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474<br />
Fabrik ausgeübt als auch außerhalb die produzierten Gegen-<br />
stände fertiggestellt werden dürften, u.a. auf den Artikel<br />
53 HWO. Der Fabrikbetrieb sei von dem Verbot, mehrere Hand-<br />
werke gleichzeitig zu betreiben, ausgenommen. 1834 wurde<br />
außerdem dem Tabakfabrikanten Schrimper erlaubt, durch ei-<br />
gene Arbeiter auch solche Handwerksarbeiten, die den Innun-<br />
gen zustanden, in seiner Fabrik ausführen zu lassen. 80 Im-<br />
gleichen bestünde der hier überall anerkannte Grundsatz,<br />
Fabriken unbeschränkt den Handel en gros und en détail mit<br />
den eigenen Produkten zu erlauben. Der Kleinverkauf auf Be-<br />
stellung von Produkten, die in den Arbeitsbereich der In-<br />
nungen fielen, sollte allerdings verboten werden. Eine Min-<br />
derheit der Mitglieder des Magistrats stellte die Angst der<br />
Innung vor Einbußen ihrer Arbeitsmöglichkeiten in den Vor-<br />
dergrund. Diese sah die Gefahr, daß die Herstellung aller<br />
Gegenstände aus Gußeisen von der Fabrik übernommen werde<br />
und den Meistern selbst nur noch Reparaturen verblieben,<br />
von denen sie nicht bestehen könnten. Schon jetzt sei es<br />
ein Zeichen für die verminderte Arbeit in dem Gewerbe, daß<br />
die Anzahl der dort beschäftigten Gesellen abgenommen habe.<br />
Es gebe Schlossermeister, die fast das ganze Jahr über kei-<br />
nen Gesellen anstellen könnten. Daher sollte es nicht er-<br />
laubt sein, außerhalb der Fabrik Gegenstände, die auch von<br />
Handwerkern angefertigt werden würden, fertigzustellen. Fa-<br />
brikprodukte, die unter einem Rt Courant das Stück koste-<br />
ten, sollten von der Fabrik nur im Dutzend und mehr an Per-<br />
sonen des Innungsbezirks verkauft werden, da sie die Haupt-<br />
produktionsgegenstände der Schmiede und Schlosser bildeten.<br />
Diese Beschränkungen seien durch die HWO legitimiert, die<br />
Meister in ihrem Betrieb schützen wolle. Auch sei bisher<br />
keine Fabrik mit der Absicht angelegt worden, die Tätigkeit<br />
80 Vgl. Gutachten des Stadtdirektors Wöbken, in: Ebenda; Resolution<br />
für die Regierung v.8.11.1834, in: StAO Best.70,<br />
Nr.6667. Schrimper wurde entgegen des Protests der Küpkerinnung<br />
gestattet, die für seine Produktion notwendigen<br />
Küpker- und Böttcherarbeiten durch einen als Fabrikarbeiter<br />
angestellten Küpker in seiner Fabrik ausführen zu lassen.