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Jugendliche Gewalttäter zwischen Jugendhilfe- und krimineller Karriere

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Abschlussbericht „<strong>Jugendliche</strong> <strong>Gewalttäter</strong> <strong>zwischen</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>- <strong>und</strong> <strong>krimineller</strong> <strong>Karriere</strong>“<br />

erarbeitete Thesen zum Umgang der Fachkräfte mit dieser besonderen Zielgruppe<br />

validiert. Diese Thesen <strong>und</strong> die Einschätzungen der Fachkräfte dazu<br />

sind in die abschließende Diskussion der Ergebnisse <strong>und</strong> in die Erarbeitung<br />

der Handlungsempfehlungen in Kapitel 4.3.3 integriert.<br />

Die folgende Abbildung zeigt das Forschungsdesign im Überblick:<br />

Abbildung: Forschungsdesign<br />

3.1 Feldzugang <strong>und</strong> Durchführung der Interviews <strong>und</strong><br />

Aktenanalysen<br />

Zwischen Mai <strong>und</strong> November 2012 wurden 30 qualitative leitfadengestützte<br />

Interviews mit <strong>Jugendliche</strong>n im Jugendstrafvollzug <strong>und</strong> im Jugendarrest an vier<br />

Standorten in Deutschland geführt (Erste Feldphase, Erhebung der Adressatenperspektive).<br />

Dabei wurden 17 Interviews im Jugendstrafvollzug <strong>und</strong> 13 im<br />

Jugendarrest realisiert.<br />

Im Jugendstrafvollzug wurden die schweren Fälle von Jugenddelinquenz<br />

mit einer eher gefestigten delinquenten <strong>Karriere</strong> erreicht. Im Jugendarrest hingegen<br />

wurden Fälle von <strong>Jugendliche</strong>n miteinbezogen, bei denen die – durch<br />

die <strong>Jugendhilfe</strong> vermittelten <strong>und</strong> teils von dieser selbst durchgeführten – ambulanten<br />

Maßnahmen abgebrochen beziehungsweise erst gar nicht begonnen<br />

wurden <strong>und</strong> die deswegen einen Beuge- beziehungsweise Ungehorsamsarrest 16<br />

verbüßen mussten.<br />

16 Der Beugearrest bzw. Ungehorsamsarrest unterscheidet sich von dem als Zuchtmittel verhängten<br />

Jugendarrest. Er wird verhängt, wenn der Verurteilte Weisungen oder Auflagen des Gerichts in<br />

vorwerfbarer Weise nicht erfüllt oder im Bußgeldverfahren die Geldbuße nicht bezahlt <strong>und</strong> auch<br />

die ersatzweise verhängte gemeinnützige Arbeit nicht verrichtet hat (vgl. § 11 Abs. 3 JGG).<br />

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