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der-Bergische-Unternehmer_0817

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Der willige Neffe<br />

War die Eigenbedarfskündigung nur<br />

vorgeschoben, um später verkaufen zu<br />

können? Der Gesetzgeber bringt Verständnis<br />

dafür auf, dass ein Wohnungso<strong>der</strong><br />

Hauseigentümer eine Immobilie in<br />

bestimmten Situationen plötzlich selbst<br />

nutzen o<strong>der</strong> seine nahen Verwandten<br />

dort unterbringen will. Deswegen gibt<br />

es das Instrument <strong>der</strong> Eigenbedarfskündigung.<br />

Stellt sich allerdings später heraus,<br />

dass diese Kündigung nur vorgeschoben<br />

war, kann es für den Verkäufer<br />

teuer werden. Die höchste deutsche Revisionsinstanz<br />

hegte nach Information<br />

des Infodienstes Recht und Steuern <strong>der</strong><br />

LBS bei <strong>der</strong> Einquartierung eines Neffen<br />

genau diesen Verdacht. Der Fall:<br />

Der Eigentümer eines Hauses einigte<br />

sich mit seinen Mietern auf einen Räumungsvergleich.<br />

Die Begründung: Er<br />

wolle einen Neffen in dieser Immobilie<br />

unterbringen. Nicht einmal ein Jahr später<br />

wurde das Haus allerdings verkauft.<br />

Der alte Mieter vertrat im Zivilprozess<br />

die Meinung, dieser Verwandte habe gar<br />

nicht wirklich dort wohnen wollen. Er<br />

sei nur eine Art „Platzhalter“ gewesen,<br />

um das Objekt problemlos veräußern zu<br />

können. Das Urteil: „Wenn ein Vermieter<br />

seit längerem Verkaufsabsichten<br />

hegt“, so <strong>der</strong> Bundesgerichtshof im Leitsatz<br />

des Urteils, und kurzfristig einen<br />

Verwandten einquartiere, dann liege <strong>der</strong><br />

Verdacht eines vorgeschobenen Eigenbedarfs<br />

nahe. In diesem Falle könne es<br />

dem Eigentümer hauptsächlich darum<br />

gegangen sein, den Neffen später „ohne<br />

Schwierigkeiten zum Auszug bewegen<br />

zu können“. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen<br />

VIII ZR 214/15)Quelle: LBS Infodienst<br />

Recht und Steuern<br />

Steuerbefreiung für<br />

Sanierungserträge<br />

Der Bundesfinanzhof hatte die bisherige<br />

Praxis zur regelmäßigen Steuerbefreiung<br />

von Gewinnen aus dem Erlass von betrieblichen<br />

Schulden zum Zweck <strong>der</strong> Sanierung<br />

eines Unternehmens als rechtswidrig<br />

beurteilt. Daraufhin hat <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber eine neue Regelung zur Besteuerung<br />

von Sanierungsgewinnen getroffen.<br />

Gewinne aus einem Schuldenerlass<br />

können danach (wie bisher) von <strong>der</strong><br />

Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

befreit werden, wenn u. a. die<br />

Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens<br />

und die Sanierungseignung des betrieblichen<br />

Schuldenerlasses nachgewiesen<br />

werden. Zusätzlich wird<br />

vorgeschrieben, dass im Sanierungs- und<br />

im Folgejahr bestehende steuerliche<br />

Wahlrechte (z. B. Teilwertabschreibungen)<br />

gewinnmin<strong>der</strong>nd ausgeübt sowie<br />

(sämtliche) bestehenden Verlustverrechnungspotenziale,<br />

Verlustvorträge etc.<br />

„verbraucht“ werden. Die neue Vorschrift<br />

gilt grundsätzlich erstmals in den Fällen,<br />

in denen betriebliche Schulden ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlas-<br />

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