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Rechte haben - Die Beteiligung

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Tagungs-Dokumentation – Gültstein 20. – 21. November 2007 �����<br />

Wie wir wissen, sind alle professionell Verantwortlichen, als Garanten des Kinderschutzes in<br />

ganz besonderer Weise gefordert. Einerseits müssen sie mit ihren eigenen Gefühlen als Be-<br />

obachterInnen von Gewalt gegen Kinder zurechtkommen, andererseits müssen sie individu-<br />

ell und als Teil des HelferInnensystems der Gefahr begegnen, von der Dynamik des Ge-<br />

schehens mitgerissen zu werden. Sind wir uns dieser Gefahr nicht bewusst, riskieren wir<br />

selbst gewalttätig zu wirken.<br />

Vor allem darum braucht es arbeitsunterstützenden Rahmenbedingungen und qualifizierte<br />

Standards! Als Gegenmodell zu Beliebigkeit sind hohe Strukturiertheit und Verbindlichkeit bei<br />

allen Beteiligten und maximal klare Aufgabendefinition in einem tätigkeitsunterstützenden<br />

Rahmen obligatorisch.<br />

Und weil wir in der öffentlichen Jugendhilfe so „Listenreich“ sind, müssen diese Instrumente<br />

ihrerseits Qualitätsprüfungen standhalten. In Frankfurt hat im Mai 2006 die AG-Kinderschutz<br />

z.B. Checklisten als systematischen Bestandteil einer jeden Handlungshilfe, analysiert und<br />

verglichen und kam zu folgenden Kriterien für Checklisten:<br />

� Handlichkeit und Übersichtlichkeit<br />

� Sachlicher und pragmatischer Aufbau<br />

� Funktion einer Vollständigkeits- und Erinnerungsprüfung<br />

� Funktion eines Handlungsleitfadens<br />

� Differenzierung nach Alter des Kindes<br />

� Gewichtung von Faktoren (Haupt- und Nebenfaktoren)<br />

� Unterstützung von Einzeleinschätzung und Einschätzungen im Team<br />

� Klare eindeutige Items, bzw. Zusatzinformationen und Definitionen<br />

Warnen muss man dennoch: Keine auch noch so perfekt konstruierte Checkliste kann Für-<br />

sorgepflicht noch Fachlichkeit ersetzen.<br />

Verfahrensstandards in der Praxis<br />

An diesem Punkt meines Vortrages musste ich eine Entscheidung treffen: Präsentiere ich<br />

Ihnen allgemeine Prinzipien der Kinderschutzpraxis wie sie in unserem - unveröffentlichten -<br />

Kinderschutzkonzept stehen, oder lokalkoloritisch die Verfahrensstandards nach denen in<br />

Frankfurt im Falle § 8a SGBVIII vorgegangen wird. Ich entschied mich für letzteres und zu-<br />

sätzlich am Schluss - sozusagen als Gutsle - ein spezielles Praxis Beispiel von Kinderrech-<br />

te-Umsetzungs-Vorbereitungs-Trainig.<br />

Wir in Frankfurt können in Punkto Standards zur Unterstützung der täglichen Sozialarbeit als<br />

fortgeschritten gelten. <strong>Die</strong>s insbesondere für den fachlichen Umgang mit dem Verdacht des<br />

sexuellen Missbrauchs. „Verdachtsabklärung sexueller Missbrauch“ in einer verbindlichen<br />

und systematischen Form geschieht seit 1999 und auch die Folgerichtlinie „Verfahren nach<br />

Verdachtsabklärung“ wird seit 2003 in Form bedarfsorientierter Diagnostik praktiziert. Als<br />

sog. „Eingangsrichtlinie“ gilt der „Verfahrensstandard bei Verdacht auf akut schwerwiegende<br />

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