Rechte haben - Die Beteiligung
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Tagungs-Dokumentation – Gültstein 20. – 21. November 2007 �����<br />
Wie wir wissen, sind alle professionell Verantwortlichen, als Garanten des Kinderschutzes in<br />
ganz besonderer Weise gefordert. Einerseits müssen sie mit ihren eigenen Gefühlen als Be-<br />
obachterInnen von Gewalt gegen Kinder zurechtkommen, andererseits müssen sie individu-<br />
ell und als Teil des HelferInnensystems der Gefahr begegnen, von der Dynamik des Ge-<br />
schehens mitgerissen zu werden. Sind wir uns dieser Gefahr nicht bewusst, riskieren wir<br />
selbst gewalttätig zu wirken.<br />
Vor allem darum braucht es arbeitsunterstützenden Rahmenbedingungen und qualifizierte<br />
Standards! Als Gegenmodell zu Beliebigkeit sind hohe Strukturiertheit und Verbindlichkeit bei<br />
allen Beteiligten und maximal klare Aufgabendefinition in einem tätigkeitsunterstützenden<br />
Rahmen obligatorisch.<br />
Und weil wir in der öffentlichen Jugendhilfe so „Listenreich“ sind, müssen diese Instrumente<br />
ihrerseits Qualitätsprüfungen standhalten. In Frankfurt hat im Mai 2006 die AG-Kinderschutz<br />
z.B. Checklisten als systematischen Bestandteil einer jeden Handlungshilfe, analysiert und<br />
verglichen und kam zu folgenden Kriterien für Checklisten:<br />
� Handlichkeit und Übersichtlichkeit<br />
� Sachlicher und pragmatischer Aufbau<br />
� Funktion einer Vollständigkeits- und Erinnerungsprüfung<br />
� Funktion eines Handlungsleitfadens<br />
� Differenzierung nach Alter des Kindes<br />
� Gewichtung von Faktoren (Haupt- und Nebenfaktoren)<br />
� Unterstützung von Einzeleinschätzung und Einschätzungen im Team<br />
� Klare eindeutige Items, bzw. Zusatzinformationen und Definitionen<br />
Warnen muss man dennoch: Keine auch noch so perfekt konstruierte Checkliste kann Für-<br />
sorgepflicht noch Fachlichkeit ersetzen.<br />
Verfahrensstandards in der Praxis<br />
An diesem Punkt meines Vortrages musste ich eine Entscheidung treffen: Präsentiere ich<br />
Ihnen allgemeine Prinzipien der Kinderschutzpraxis wie sie in unserem - unveröffentlichten -<br />
Kinderschutzkonzept stehen, oder lokalkoloritisch die Verfahrensstandards nach denen in<br />
Frankfurt im Falle § 8a SGBVIII vorgegangen wird. Ich entschied mich für letzteres und zu-<br />
sätzlich am Schluss - sozusagen als Gutsle - ein spezielles Praxis Beispiel von Kinderrech-<br />
te-Umsetzungs-Vorbereitungs-Trainig.<br />
Wir in Frankfurt können in Punkto Standards zur Unterstützung der täglichen Sozialarbeit als<br />
fortgeschritten gelten. <strong>Die</strong>s insbesondere für den fachlichen Umgang mit dem Verdacht des<br />
sexuellen Missbrauchs. „Verdachtsabklärung sexueller Missbrauch“ in einer verbindlichen<br />
und systematischen Form geschieht seit 1999 und auch die Folgerichtlinie „Verfahren nach<br />
Verdachtsabklärung“ wird seit 2003 in Form bedarfsorientierter Diagnostik praktiziert. Als<br />
sog. „Eingangsrichtlinie“ gilt der „Verfahrensstandard bei Verdacht auf akut schwerwiegende<br />
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