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Gesundheitswegweiser Recklinghausen 2. Auflage

In unserem regionalen Magazin erhalten die Leser ausführliche Informationen zu den Themen “Gesundheit”, “Senioren”, “Pflege” und “Vorsorge”. Ein weiterer Themenschwerpunkt ist die Krankheit “Parkinson”.

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Pflege<br />

Pflege und Hilfe<br />

44<br />

Hilfen im Alltag<br />

Ambulante Dienste<br />

Ambulante Pflegedienste (Sozialstationen<br />

der Wohlfahrtsverbände und<br />

private Pflegedienste) leisten medizinische<br />

Behandlungspflege nach<br />

Verordnung des Arztes, häusliche<br />

Krankenpflege und Pflege bei Pflegebedürftigkeit.<br />

Die ambulanten Pflegedienste ermöglichen<br />

es vielen alten, kranken<br />

und pflegebedürftigen Menschen,<br />

solange wie möglich in ihrer Wohnung<br />

und in der gewohnten Umgebung<br />

zu leben.<br />

Die Kosten der medizinischen Behandlungs-<br />

und Krankenpflege trägt<br />

in der Regel die Krankenkasse.<br />

Bei Pflegebedürftigkeit werden die<br />

Kosten für die Pflegeleistungen der<br />

ambulanten Dienste teilweise oder<br />

ganz von der Pflegeversicherung getragen.Erkundigen<br />

Sie sich bei Ihrer<br />

Kranken- oder Pflegekasse, welche<br />

Leistungen der ambulanten Pflegedienste<br />

übernommen werden oder<br />

wenden Sie sich an die Seniorenberatungsstellen.<br />

Viele der ambulanten Pflegedienste<br />

bieten auch eine Reihe von Hilfen im<br />

nichtpflegerischen Bereich an, die<br />

Ihnen eine selbstständige Lebensführung<br />

in der eigenen Wohnung erleichtern.Dazu<br />

gehören zum Beispiel<br />

Begleitung bei Arzt- und Behördengängen,<br />

Einkaufen, Putzen und sonstige<br />

Hilfen im Haushalt.<br />

Ob und wie Sie diese Angebote der<br />

Pflegedienste in Anspruch nehmen<br />

können und was es kostet, erfahren<br />

Sie bei den jeweiligen Sozialstationen<br />

und privaten ambulanten Diensten.<br />

Pflegeversicherung<br />

Die Pflegeversicherung wurde als<br />

weiterer Zweig in das Sozialversicherungs-System<br />

der Bundesrepublik<br />

Deutschland eingeführt, weil sich<br />

durch die Veränderung traditioneller<br />

familienorientierter Lebensstrukturen<br />

ein Defizit in der Versorgung älterer,<br />

pflegebedürftiger Menschen ergeben<br />

hatte. Zunehmend waren Menschen<br />

im Alter und im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit<br />

auf Hilfe von außen angewiesen,<br />

die sie aus eigenen Mitteln<br />

nicht mehr finanzieren konnten.<br />

Leistungen der Pflegeversicherung<br />

werden grundsätzlich im Einzelfall<br />

nach einem festzustellenden „Grad<br />

der Pflegebedürftigkeit“ gewährt.<br />

Es erfolgt entweder in Form einer<br />

Zahlung eines Pflegegeldes für ehrenamtliche<br />

Pflege oder es können<br />

Pflegekosten bei professioneller ambulanter<br />

oder (teil-) stationärer Pflege<br />

übernommen werden.<br />

Daneben können ergänzend Kosten<br />

für Pflege-Hilfsmittel oder das Wohnumfeld<br />

verbessernde Maßnahmen<br />

übernommen werden. Weiterhin<br />

werden Leistungen an ehrenamtlich<br />

Pflegende erbracht. Die Kosten werden<br />

jeweils im Rahmen von Höchstsätzen<br />

ersetzt, anders als bei der<br />

Krankenversicherung, die nur medizinisch<br />

notwendige Behandlungen<br />

regelmäßig voll abdeckt.<br />

Antragstellung<br />

Leistungen der Pflegeversicherung<br />

werden grundsätzlich nur auf Antrag<br />

gewährt. Antragsberechtigt ist<br />

die jeweils versicherte Person. Der<br />

Antragsteller kann aber auch durch<br />

eine andere Person (Bevollmächtigte<br />

oder Beistände). Betreuer vertreten<br />

werden. Pflegebedürftige bei der<br />

Antragstellung, wenn dies zu ihrem<br />

Betreuungsbereich gehört.<br />

Von der Pflegekasse ist innerhalb<br />

von fünf Wochen ab Antragseingang<br />

über den Antrag zu entscheiden und<br />

ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.<br />

Wird diese Frist überschritten und<br />

hat die Pflegekasse die Verzögerung<br />

zu vertreten, muss sie für jede begonnene<br />

Woche der Fristüberschreitung<br />

unverzüglich 70 Euro an den<br />

Antragsteller zahlen.<br />

Leistungen beim Erstantrag werden<br />

nicht rückwirkend erbracht. Bei<br />

Erhöhung der Pflegebedürftigkeit<br />

während des Leistungsbezuges gilt<br />

dagegen, dass höhere Leistungen<br />

evtl. rückwirkend ab dem Zeitpunkt<br />

gewährt werden, ab dem die höhere<br />

Pflegestufe vorgelegen hat. Sollte<br />

sich die Pflegebedürftigkeit verringern<br />

(z.B. durch eine Tiefenhirnstimulation)<br />

treten die geringeren Leistungen<br />

oder ein möglicher Wegfall<br />

der Leistungen nur dann rückwirkend<br />

ein, wenn der Pflegebedürftige<br />

dies wusste oder wegen grober<br />

Fahrlässigkeit nicht wusste, dass<br />

sein Anspruch ganz oder teilweise<br />

weggefallen ist.<br />

Soweit Leistungen evtl. nur befristet<br />

bewilligt werden, muss vor Ablauf<br />

der Frist ein neuer Antrag gestellt<br />

werden. Hierauf muss die Krankenkasse<br />

hinweisen. Ein verspätet<br />

gestellter Antrag wirkt dann wie ein<br />

neugestellter Antrag.<br />

Pflegegutachten<br />

Ist der Antrag bei der Pflegekasse<br />

eingegangen, wird von der Kasse der<br />

Medizinische Dienst informiert oder<br />

von anderen unabhängigen Gutachtern<br />

ein Gutachten angefertigt. Ziel<br />

ist es, die Pflegebedürftigkeit und<br />

den Pflegeaufwand festzustellen.<br />

Soweit unabhängige Gutachter mit<br />

der Prüfung beauftragt werden, sind<br />

den Antragstellenden in der Regel<br />

drei Gutachter zur Auswahl zu benennen.<br />

Regelmäßig wird die Begutachtung<br />

im häuslichen Wohnbereich<br />

des Antragstellers durchgeführt.<br />

Bei einer eindeutigen Aktenlage<br />

kann die Einstufung in eine Pflegestufe<br />

aber auch nach Aktenlage<br />

vorgenommen werden. Wichtig ist,<br />

der Antragsteller hat in allen Fällen<br />

ein Recht darauf, dass ihm mit dem<br />

Bescheid das Gutachten übermittelt<br />

wird.

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