhalten<br />
fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften<br />
einen Aufschlag in<br />
Höhe von 10% und fach- und schwerpunktübergreifende<br />
Berufsausübungsgemeinschaften in<br />
Höhe von 5% je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt,<br />
maximal jedoch 40%, auf ihr RLV. Für die Quartale<br />
1 und 2/2009 lohnt sich ggf. eine Überprüfung,<br />
ob die KV Fehler bei der Berechnung der<br />
RLV bereits von sich aus korrigiert hat; andernfalls<br />
sollten die Betroffenen Fehler im Rahmen<br />
der Widerspruchsverfahren gegen die RLV-Bescheide<br />
klären lassen.<br />
Ralf Clement,<br />
Sindelfingen<br />
Medizin und Recht<br />
Ausnahme- und Konvergenzregelungen<br />
Zu erheblichen Honorarverwerfungen kam<br />
und kommt es auch zwischen den jeweiligen<br />
Fachgruppen und selbst innerhalb der Fachgruppen<br />
zwischen einzelnen Praxen; Honorarverluste<br />
bis zu 50% und mehr, aber auch entsprechende<br />
Honorarzuwächse sind dabei<br />
keine Einzelfälle. Die Vorgaben des Bewertungsausschusses<br />
zur Berechnung der arzt-<br />
und praxisbezogenen RLV sehen in Teil F<br />
selbst Kriterien für die arztindividuelle Anpassung<br />
der RLV vor, deren nähere Ausgestaltung<br />
in den HVVen erfolgt. Ausnahmeregelungen<br />
sind vorgesehen bei einer außergewöhnlich<br />
starken Erhöhung der Zahl der behandelten<br />
Versicherten bzw. einer unverschuldet außergewöhnlich<br />
niedrigen Fallzahl im Referenzquartal<br />
(Punkt 3.4), bei Praxisbesonderheiten,<br />
insbesondere bei einer für die Versorgung bedeutsamen<br />
fachlichen Spezialisierung (Punkt<br />
3.6) und zum Ausgleich überproportionaler<br />
Honorarverluste, insbesondere bei einem Ho-<br />
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