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der-Bergische-Unternehmer_0817

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Geltung <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung<br />

für Immobilienmakler<br />

Nach <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung (§<br />

16a EnEV) sind Vermieter, Verpächter<br />

und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen,<br />

sofern es um Vermietung, Verpachtung<br />

o<strong>der</strong> Leasing eines Gebäudes, einer<br />

Wohnung o<strong>der</strong> einer sonstigen selbständigen<br />

Nutzungseinheit geht, dazu verpflichtet,<br />

detaillierte Angaben zum Energieverbrauch<br />

<strong>der</strong> Immobilie zu machen.<br />

Das Landgericht Augsburg hält diese<br />

Aufzählung für abschließend, sodass sich<br />

aus dieser Vorschrift eine entsprechende<br />

Verpflichtung für Immobilienmakler<br />

nicht herleiten lässt. Unterlässt ein Makler<br />

bei einer Werbeanzeige die nach <strong>der</strong><br />

Energieeinsparverordnung vorgeschriebenen<br />

Angaben, haftet er jedoch nach<br />

dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(§ 5a Abs. 2 UWG) wegen Irreführung<br />

durch Vorenthalten wesentlicher<br />

Informationen. Unzureichende o<strong>der</strong> fehlende<br />

energiebezogene Informationen<br />

könnten den Verbraucher nämlich dazu<br />

veranlassen, auf die Anzeige zu reagieren<br />

und Kontakt zu dem Makler aufzunehmen,<br />

um die Immobilie zu erwerben.<br />

(Urteil des LG Augsburg vom 9. März<br />

2017, 1 HK O 3316/16, Juris online)<br />

Keine Abschreibung für<br />

Erwerb einer reinen<br />

Vertragsarztzulassung<br />

Fotos: MEV<br />

Beim Kauf einer Vertragsarztpraxis wird<br />

regelmäßig die Vertragsarztzulassung<br />

miterworben. Es ist jedoch zu unterscheiden,<br />

ob die Vertragsarztpraxis als Gesamtes<br />

– mit ihren Wirtschaftsgütern (z.<br />

B. Praxiseinrichtung), Verträgen und<br />

dem Patientenstamm – übernommen<br />

o<strong>der</strong> lediglich die Vertragsarztzulassung<br />

an sich erworben wird. Nach <strong>der</strong> bisherigen<br />

Rechtsprechung gehört <strong>der</strong> Vorteil<br />

aus <strong>der</strong> Zulassung als Vertragsarzt zum<br />

Praxiswert, <strong>der</strong> auf drei bis fünf Jahre<br />

abzuschreiben ist. Von einem eigenständigen<br />

Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“<br />

ist regelmäßig nicht auszugehen.<br />

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung<br />

hierzu konkretisiert. In einem<br />

<strong>der</strong> Streitfälle wurde entschieden, dass<br />

auch dann die Praxis Gegenstand <strong>der</strong><br />

Übertragung ist, wenn <strong>der</strong> Erwerber einen<br />

Zuschlag zum Verkehrswert zahlt;<br />

<strong>der</strong> Vorteil aus <strong>der</strong> Zulassung als Vertragsarzt<br />

ist dann untrennbar im Praxiswert<br />

enthalten. Das gilt auch, wenn nicht<br />

beabsichtigt wird, die Tätigkeit in den<br />

bisherigen Räumen des Praxisübergebers<br />

fortzuführen. Die Finanzverwaltung sah<br />

dies bisher an<strong>der</strong>s. Im zweiten Urteilsfall<br />

stand <strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong> Kassenzulassung<br />

im Vor<strong>der</strong>grund. Der Bundesfinanzhof<br />

bestätigte die Auffassung <strong>der</strong> Finanzverwaltung,<br />

dass die Vertragsarztzulassung<br />

ein selbständiges Wirtschaftsgut bildet,<br />

das keiner Abnutzung unterliegt und somit<br />

nicht abgeschrieben werden kann.<br />

Quelle: Rinke Treuhand<br />

private Nutzung eines<br />

Firmenwagens<br />

Die private Nutzung eines Firmenwagens<br />

stellt einen geldwerten Vorteil dar, <strong>der</strong><br />

für den nutzenden Arbeitnehmer steuerund<br />

sozialversicherungspflichtig ist. Der<br />

Wert wird regelmäßig nach <strong>der</strong> 1%-Methode<br />

ermittelt. Zuzahlungen min<strong>der</strong>ten<br />

den geldwerten Vorteil bislang nur dann,<br />

wenn es sich um pauschale Zahlungen<br />

(zum Beispiel ein fester monatlicher Betrag<br />

o<strong>der</strong> eine Pauschale pro privat gefahrenen<br />

Kilometer) handelte. Der Bundesfinanzhof<br />

hat aktuell zugunsten <strong>der</strong><br />

Steuerzahler entschieden, dass alle vom<br />

Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten<br />

den geldwerten Vorteil bis auf maximal 0<br />

Euro min<strong>der</strong>n. Arbeitnehmer können die<br />

Min<strong>der</strong>ung des geldwerten Vorteils auch<br />

für noch än<strong>der</strong>bare offene Vorjahre im<br />

Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung<br />

beantragen. Quelle: Treuemerkur<br />

Kündigung eines<br />

Geschäftsführers wegen<br />

illoyalen Verhaltens<br />

Ruft ein Geschäftsführer nach Differenzen<br />

mit <strong>der</strong> Leitung seines Arbeitgebers<br />

(in diesem Fall einem Dachverband) die<br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong> auf intrigante Weise<br />

dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit<br />

dem Ziel die Abwahl <strong>der</strong> Vereinsspitze<br />

zu for<strong>der</strong>n, rechtfertigt dieses illoyale<br />

Verhalten eine fristlose Kündigung. (Urteil<br />

des BAG vom 1. Juni 2017, 6 AZR<br />

720/15, Pressemitteilung des BAG)<br />

22 www.bvg-menzel.de

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