der-Bergische-Unternehmer_0817
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
Der willige Neffe<br />
War die Eigenbedarfskündigung nur<br />
vorgeschoben, um später verkaufen zu<br />
können? Der Gesetzgeber bringt Verständnis<br />
dafür auf, dass ein Wohnungso<strong>der</strong><br />
Hauseigentümer eine Immobilie in<br />
bestimmten Situationen plötzlich selbst<br />
nutzen o<strong>der</strong> seine nahen Verwandten<br />
dort unterbringen will. Deswegen gibt<br />
es das Instrument <strong>der</strong> Eigenbedarfskündigung.<br />
Stellt sich allerdings später heraus,<br />
dass diese Kündigung nur vorgeschoben<br />
war, kann es für den Verkäufer<br />
teuer werden. Die höchste deutsche Revisionsinstanz<br />
hegte nach Information<br />
des Infodienstes Recht und Steuern <strong>der</strong><br />
LBS bei <strong>der</strong> Einquartierung eines Neffen<br />
genau diesen Verdacht. Der Fall:<br />
Der Eigentümer eines Hauses einigte<br />
sich mit seinen Mietern auf einen Räumungsvergleich.<br />
Die Begründung: Er<br />
wolle einen Neffen in dieser Immobilie<br />
unterbringen. Nicht einmal ein Jahr später<br />
wurde das Haus allerdings verkauft.<br />
Der alte Mieter vertrat im Zivilprozess<br />
die Meinung, dieser Verwandte habe gar<br />
nicht wirklich dort wohnen wollen. Er<br />
sei nur eine Art „Platzhalter“ gewesen,<br />
um das Objekt problemlos veräußern zu<br />
können. Das Urteil: „Wenn ein Vermieter<br />
seit längerem Verkaufsabsichten<br />
hegt“, so <strong>der</strong> Bundesgerichtshof im Leitsatz<br />
des Urteils, und kurzfristig einen<br />
Verwandten einquartiere, dann liege <strong>der</strong><br />
Verdacht eines vorgeschobenen Eigenbedarfs<br />
nahe. In diesem Falle könne es<br />
dem Eigentümer hauptsächlich darum<br />
gegangen sein, den Neffen später „ohne<br />
Schwierigkeiten zum Auszug bewegen<br />
zu können“. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen<br />
VIII ZR 214/15)Quelle: LBS Infodienst<br />
Recht und Steuern<br />
Steuerbefreiung für<br />
Sanierungserträge<br />
Der Bundesfinanzhof hatte die bisherige<br />
Praxis zur regelmäßigen Steuerbefreiung<br />
von Gewinnen aus dem Erlass von betrieblichen<br />
Schulden zum Zweck <strong>der</strong> Sanierung<br />
eines Unternehmens als rechtswidrig<br />
beurteilt. Daraufhin hat <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber eine neue Regelung zur Besteuerung<br />
von Sanierungsgewinnen getroffen.<br />
Gewinne aus einem Schuldenerlass<br />
können danach (wie bisher) von <strong>der</strong><br />
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />
befreit werden, wenn u. a. die<br />
Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens<br />
und die Sanierungseignung des betrieblichen<br />
Schuldenerlasses nachgewiesen<br />
werden. Zusätzlich wird<br />
vorgeschrieben, dass im Sanierungs- und<br />
im Folgejahr bestehende steuerliche<br />
Wahlrechte (z. B. Teilwertabschreibungen)<br />
gewinnmin<strong>der</strong>nd ausgeübt sowie<br />
(sämtliche) bestehenden Verlustverrechnungspotenziale,<br />
Verlustvorträge etc.<br />
„verbraucht“ werden. Die neue Vorschrift<br />
gilt grundsätzlich erstmals in den Fällen,<br />
in denen betriebliche Schulden ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlas-<br />
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