Jugendliche Gewalttäter zwischen Jugendhilfe- und krimineller Karriere
AST_Abschlussbericht_Gewalttaeter
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Abschlussbericht „<strong>Jugendliche</strong> <strong>Gewalttäter</strong> <strong>zwischen</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>- <strong>und</strong> <strong>krimineller</strong> <strong>Karriere</strong>“<br />
erarbeitete Thesen zum Umgang der Fachkräfte mit dieser besonderen Zielgruppe<br />
validiert. Diese Thesen <strong>und</strong> die Einschätzungen der Fachkräfte dazu<br />
sind in die abschließende Diskussion der Ergebnisse <strong>und</strong> in die Erarbeitung<br />
der Handlungsempfehlungen in Kapitel 4.3.3 integriert.<br />
Die folgende Abbildung zeigt das Forschungsdesign im Überblick:<br />
Abbildung: Forschungsdesign<br />
3.1 Feldzugang <strong>und</strong> Durchführung der Interviews <strong>und</strong><br />
Aktenanalysen<br />
Zwischen Mai <strong>und</strong> November 2012 wurden 30 qualitative leitfadengestützte<br />
Interviews mit <strong>Jugendliche</strong>n im Jugendstrafvollzug <strong>und</strong> im Jugendarrest an vier<br />
Standorten in Deutschland geführt (Erste Feldphase, Erhebung der Adressatenperspektive).<br />
Dabei wurden 17 Interviews im Jugendstrafvollzug <strong>und</strong> 13 im<br />
Jugendarrest realisiert.<br />
Im Jugendstrafvollzug wurden die schweren Fälle von Jugenddelinquenz<br />
mit einer eher gefestigten delinquenten <strong>Karriere</strong> erreicht. Im Jugendarrest hingegen<br />
wurden Fälle von <strong>Jugendliche</strong>n miteinbezogen, bei denen die – durch<br />
die <strong>Jugendhilfe</strong> vermittelten <strong>und</strong> teils von dieser selbst durchgeführten – ambulanten<br />
Maßnahmen abgebrochen beziehungsweise erst gar nicht begonnen<br />
wurden <strong>und</strong> die deswegen einen Beuge- beziehungsweise Ungehorsamsarrest 16<br />
verbüßen mussten.<br />
16 Der Beugearrest bzw. Ungehorsamsarrest unterscheidet sich von dem als Zuchtmittel verhängten<br />
Jugendarrest. Er wird verhängt, wenn der Verurteilte Weisungen oder Auflagen des Gerichts in<br />
vorwerfbarer Weise nicht erfüllt oder im Bußgeldverfahren die Geldbuße nicht bezahlt <strong>und</strong> auch<br />
die ersatzweise verhängte gemeinnützige Arbeit nicht verrichtet hat (vgl. § 11 Abs. 3 JGG).<br />
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