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454<br />

klärten der Versammlung bei Witwe Rosenbohm, daß jeder, der<br />

nicht gleich aus der Arbeit treten und abreisen könne, zu<br />

seinem Meister zurückkehren und die 14-tägige Kündigungs-<br />

frist abwarten müsse, wenn er mit dem Beschluß der Meister<br />

nicht zufrieden sein sollte. Der Magistrat beschloß nach<br />

dem bisher Gesagten, das Altgesellenamt bei den Tischlern<br />

aufzuheben und die ehemaligen Altgesellen zu einer zweitä-<br />

gigen Gefängnisstrafe und zur Begleichung der gerichtlichen<br />

Kosten zu verurteilen. Von den 21 vorgeforderten Tischler-<br />

gesellen erschienen 17, -die übrigen waren abgereist,- und<br />

wurden verwarnt. 38<br />

Die Tischlergesellen beklagten sich wiederum ein Jahr spä-<br />

ter darüber, daß ihnen das übliche gemeinsame Abendessen<br />

mit dem Meister am ersten Weihnachtstag sowie an den übri-<br />

gen ersten Feiertagen entzogen worden sei. Sie empfanden<br />

dies als Kränkung, Herabsetzung und als Versuch der Mei-<br />

ster, sich von ihnen immer weiter zu entfremden. Arbeit er-<br />

hielt für sie Sinn im persönlichen Verhältnis zum Meister:<br />

„[...] als vielmehr aus Betrübniß darüber, daß unsere Mei-<br />

ster, für die wir doch streben sollen und streben wie für<br />

uns selbst, sich uns immer mehr zu entfremden suchen“. 39 So<br />

hatten sie das Bedürfnis, am Familienleben ihrer Meister<br />

weiterhin teilnehmen zu können und wollten gleichsam als<br />

Familienmitglied betrachtet werden. Denn sonst sei der<br />

fremde Geselle, der das gewohnte Familienleben entbehren<br />

müsse, in seinen Freistunden auf den Aufenthalt in Wirts-<br />

häusern beschränkt. Vor dem Hintergrund der schon skizzier-<br />

ten sozialgeschichtlichen Entwicklungen können die Aufhe-<br />

bung des Altgesellenamts wie auch die von den Gesellen emp-<br />

fundene persönliche Kluft zwischen ihnen und ihren Meistern<br />

als symptomatisch für den einseitigen Abbau des Zunftsy-<br />

stems und die allmähliche Aufspaltung der Meister und Ge-<br />

sellen in Selbständige und Lohnarbeiter angesehen werden.<br />

38 Vgl. Magistratsprotokoll v.10.8.1852, Forderungen der Gesellen<br />

an ihre Meister v.9.8.1852, Magistratsprotokoll<br />

v.27.8.1852, in: StAO Best. 262-1 A, Nr.2118<br />

39 Art. „Neuerung“, in: Der Beobachter v.30.12.1853, S.415

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