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Im Netz der neuen Medien (PDF) - Lehrerfortbildungsserver Baden ...

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Beispiele für Geräte, auf denen Computerspiele<br />

laufen:<br />

• stationäre Videospiel-Konsolen<br />

(z. B. Playstation, X-Box, Game Cube)<br />

• portable Videospiel-Konsolen<br />

(z. B. Game Boy, PSP)<br />

• Endgeräte <strong>der</strong> Mobiltelefonie<br />

(z. B. Handy, PDA)<br />

7.2. Indizierung, Alterskennzeichnungen<br />

und Abgabebeschränkungen<br />

In Deutschland findet keine Zensur statt.<br />

Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit<br />

sind grundgesetzlich (Art. 5 Abs.<br />

1 und Art. 3 GG) geschützt. Um diese<br />

Freiheiten einerseits zu garantieren und<br />

an<strong>der</strong>erseits mit <strong>der</strong> ebenfalls im Grundgesetz<br />

verankerten Aufgabe des Kin<strong>der</strong>und<br />

Jugendschutzes (Art. 5 Abs. 2 GG) in<br />

Einklang zu bringen, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

ein differenziertes Regelwerk geschaffen,<br />

das den unterschiedlichen Grad<br />

<strong>der</strong> Beeinträchtigung bzw. Gefährdung<br />

<strong>der</strong> Entwicklung von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />

berücksichtigt. Dabei wird<br />

ein dreistufiges Bewertungsverfahren verwendet<br />

– Verstöße gegen das Strafrecht,<br />

Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung.<br />

Dies folgt im Wesentlichen<br />

dem grundgesetzlichen Kernziel, den<br />

Bürgerinnen und Bürgern Freiheit zu<br />

garantieren und nur dort zu beschränken,<br />

wo dies im Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

geboten ist und sich unmittelbar aus<br />

dem Grundgesetz ableiten lässt.<br />

7.2.1. Strafbarkeit: Stufe 1 – totales Verbreitungsverbot<br />

von Computerspielen<br />

Computerspiele, die gegen Normen des<br />

Strafgesetzbuches verstoßen, beispielsweise<br />

Gewalt verherrlichende o<strong>der</strong> verharmlosende<br />

Inhalte umfassen, dürfen<br />

nach § 131 Strafgesetzbuch (StGB) we<strong>der</strong><br />

hergestellt noch verbreitet werden und<br />

können per gerichtlichem Beschluss bundesweit<br />

beschlagnahmt werden. Unter<br />

dem Jugendschutzaspekt ist u. a. das Anbieten,<br />

Überlassen o<strong>der</strong> Zugänglichmachen<br />

von Gewalt verherrlichenden und<br />

verharmlosenden Computerspielen – insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch an Personen unter 18<br />

Jahren – unter Strafe gestellt. Ein Verstoß<br />

gegen dieses strafrechtliche Verbreitungsverbot<br />

kann mit einer Freiheitsstrafe bis<br />

zu einem Jahr o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft<br />

werden.<br />

Zuständige Behörden:<br />

• Strafverfolgungsbehörden für die strafrechtliche<br />

Verfolgung im Online- und<br />

Offline-Bereich,<br />

• jugendschutz.net und Kommission für<br />

Jugendmedienschutz (KJM) für die medienrechtliche<br />

Ahndung von Verbreitungsverstößen<br />

über das Internet.<br />

Geltungsbereich:<br />

• Computerspiele auf Datenträger (z. B.<br />

Verkauf, Vermietung von strafbaren<br />

Spielen im Ladengeschäft),<br />

• Computerspiele aus dem Internet (z. B.<br />

Verkauf von strafbaren Spielen im Online-Versandhandel<br />

o<strong>der</strong> über Auktionsplattformen;<br />

Zugänglichmachen reiner<br />

Online-Spiele mit strafbarem Inhalt<br />

auf Spieleplattformen).<br />

Das dreistufige<br />

Bewertungsverfahren<br />

für Computerspiele<br />

umfasst<br />

Verstöße gegen<br />

das Strafrecht,<br />

Jugendgefährdung<br />

(Indizierung) und<br />

Jugendbeeinträchtigung(Alterskennzeichnung).<br />

Strafbare Computerspiele<br />

unterliegen<br />

einem absoluten<br />

Verbreitungsverbot<br />

auch an Erwachsene<br />

und können bundesweitbeschlagnahmt<br />

werden.<br />

7<br />

Computerspiele und die rechtlichen Regelungen<br />

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