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472<br />

schränken durften, wurde in den neuen Bestimmungen zur HW0<br />

von 1847 verfügt. 75 Die Regierung ließ sich bei der Regelung<br />

von Auseinandersetzungen zwischen Handwerk und Fabrik von<br />

der möglichst freien Entfaltung der „höheren Gewerbthätig-<br />

keit“ leiten. 76<br />

1847 richtete der Zimmermeister Anton Gerhard Meyer ein Ge-<br />

such an die Regierung, in dem er um die Konzession einer<br />

Eisengießerei und einer Nagelfabrik bat. Sie sollten später<br />

eine Ausdehnung zur Maschinenfabrik erfahren, wenn der<br />

Sohn, der augenblicklich in einer solchen der Firma Ege-<br />

storff in Linden bei Hannover arbeitete, die polytechnische<br />

Schule erfolgreich absolviert haben würde. 77 Zunächst habe<br />

er sich an den Magistrat gewandt und darum ersucht, daß er<br />

in der geplanten Fabrik die anfallenden Schmiede- und<br />

Schlosserarbeiten durch eigene Arbeiter ausführen lassen<br />

dürfe. Es wurde ihm aber keine Genehmigung erteilt, sondern<br />

nur auf die Artikel 33 und 34 der Stadtordnung verwiesen,<br />

die die Betreibung einer Fabrik als Bürgerrecht angaben,<br />

das einer Konzession nicht bedürfe. Außerdem zog der Magi-<br />

strat eine Regierungsverfügung heran, die der Vareler Ei-<br />

sengießerei u.a. die Beschränkung auferlegt hatte, nur Ge-<br />

genstände anzufertigen, die größtenteils aus Gußeisen und<br />

nur zum kleineren Teil aus Schmiedeeisen oder Eisenblech<br />

bestanden. Meyer hielt eine Konzession für notwendig, um<br />

sich vor Ansprüchen der Innungen schützen zu können. Die<br />

Beschränkungen für die Eisengießerei in Varel sah er als<br />

nicht auf die Nagel- und Maschinenherstellung anwendbar an.<br />

Besonders im Maschinenbau sei es angesichts der technischen<br />

Fortschritte und der Erfindungen unmöglich, im voraus Mate-<br />

75 Vgl. Art.12b:“Die für den Handwerks=Betrieb geltenden Beschränkungen<br />

sind auf Fabrik=Inhaber und deren Gehülfen<br />

rücksichtlich der zum Fabrikbetrieb erforderlichen Arbeiten<br />

nicht anwendbar“. (Regierungsbekanntmachung über<br />

„Erläuterungen und neue Bestimmungen zur Handwerks=Ordnung<br />

vom 28.Januar 1830“, 18.11.1847, in: OGBl Bd.11/1847,<br />

S.472)<br />

76 Vgl. Regierungsbericht v.22.2.1848 betr. Beschwerde der<br />

Schmiede. und Schlosserinnung,in: StAO Best.70, Nr.6612<br />

77 Vgl. Gesuch des Zimmermeisters A.G.Meyer v.8.3.1847, in:<br />

Ebenda

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