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476<br />

aus, daß eine Fabrik nicht den Vorschriften der HWO unter-<br />

liegen solle. Der Unternehmer dürfe nur nicht in den Ar-<br />

beitsbereich der Innung fallende Produkte auf Bestellung<br />

der einzelnen Verbraucher anfertigen lassen. 84<br />

Die Schlosser und Schmiede ließen in ihrem Widerstand nicht<br />

nach und legten Rekurs ein. In ihrem Beschwerdeschreiben an<br />

den Großherzog drangen sie auf eine strikte Trennung hand-<br />

werklicher von industriemäßiger Tätigkeit und damit auf die<br />

Ausschaltung jeglicher Konkurrenz. Die Regierungsverfügung<br />

wurde abgelehnt, da durch sie sozusagen eine geregelte Kon-<br />

kurrenz bei Schutz des lokalen Absatzes der handwerklichen<br />

Kleinbetriebe zugelassen wurde. Die HWO, auf die sie sich<br />

beriefen, wurde von ihnen als Gerechtsame, Privileg, ähn-<br />

lich den früheren Zunftartikeln, verstanden. Aus der Sicht<br />

der Innung konnten ihre Mitglieder gegenüber der fabrikmä-<br />

ßigen Massenproduktion von Handwerksgegenständen nicht be-<br />

stehen. Denn darauf würden die von der Regierung gewährten<br />

Freiheiten hinauslaufen. Der Fabrikant dürfe dann die glei-<br />

chen Gegenstände wie das Handwerk verfertigen; es sei ihm<br />

ermöglicht, alle handwerklichen Arbeiten durch eigene Ar-<br />

beiter in und außerhalb der Fabrik ausführen zu lassen und<br />

die Produkte im kleinen und im großen zu verkaufen. Die Or-<br />

ganisation des innungsmäßig verfaßten Handwerks beruhe auf<br />

dem langjährigen Erwerb spezieller beruflicher Qualifika-<br />

tionen, die den so auf diese Art Ausgebildeten auf eine be-<br />

stimmte Tätigkeit festlege. Sie sei daher auf den Schutz,<br />

den die exklusive Betreibung des jeweiligen Handwerks ge-<br />

währe, angewiesen. Die meisten jungen Handwerker wären<br />

nicht in der Lage, einen Laden zum Verkauf ihrer Produkte<br />

zu eröffnen. Einem kapitalkräftigen Fabrikanten, wie Meyer<br />

es sei, stehe die Zunftökonomie sonst chancenlos gegenüber.<br />

Insgesamt spiegelt das Schreiben die ungetrübte Überzeugung<br />

der Innung wider, daß ihre Forderungen rechtlich und mora-<br />

lisch unanfechtbar seien. Einen weiteren Höhepunkt gewann<br />

diese Sichtweise in der Behauptung, daß die Entwicklung und<br />

84 Vgl. Regierungsreskript an Magistrat v.25.8.1847, in:<br />

Ebenda

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