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440<br />

Buchdruckergehilfen in Jever der Gesellenkrankenkasse bei-<br />

träten. Dem Schlußantrag des Magistrats, daß sich Steinhau-<br />

ergesellen, die sich verheiraten wollten, ihre Nichtbedürf-<br />

tigkeit gemäß Art. 12,2 der Gemeindeordnung nachweisen<br />

sollten, hielt die Regierung entgegen, daß die Maurergesel-<br />

len dieser Bedingung nicht unterworfen seien. 15<br />

Der Landesherr stimmte einer Beschränkung des Heiratens,<br />

indem der Geselle zuvor einen vom Magistrat vorgeschlagenen<br />

Nachweis über die zur Ernährung einer Familie ausreichenden<br />

finanziellen Mittel gemäß Art. 12,2 Gemeindeordnung bei-<br />

bringen mußte, zu. Es könne nur darum gehen, die Gemeinden<br />

vor den Folgen leichtsinnigen Niederlassens von Gewerbe-<br />

treibenden, die zu diesem Zweck ihr erlerntes Gewerbe auf-<br />

gegeben hätten, zu schützen und nicht darum, jemanden auf<br />

dem Verordnungswege zu zwingen, Geselle zu bleiben oder ihm<br />

die Heirat zu verweigern, wenn er dann Gemeindemitglied ge-<br />

worden sei. 16 In Reaktion auf die Aktennotiz des Großher-<br />

zogs, daß es nicht notwendig sei, die Heiratsbeschränkung<br />

der HWO als Zusatz anzufügen, bewilligte das<br />

„Staats=u.Cabinets=Ministerium“, den Antrag der Verordnung<br />

vom 29.3.1833, „über die Einschränkung der Ehen, wegen zu<br />

jugendlichen Alters und wegen Armuth“, beizufügen. Gleich-<br />

falls wurde der Regierung anbefohlen, die Buchdruckergehil-<br />

fen nicht als Handwerksgesellen anzusehen, die Steinhauer-<br />

gesellen jedoch den Maurer- und Zimmergesellen in bezug auf<br />

das Heiraten gleichzustellen. 17<br />

Beinahe drei Monate später beklagte sich die Regierung über<br />

die rechtliche Zuordnung der neuen Verfügung, auch Bedenken<br />

an deren Zweckmäßigkeit überhaupt wurden von einigen Mit-<br />

gliedern geäußert. Die Majorität sprach sich dafür aus, die<br />

Verfügung dem Art. 65 HWO anzuschließen, weil sie aus-<br />

15 Vgl. Verordnung v. 28.12.1831 (= Gemeindeordnung für das<br />

Herzogtum Oldenburg), in: OGS Bd.7 (1834), S.13f.; Regierungsbericht<br />

v. 28.2.1834, in: StAO Best. 31-13-68-1<br />

16 Vgl. Bericht des Staats-u.Cabinets=Ministeriums v.<br />

11.3.1834, in: Ebenda<br />

17 Vgl. Verordnung v.29.3.1833, in: OGS Bd.7 (1834), S.349-<br />

355; Resolution für die Regierung v.29.3.1834, in: StAO<br />

Best. 31-13-68-1

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