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Rechte haben - Die Beteiligung

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Tagungs-Dokumentation – Gültstein 20. – 21. November 2007 �����<br />

fahren nach Verdachtsabklärung sexueller Missbrauch“ 29 eine bedarfsorientierte Diagnostik<br />

durchgeführt.<br />

Für jedes Kind und jeden Jugendlichen, bei dem der Verdacht des sexuellen Missbrauchs<br />

bestätigt wurde oder nicht entkräftet werden konnte, ist eine psychodiagnostische Abklärung<br />

durch Diplom-PsychologInnen sicher zu stellen. Es dürfen nur die GutachterInnen beauftragt<br />

werden, die kompetent und bereit sind, nach dieser Richtlinie, insbesondere der vorgegebe-<br />

nen Gutachtenstruktur 30 zu verfahren. Aufgaben der psychodiagnostischen Untersuchung<br />

sind: Klärung und Beschreibung der komplexen Problemkonstellation des betroffenen Kindes<br />

oder des betroffenen Jugendlichen in seinen Lebenswelten vor dem Hintergrund des (vermu-<br />

teten) sexuellen Missbrauchs, Diagnostik vorhandener Störungen, Begründung und Konkre-<br />

tisierung des therapeutischen Bedarfs und Empfehlung notwendiger und geeigneter Hilfen.<br />

Sinn und Funktion dieser psychodiagnostischen Untersuchung ist die Ermittlung des spezifi-<br />

schen Bedarfs eines Kindes oder Jugendlichen zur qualifizierten Hilfeplanung 31 . Ziel ist nicht<br />

die "Beweisführung", d. h. der Nachweis des Vorliegens von sexuellem Missbrauch. <strong>Die</strong><br />

durch das Jugendamt beauftragten Gutachten dienen der fachlichen Unterstützung der Hil-<br />

feplanung und werden nicht unter dem Blickwinkel gerichtlicher Verwertbarkeit erstellt.<br />

Im vorliegenden Fall bezogen sich die Fragestellungen im Wesentlichen auf den pädago-<br />

gisch/psychologischen Hilfs-Bedarf, die Frage, ob Kontakte zu den Adoptiveltern dem Kin-<br />

deswohl entsprechen und - ebenfalls unter Kinderschutzaspekten - die Sinnhaftigkeit und<br />

Bedeutung einer Strafanzeige. Zu Letzterem wurde im Gutachten festgestellt, dass aus the-<br />

rapeutischen Gründen eine Strafanzeige gegen den Adoptivvater sinnvoll ist. <strong>Die</strong> Fachstelle<br />

"KuK" zeigte ihn daraufhin an. Parallel dazu lief das familiengerichtliche Verfahren. Das JA<br />

war und blieb Vormund, die Kinder hatten zusätzlich eine Verfahrenspflegerin an ihrer Seite.<br />

Vom Vormund der Kinder wurde gem. § 27 SGBVIII eine sozialpädagogische Prozessbeglei-<br />

tung beantragt und eingerichtet.<br />

Vera profitierte sehr von dieser Begleitung, vor allem, weil es endlich nicht mehr - wie in ihrer<br />

Therapie - um den sexuellen Missbrauch ging. Auffällig war, in welch übertriebener Weise<br />

sie die Fürsorge über ihre kleine Schwester übernommen hat. Fast zerbrach sie über der<br />

Verantwortung und vergaß oft, sich genügend gut um ihre eigenen Belange zu kümmern.<br />

Trotzdem war sie eine gute und ehrgeizige Schülerin. Sie hat weiterhin zu ihrem ehemaligen<br />

Umfeld (Freundinnen aus der früheren Schule) Kontakt gepflegt und auf diesem Wege erfah-<br />

ren, dass nicht nur die Adoptiveltern weiter zusammenlebten, sondern der Vater überra-<br />

schend intensiven Kontakt zu seiner eigenen erwachsenen Tochter, bzw. seiner Enkelin,<br />

aufgenommen hatte. Vera erzählte der Prozessbegleiterin, 32 dass sie Verbindung zu dieser<br />

29 Vgl. „Verfahren nach Verdachtsabklärung sexueller Missbrauch“ siehe Anhang<br />

30 Vgl. Gutachtenstruktur als Anlage zur Richtlinie „Verfahren nach Verdachtsabklärung sexueller Missbrauch“ siehe Anhang<br />

31 vgl. Hilfeplanung Rahmenkonzeption § 36 SGBVIII, siehe Anhang<br />

32 vgl. Recht würde Helfen, Institut für Opferschutz im Strafverfahren. Soz. Pädag. ProzessbegleiterInnen sindsozialpädagogisch und strafrechtlich geschulte Fachkräfte,<br />

die interdisziplinär arbeiten und Betroffene (z.B. kindliche OpferzeugInnen) bis nach dem Gerichtsprozess begleiten.<br />

32

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