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Im Netz der neuen Medien (PDF) - Lehrerfortbildungsserver Baden ...

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öffentlicht o<strong>der</strong> verbreitet werden. Oftmals<br />

tauchen vormals freiwillig überlassene<br />

Aufnahmen (auch intimer Art) plötzlich<br />

im Internet o<strong>der</strong><br />

auf dem Handy auf.<br />

Dieser Gefahr sind<br />

sich viele junge<br />

Menschen nicht bewusst,<br />

wenn sie<br />

freiwillig Bil<strong>der</strong> von<br />

sich anfertigen lassen<br />

o<strong>der</strong> eigene<br />

Aufnahmen aus den<br />

Händen geben.<br />

Beispiele:<br />

• (Heimliche) Bild- o<strong>der</strong> Filmaufnahmen<br />

in <strong>der</strong> Umkleidekabine o<strong>der</strong> Schultoilette<br />

sowie <strong>der</strong>en Verbreitung<br />

• (Heimliche) Bild-, Film- o<strong>der</strong> Tonaufnahmen<br />

des Unterrichts und <strong>der</strong>en<br />

Verbreitung<br />

• Diffamierungen und Beleidigungen von<br />

Lehrkräften in Chat-Räumen, Internet-<br />

Plattformen etc.<br />

• Einstellung intimer Aufnahmen <strong>der</strong><br />

ehemaligen Freundin o<strong>der</strong> des ehemaligen<br />

Freundes in Internet-Foren<br />

o<strong>der</strong> auf Video-Plattformen<br />

• Bild- o<strong>der</strong> Filmaufnahmen von alkoholisierten<br />

Freunden und <strong>der</strong>en Verbreitung<br />

5.2.1. Rechtliche Bewertung<br />

Neben allgemeinen Straftatbeständen<br />

wie Beleidigung o<strong>der</strong> Bedrohung kommen<br />

bei den überwiegend bekannten<br />

Fällen insbeson<strong>der</strong>e nachstehende Tatbestände<br />

in Betracht:<br />

Der § 201 a StGB stellt die Verletzung<br />

des höchstpersönlichen Lebensbereiches<br />

durch Bildaufnahmen unter Strafe. Alleine<br />

schon das unbefugte Aufnehmen von<br />

Bil<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Filmsequenzen in beson<strong>der</strong>s<br />

gegen Einblick geschützten Räumen kann<br />

mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft werden.<br />

Dasselbe Strafmaß gilt dem, <strong>der</strong> eine solche<br />

Aufnahme weiter verbreitet. Ein<br />

Klassenzimmer ist kein solch beson<strong>der</strong>s<br />

geschützter Raum, eine Umkleidekabine<br />

o<strong>der</strong> Toilette in jedem Falle.<br />

Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlich<br />

gesprochene Wort eines an<strong>der</strong>en<br />

auf einen Tonträger aufzunehmen<br />

o<strong>der</strong> die Aufnahme zu verbreiten. Das<br />

Gesetz sieht dabei eine Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren o<strong>der</strong> eine Geldstrafe<br />

vor. Eine Schulklasse ist ein abgegrenzter<br />

Personenkreis und somit nichtöffentlich.<br />

Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen<br />

Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten<br />

verbreitet o<strong>der</strong> öffentlich zur<br />

Schau gestellt werden. Bei Verstößen<br />

droht dasselbe Strafmaß wie beim § 201<br />

StGB. Ausnahmen gibt es z. B. bei Personen<br />

aus <strong>der</strong> Zeitgeschichte o<strong>der</strong> wenn<br />

diese nur als „Beiwerk“ erscheinen. Wird<br />

ein Lehrer während des Unterrichts aufgenommen<br />

und diese Aufnahme verbreitet,<br />

so ist in aller Regel <strong>der</strong> Tatbestand<br />

verwirklicht.<br />

Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass<br />

eine Strafmündigkeit erst ab Vollendung<br />

des 14. Lebensjahres vorliegt. Ferner<br />

steht auch bei Jugendlichen in einem<br />

Jugendstrafverfahren nicht die Bestrafung<br />

des Täters, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Erziehungsgedanke<br />

im Vor<strong>der</strong>grund. In Betracht<br />

kommen daher in erster Linie erzieherische<br />

Weisungen und Auflagen im<br />

Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).<br />

Wer Personen ohne<br />

<strong>der</strong>en Einverständnis<br />

aufnimmt und<br />

die Aufnahmen<br />

verbreitet, macht<br />

sich strafbar.<br />

5<br />

Urheber- und Persönlichkeitsschutz<br />

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