der-Bergische-Unternehmer_0817
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
Geltung <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung<br />
für Immobilienmakler<br />
Nach <strong>der</strong> Energieeinsparverordnung (§<br />
16a EnEV) sind Vermieter, Verpächter<br />
und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen,<br />
sofern es um Vermietung, Verpachtung<br />
o<strong>der</strong> Leasing eines Gebäudes, einer<br />
Wohnung o<strong>der</strong> einer sonstigen selbständigen<br />
Nutzungseinheit geht, dazu verpflichtet,<br />
detaillierte Angaben zum Energieverbrauch<br />
<strong>der</strong> Immobilie zu machen.<br />
Das Landgericht Augsburg hält diese<br />
Aufzählung für abschließend, sodass sich<br />
aus dieser Vorschrift eine entsprechende<br />
Verpflichtung für Immobilienmakler<br />
nicht herleiten lässt. Unterlässt ein Makler<br />
bei einer Werbeanzeige die nach <strong>der</strong><br />
Energieeinsparverordnung vorgeschriebenen<br />
Angaben, haftet er jedoch nach<br />
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(§ 5a Abs. 2 UWG) wegen Irreführung<br />
durch Vorenthalten wesentlicher<br />
Informationen. Unzureichende o<strong>der</strong> fehlende<br />
energiebezogene Informationen<br />
könnten den Verbraucher nämlich dazu<br />
veranlassen, auf die Anzeige zu reagieren<br />
und Kontakt zu dem Makler aufzunehmen,<br />
um die Immobilie zu erwerben.<br />
(Urteil des LG Augsburg vom 9. März<br />
2017, 1 HK O 3316/16, Juris online)<br />
Keine Abschreibung für<br />
Erwerb einer reinen<br />
Vertragsarztzulassung<br />
Fotos: MEV<br />
Beim Kauf einer Vertragsarztpraxis wird<br />
regelmäßig die Vertragsarztzulassung<br />
miterworben. Es ist jedoch zu unterscheiden,<br />
ob die Vertragsarztpraxis als Gesamtes<br />
– mit ihren Wirtschaftsgütern (z.<br />
B. Praxiseinrichtung), Verträgen und<br />
dem Patientenstamm – übernommen<br />
o<strong>der</strong> lediglich die Vertragsarztzulassung<br />
an sich erworben wird. Nach <strong>der</strong> bisherigen<br />
Rechtsprechung gehört <strong>der</strong> Vorteil<br />
aus <strong>der</strong> Zulassung als Vertragsarzt zum<br />
Praxiswert, <strong>der</strong> auf drei bis fünf Jahre<br />
abzuschreiben ist. Von einem eigenständigen<br />
Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“<br />
ist regelmäßig nicht auszugehen.<br />
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung<br />
hierzu konkretisiert. In einem<br />
<strong>der</strong> Streitfälle wurde entschieden, dass<br />
auch dann die Praxis Gegenstand <strong>der</strong><br />
Übertragung ist, wenn <strong>der</strong> Erwerber einen<br />
Zuschlag zum Verkehrswert zahlt;<br />
<strong>der</strong> Vorteil aus <strong>der</strong> Zulassung als Vertragsarzt<br />
ist dann untrennbar im Praxiswert<br />
enthalten. Das gilt auch, wenn nicht<br />
beabsichtigt wird, die Tätigkeit in den<br />
bisherigen Räumen des Praxisübergebers<br />
fortzuführen. Die Finanzverwaltung sah<br />
dies bisher an<strong>der</strong>s. Im zweiten Urteilsfall<br />
stand <strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong> Kassenzulassung<br />
im Vor<strong>der</strong>grund. Der Bundesfinanzhof<br />
bestätigte die Auffassung <strong>der</strong> Finanzverwaltung,<br />
dass die Vertragsarztzulassung<br />
ein selbständiges Wirtschaftsgut bildet,<br />
das keiner Abnutzung unterliegt und somit<br />
nicht abgeschrieben werden kann.<br />
Quelle: Rinke Treuhand<br />
private Nutzung eines<br />
Firmenwagens<br />
Die private Nutzung eines Firmenwagens<br />
stellt einen geldwerten Vorteil dar, <strong>der</strong><br />
für den nutzenden Arbeitnehmer steuerund<br />
sozialversicherungspflichtig ist. Der<br />
Wert wird regelmäßig nach <strong>der</strong> 1%-Methode<br />
ermittelt. Zuzahlungen min<strong>der</strong>ten<br />
den geldwerten Vorteil bislang nur dann,<br />
wenn es sich um pauschale Zahlungen<br />
(zum Beispiel ein fester monatlicher Betrag<br />
o<strong>der</strong> eine Pauschale pro privat gefahrenen<br />
Kilometer) handelte. Der Bundesfinanzhof<br />
hat aktuell zugunsten <strong>der</strong><br />
Steuerzahler entschieden, dass alle vom<br />
Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten<br />
den geldwerten Vorteil bis auf maximal 0<br />
Euro min<strong>der</strong>n. Arbeitnehmer können die<br />
Min<strong>der</strong>ung des geldwerten Vorteils auch<br />
für noch än<strong>der</strong>bare offene Vorjahre im<br />
Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung<br />
beantragen. Quelle: Treuemerkur<br />
Kündigung eines<br />
Geschäftsführers wegen<br />
illoyalen Verhaltens<br />
Ruft ein Geschäftsführer nach Differenzen<br />
mit <strong>der</strong> Leitung seines Arbeitgebers<br />
(in diesem Fall einem Dachverband) die<br />
Vereinsmitglie<strong>der</strong> auf intrigante Weise<br />
dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit<br />
dem Ziel die Abwahl <strong>der</strong> Vereinsspitze<br />
zu for<strong>der</strong>n, rechtfertigt dieses illoyale<br />
Verhalten eine fristlose Kündigung. (Urteil<br />
des BAG vom 1. Juni 2017, 6 AZR<br />
720/15, Pressemitteilung des BAG)<br />
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