Rechte haben - Die Beteiligung
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Tagungs-Dokumentation – Gültstein 20. – 21. November 2007 �����<br />
Ein Wort zu mir und meiner Arbeit<br />
Seit nunmehr 15 Jahren betreibe ich - einmalig in der Republik - mitten im Frankfurter Ju-<br />
gend- und Sozialamt „KuK“ - die „Fachstelle Kinderschutz und Koordination von Hilfen.<br />
Näheres werde ich - wenn Interesse besteht - später ausführen.<br />
Zuvor liegt mir etwas anderes auf dem Herzen:<br />
<strong>Die</strong> nicht enden wollende Kevinisierung der Kinder- und Jugendhilfe!<br />
Kein Aufsatz, keine Rede ohne Bezugnahme auf diesen - zugegeben beklemmend tragi-<br />
schen Einzelfall! Erwähnt man Kevin nicht, kommt man schon fast in Verdacht dickfellig und<br />
abgebrüht zu sein. In Wirklichkeit sind es jedoch die massenhaften und zunehmenden sog.<br />
kleine Gefährdungen - Strafrecht würde hier von einem „Anfangsverdacht“ sprechen - die<br />
uns alarmieren und den gesamten Qualitätsapparat in Gang setzen müssten. Nicht erst der<br />
Gedanke, das Kind könnte zu Tode kommen.<br />
Mich treiben alltäglich triviale Kinderschutzfragen nach der „genügend guten Lebenssituati-<br />
on“ eines Kindes um, und ich befürchte, dass die Dauerdiskussion und Skandalisierung von<br />
Todesfällen von Kindern das Gegenteil von dem erreichen, was erforderlich ist. Ich spüre<br />
eine Verrohung gegenüber dem unspektakulären Alltagsfall von Gefahr. In jedem einzelnen<br />
Fall geht es doch um nicht geringeres als um hilflose Menschenkinder und die Pflicht sich für<br />
diese einzusetzen und sofortige Maßnahmen zu ihrer Unterstützung oder ihrem Schutz zu<br />
ergreifen. Wir sprechen hier von Menschenrechten auf Unverletzlichkeit und dem Recht ei-<br />
nes jeden Kindes auf ein gutes Leben.<br />
Auch muss die Schutzoffensive des Staates ausgelöst werden durch jeden Verdacht der<br />
Kindeswohlgefährdung und nicht erst durch die Angst der Fachkraft vor Strafverfolgung.<br />
Wenn Jugendhilfe versagt hat und unwiderrufliche Gefährdungen, wie z.B. der Tod eines<br />
Kindes eingetreten sind, heilt auch strafbewährte Garantenpflicht diese Wunde nicht.<br />
An diesem Punkt genau setzt meine Kritik und mein Appell ein, die Schwelle nicht so hoch<br />
zu legen. Absolut unerträglich wird es nämlich dann, wenn Kevin insofern als Maßstab miss-<br />
braucht wird, als alles was an Gefährdung darunter liegt, abgetan wird mit: „wenn das schon<br />
eine Gefährdung sein soll…dann könnten wir ja gleich alle Kinder in Obhut nehmen“. Das<br />
hören wir nicht nur in den Jugendhilfestuben, das ist vor allem Juristenrhetorik in den Hallen<br />
des Familiengerichtes.<br />
Kinder und ihre <strong>Rechte</strong> 9<br />
Ich muss noch mal auf Herrn Müller zurückkommen und die Frage stellen: Bedeutet mehr<br />
Recht auch mehr Schutz? Oder umgekehrt: bedeuten <strong>Rechte</strong> weniger Schutz, i.S. von mehr<br />
9 Als grundlegende Kinderrechte gelten: Recht auf eine gewaltfreie Erziehung ; Schutz vor Ausbeutung ; Recht auf Bildung ; Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit ;<br />
<strong>Rechte</strong> der Familie auf Schutz ; Recht auf staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen ; Recht auf <strong>Beteiligung</strong> bei Entscheidungen, diesie betreffen ; Recht auf<br />
Fürsorge; Recht auf Ernährung ; Recht auf Meinungsäußerung; Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt ; Recht auf Gesellschaft und Freunde<br />
jeglicher Art ; Recht auf Schule, Ausbildung und Selbstständigkeit ; Recht auf Eigentum<br />
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