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Buchdruckergehilfen in Jever der Gesellenkrankenkasse bei-<br />
träten. Dem Schlußantrag des Magistrats, daß sich Steinhau-<br />
ergesellen, die sich verheiraten wollten, ihre Nichtbedürf-<br />
tigkeit gemäß Art. 12,2 der Gemeindeordnung nachweisen<br />
sollten, hielt die Regierung entgegen, daß die Maurergesel-<br />
len dieser Bedingung nicht unterworfen seien. 15<br />
Der Landesherr stimmte einer Beschränkung des Heiratens,<br />
indem der Geselle zuvor einen vom Magistrat vorgeschlagenen<br />
Nachweis über die zur Ernährung einer Familie ausreichenden<br />
finanziellen Mittel gemäß Art. 12,2 Gemeindeordnung bei-<br />
bringen mußte, zu. Es könne nur darum gehen, die Gemeinden<br />
vor den Folgen leichtsinnigen Niederlassens von Gewerbe-<br />
treibenden, die zu diesem Zweck ihr erlerntes Gewerbe auf-<br />
gegeben hätten, zu schützen und nicht darum, jemanden auf<br />
dem Verordnungswege zu zwingen, Geselle zu bleiben oder ihm<br />
die Heirat zu verweigern, wenn er dann Gemeindemitglied ge-<br />
worden sei. 16 In Reaktion auf die Aktennotiz des Großher-<br />
zogs, daß es nicht notwendig sei, die Heiratsbeschränkung<br />
der HWO als Zusatz anzufügen, bewilligte das<br />
„Staats=u.Cabinets=Ministerium“, den Antrag der Verordnung<br />
vom 29.3.1833, „über die Einschränkung der Ehen, wegen zu<br />
jugendlichen Alters und wegen Armuth“, beizufügen. Gleich-<br />
falls wurde der Regierung anbefohlen, die Buchdruckergehil-<br />
fen nicht als Handwerksgesellen anzusehen, die Steinhauer-<br />
gesellen jedoch den Maurer- und Zimmergesellen in bezug auf<br />
das Heiraten gleichzustellen. 17<br />
Beinahe drei Monate später beklagte sich die Regierung über<br />
die rechtliche Zuordnung der neuen Verfügung, auch Bedenken<br />
an deren Zweckmäßigkeit überhaupt wurden von einigen Mit-<br />
gliedern geäußert. Die Majorität sprach sich dafür aus, die<br />
Verfügung dem Art. 65 HWO anzuschließen, weil sie aus-<br />
15 Vgl. Verordnung v. 28.12.1831 (= Gemeindeordnung für das<br />
Herzogtum Oldenburg), in: OGS Bd.7 (1834), S.13f.; Regierungsbericht<br />
v. 28.2.1834, in: StAO Best. 31-13-68-1<br />
16 Vgl. Bericht des Staats-u.Cabinets=Ministeriums v.<br />
11.3.1834, in: Ebenda<br />
17 Vgl. Verordnung v.29.3.1833, in: OGS Bd.7 (1834), S.349-<br />
355; Resolution für die Regierung v.29.3.1834, in: StAO<br />
Best. 31-13-68-1