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Im Netz der neuen Medien (PDF) - Lehrerfortbildungsserver Baden ...

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7.2.3. Jugendbeeinträchtigung: Stufe 3 –<br />

Handel ohne Werbebeschränkung, Abgabe<br />

von Computerspielen an Min<strong>der</strong>jährige<br />

gemäß Altersfreigabe<br />

Spiele, die aufgrund ihres Inhalts nicht<br />

verboten o<strong>der</strong> jugendgefährdend (indiziert)<br />

sind, erhalten auf Antrag <strong>der</strong> Hersteller<br />

nach Prüfung bei <strong>der</strong> Unterhaltungssoftware<br />

Selbstkontrolle (USK) ein<br />

rechtsverbindliches Alterskennzeichen.<br />

Die Alterskennzeichnung erfolgt nicht<br />

durch die USK selbst. Vielmehr erteilt ein<br />

durch die Obersten Landesjugendbehörden<br />

bestellter Ständiger Vertreter <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> USK auf Grundlage <strong>der</strong><br />

Prüfvoten <strong>der</strong> Prüfausschüsse bei <strong>der</strong> USK<br />

die Freigabebescheinigung per Verwaltungsakt.<br />

Für die Bewertung von Computerspielen<br />

wird dabei insbeson<strong>der</strong>e das Kriterium<br />

„Jugendschutzrelevanz“ herangezogen.<br />

<strong>Im</strong> Zentrum steht die Frage, ob ein Spiel<br />

die Entwicklung junger Menschen einer<br />

Altersgruppe beeinträchtigen könnte. In<br />

den Bewertungsprozess gehen entwicklungspsychologische<br />

Einschätzungen zu<br />

Altersgruppen ebenso ein, wie u. a. eine<br />

Bewertung <strong>der</strong> Spielinhalte, des Spieltempos,<br />

<strong>der</strong> Visualisierung von Spielinhalten<br />

sowie <strong>der</strong> Soundgestaltung. Die<br />

Zugehörigkeit zu einem Spielgenre spielt<br />

zunächst keine Rolle.<br />

Man unterscheidet fünf Alterskennzeichen:<br />

„Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,<br />

„Freigegeben ab sechs Jahren“,<br />

„Freigegeben ab zwölf Jahren“, „Freigegeben<br />

ab sechzehn Jahren“ und „Keine<br />

Jugendfreigabe“. Diese Alterseinstufung<br />

bildet die Grundlage dafür, dass Kin<strong>der</strong><br />

und Jugendliche nur Spielinhalte mit einer<br />

altersgerechten Freigabe erhalten und<br />

Spiele mit <strong>der</strong> Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“<br />

nur an Erwachsene abgegeben<br />

werden.<br />

9 § 14 Abs. 6 Satz 1 JuSchG.<br />

Die Alterskennzeichnung schränkt den<br />

freien Handel mit diesen Spielen bereits<br />

vor Markteintritt <strong>der</strong> Produkte ein (Abgabe<br />

nur gemäß Altersfreigabe). Dies ist<br />

aufgrund <strong>der</strong> verfassungsrechtlich garantierten<br />

Meinungs-, Informations- und<br />

Kunstfreiheit nur dann möglich, wenn<br />

die Alterskennzeichnung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> Entscheidungen plural zusammengesetzter<br />

Gremien erfolgt und sich<br />

hierin die gesellschaftliche Meinungsbildung<br />

manifestiert. Zudem sollen die<br />

Selbstkontrollen die Unterstützung <strong>der</strong><br />

Wirtschaft haben 9 .<br />

Zuständige Behörden:<br />

• Oberste Landesjugendbehörden für<br />

die Alterskennzeichnung <strong>der</strong> Spiele;<br />

• die zuständigen örtlichen Ausführungsbehörden<br />

(Ordnungsämter) bei ordnungswidrigen<br />

Verstößen gegen die<br />

Abgabebeschränkungen des JuSchG,<br />

insbeson<strong>der</strong>e nicht dem Alter entsprechendes<br />

Überlassen von Spielen;<br />

• die Polizei, soweit sie auch bzw. subsidiär<br />

für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />

zuständig ist;<br />

• jugendschutz.net und die Kommission<br />

für Jugendmedienschutz (KJM) für die<br />

Ahndung von Abgabeverstößen von<br />

gekennzeichneten Spielinhalten über<br />

das Internet.<br />

Computerspiele,<br />

die nicht gegen das<br />

Strafrecht verstoßen<br />

und nicht jugendgefährdend<br />

sind, erhalten<br />

auf Antrag<br />

ein rechtsverbindlichesAlterskennzeichen.<br />

7<br />

Computerspiele und die rechtlichen Regelungen<br />

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