Im Netz der neuen Medien (PDF) - Lehrerfortbildungsserver Baden ...
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öffentlicht o<strong>der</strong> verbreitet werden. Oftmals<br />
tauchen vormals freiwillig überlassene<br />
Aufnahmen (auch intimer Art) plötzlich<br />
im Internet o<strong>der</strong><br />
auf dem Handy auf.<br />
Dieser Gefahr sind<br />
sich viele junge<br />
Menschen nicht bewusst,<br />
wenn sie<br />
freiwillig Bil<strong>der</strong> von<br />
sich anfertigen lassen<br />
o<strong>der</strong> eigene<br />
Aufnahmen aus den<br />
Händen geben.<br />
Beispiele:<br />
• (Heimliche) Bild- o<strong>der</strong> Filmaufnahmen<br />
in <strong>der</strong> Umkleidekabine o<strong>der</strong> Schultoilette<br />
sowie <strong>der</strong>en Verbreitung<br />
• (Heimliche) Bild-, Film- o<strong>der</strong> Tonaufnahmen<br />
des Unterrichts und <strong>der</strong>en<br />
Verbreitung<br />
• Diffamierungen und Beleidigungen von<br />
Lehrkräften in Chat-Räumen, Internet-<br />
Plattformen etc.<br />
• Einstellung intimer Aufnahmen <strong>der</strong><br />
ehemaligen Freundin o<strong>der</strong> des ehemaligen<br />
Freundes in Internet-Foren<br />
o<strong>der</strong> auf Video-Plattformen<br />
• Bild- o<strong>der</strong> Filmaufnahmen von alkoholisierten<br />
Freunden und <strong>der</strong>en Verbreitung<br />
5.2.1. Rechtliche Bewertung<br />
Neben allgemeinen Straftatbeständen<br />
wie Beleidigung o<strong>der</strong> Bedrohung kommen<br />
bei den überwiegend bekannten<br />
Fällen insbeson<strong>der</strong>e nachstehende Tatbestände<br />
in Betracht:<br />
Der § 201 a StGB stellt die Verletzung<br />
des höchstpersönlichen Lebensbereiches<br />
durch Bildaufnahmen unter Strafe. Alleine<br />
schon das unbefugte Aufnehmen von<br />
Bil<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Filmsequenzen in beson<strong>der</strong>s<br />
gegen Einblick geschützten Räumen kann<br />
mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem<br />
Jahr o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft werden.<br />
Dasselbe Strafmaß gilt dem, <strong>der</strong> eine solche<br />
Aufnahme weiter verbreitet. Ein<br />
Klassenzimmer ist kein solch beson<strong>der</strong>s<br />
geschützter Raum, eine Umkleidekabine<br />
o<strong>der</strong> Toilette in jedem Falle.<br />
Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlich<br />
gesprochene Wort eines an<strong>der</strong>en<br />
auf einen Tonträger aufzunehmen<br />
o<strong>der</strong> die Aufnahme zu verbreiten. Das<br />
Gesetz sieht dabei eine Freiheitsstrafe<br />
bis zu drei Jahren o<strong>der</strong> eine Geldstrafe<br />
vor. Eine Schulklasse ist ein abgegrenzter<br />
Personenkreis und somit nichtöffentlich.<br />
Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen<br />
Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten<br />
verbreitet o<strong>der</strong> öffentlich zur<br />
Schau gestellt werden. Bei Verstößen<br />
droht dasselbe Strafmaß wie beim § 201<br />
StGB. Ausnahmen gibt es z. B. bei Personen<br />
aus <strong>der</strong> Zeitgeschichte o<strong>der</strong> wenn<br />
diese nur als „Beiwerk“ erscheinen. Wird<br />
ein Lehrer während des Unterrichts aufgenommen<br />
und diese Aufnahme verbreitet,<br />
so ist in aller Regel <strong>der</strong> Tatbestand<br />
verwirklicht.<br />
Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass<br />
eine Strafmündigkeit erst ab Vollendung<br />
des 14. Lebensjahres vorliegt. Ferner<br />
steht auch bei Jugendlichen in einem<br />
Jugendstrafverfahren nicht die Bestrafung<br />
des Täters, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Erziehungsgedanke<br />
im Vor<strong>der</strong>grund. In Betracht<br />
kommen daher in erster Linie erzieherische<br />
Weisungen und Auflagen im<br />
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).<br />
Wer Personen ohne<br />
<strong>der</strong>en Einverständnis<br />
aufnimmt und<br />
die Aufnahmen<br />
verbreitet, macht<br />
sich strafbar.<br />
5<br />
Urheber- und Persönlichkeitsschutz<br />
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