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IVD plus Magazin 2015/2016

Ein regionales Fachmagazin für Immobilienprofis als Kern einer Mehrwertkampagne des führenden Berufsverbandes IVD in Berlin und Brandenburg

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+<br />

Recht<br />

DAS NEUE WIDERRUFSRECHT NACH<br />

DER VERBRAUCHERRECHTERICHTLINIE<br />

Ulrich Joerss + Rechtsanwalt und Notar<br />

Durch Umsetzung der<br />

Europäischen Richtlinie<br />

2011/83/EU hat der deutsche<br />

Gesetzgeber das Widerrufsrecht<br />

für Verbraucher im BGB<br />

weitgehend umgestaltet.<br />

Ziel der Neuregelung ist die<br />

Vereinheitlichung der<br />

Verbraucherrechte auf<br />

Europäischer Ebene.<br />

Die bereits zum Teil seit 1985 geltenden<br />

europarechtlichen Vorgaben<br />

waren vorher in den Mitgliedstaaten<br />

unterschiedlich umgesetzt worden. Auch<br />

soll mehr Transparenz für Verbraucher<br />

geschaffen werden. Die in Deutschland<br />

am 13. Juni 2014 in Kraft getretene Neuregelung<br />

führt zu einer Umstellung der<br />

bisher üblichen Geschäftsabläufe, was<br />

sich aber in der Praxis als durchaus handhabbar<br />

zeigt.<br />

ANWENDUNG DES WIDERRUFSRECHTS<br />

AUF VERBRAUCHER-MAKLERVERTRÄGE<br />

STEHT NUN FEST<br />

Wenngleich nach der bis zum 12. Juni<br />

+<br />

2014 geltenden Rechtslage umstritten<br />

war, ob Maklerverträge unter das Widerrufsrecht<br />

fallen (nach Landgericht Hamburg<br />

307 O 42/12 kein<br />

Widerrufsrecht; nach<br />

14. Berlin-Brandenburger Immobilientag Landgericht Bochum I –<br />

14.10.<strong>2015</strong> + IHK Potsdam<br />

2 O 498/12 Widerrufsrecht<br />

auch für Maklerverträge),<br />

ist nach der<br />

u.a. mit aktuellen juristischen<br />

Themen für Makler,<br />

neuen Rechtslage davon<br />

auszugehen, dass<br />

Verwalter und Sachverständige<br />

auch Maklerverträge<br />

dem Widerrufsrecht unterliegen.<br />

Nach dem Wortlaut des Gesetzes<br />

gilt das Widerrufsrecht für „Verträge<br />

über Dienstleistungen“. Im eigentlichen<br />

Sinn erbringt der Makler keine Dienstleistung,<br />

denn er wird nur im Erfolgsfall<br />

bezahlt. Auch unterscheidet den Makler<br />

vom üblichen Dienstleister, dass für ihn<br />

üblicherweise keine Pflicht zum Erbringen<br />

seiner Tätigkeit besteht. Unter Randziffer<br />

26 der Europäischen Richtlinie sind die<br />

Leistungen von Immobilienmaklern aber<br />

ausdrücklich genannt. Der Gesetzgeber<br />

hat bei der Umsetzung der Richtlinie<br />

dementsprechend vergütungspflichtige<br />

Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher<br />

grundsätzlich dem Widerrufsrecht<br />

bei Vorliegen einer Widerrufssituation<br />

unterworfen (§§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3<br />

BGB). Das Widerrufsrecht gilt bei Verträgen,<br />

die außerhalb der Geschäftsräume<br />

des Unternehmers geschlossen werden<br />

(§ 312b Abs. 1 BGB) und bei Verträgen,<br />

die im Fernabsatz geschlossen werden<br />

(§ 312c Abs. 1, Abs. 2 BGB), also Verträgen,<br />

die unter Verwendung von Internet, E-<br />

Mails, SMS, Telefon und Briefen geschlossen<br />

werden. Das Widerrufsrecht gilt mithin<br />

für sämtliche Maklerverträge, die nicht im<br />

Büro des Maklers abgeschlossen werden.<br />

AUSNAHME: VERTRÄGE MIT<br />

UNTERNEHMERN, NICHT GRÜNDERN<br />

Das Widerrufsrecht gilt für Verträge mit<br />

Verbrauchern. Ein Vertrag zwischen zwei<br />

Unternehmern kann daher nicht widerrufen<br />

werden. Diese Ausnahme kommt insbesondere<br />

bei der Gewerbevermietung

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