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Taxi Times Berlin - Oktober 2017

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RECHT<br />

NUR DIE KAMERA WAR ZEUGE<br />

Die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen ist vor Gericht bislang<br />

umstritten, vor allem aus Datenschutzgründen. Ausdrücklich verboten ist<br />

die Verwendung solcher Kameras aber in Deutschland nicht.<br />

<strong>Taxi</strong>fahrer Orhan hat eine schöne Tour<br />

vom Flughafen Tegel nach Neu-Hohenschönhausen.<br />

Der Verkehr ist<br />

flüssig. Seestraße, Osloer Straße, linke Spur.<br />

Ecke Prinzenallee, die Ampel ist grün. Die<br />

Spur schwenkt leicht nach rechts, wegen der<br />

Linksabbieger. Der Mazdafahrer aus MOL<br />

rechts neben ihm sieht nur die grüne Ampel,<br />

aber nicht die Spurmarkierungen, und fährt<br />

stur geradeaus weiter. Es kommt, wie es<br />

kommen muss: Der<br />

Mazda touchiert<br />

das <strong>Taxi</strong> seitlich.<br />

Zum Stehen kommen<br />

beide erst hinter<br />

der Kreuzung.<br />

Orhan ist sauer,<br />

weil seine schöne<br />

Tour futsch ist. Und<br />

dann beschuldigt<br />

der Typ aus MOL<br />

ihn auch noch, die<br />

Spur gewechselt zu<br />

haben.<br />

In den meisten<br />

Fällen geht solch<br />

eine Sache 50 zu<br />

50 aus. Keiner der<br />

Beteiligten kann<br />

beweisen, dass er selbst in der Spur geblieben<br />

und allein der andere schuld ist. Zeugen?<br />

Meist Fehlanzeige. Auch die Fahrgäste<br />

machen sich meist schnell aus dem Staub<br />

oder haben nichts gesehen. Und wenn die<br />

Polizei kommt, ist die Unfallstelle längst<br />

geräumt und alle Spuren sind verwischt.<br />

Aber Kollege Orhan hat vorgesorgt. Er hat in<br />

seinem <strong>Taxi</strong> eine Front-Dashcam installiert,<br />

also eine kleine, in Fahrtrichtung zeigende<br />

Videokamera, die während der Fahrt im<br />

Dauerbetrieb aufnimmt. Die hat das ganze<br />

Geschehen gefilmt.<br />

Halt, werden da einige sagen. Das ist<br />

doch gar nicht erlaubt! Oder zumindest<br />

nicht verwertbar. Einige Amts- und Landgerichte<br />

haben bei Dashcam-Aufnahmen eine<br />

Verletzung von Bundesdatenschutzgesetz<br />

Die Dashcam – wenn sie als „Zeuge“ zugelassen wird, ist sie objektiv.<br />

und Kunsturhebergesetz (Stichwort: Recht<br />

am eigenen Bild) angenommen. Andere<br />

Gerichte aber haben das – mit guten Gründen<br />

– verneint. Die Rechtslage ist also wie<br />

so oft unsicher.<br />

Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart<br />

als erstes Obergericht einer Verwertung<br />

von Dashcam-Aufnahmen in einem<br />

Verkehrsunfallprozess zugestimmt, auch<br />

wenn es nicht zu einem Urteil kam, weil die<br />

Beteiligten sich verglichen haben (Az. 10<br />

U 41/17). Aber der vorsitzende Richter hat<br />

sich in der Verhandlung eindeutig geäußert.<br />

Danach sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />

relativ gering, weil die Dashcam<br />

nur die Straße filmt, nicht aber in die Privatoder<br />

gar Intimsphäre eindringt. Im öffentlichen<br />

Raum müsse aber jeder damit rechnen,<br />

fotografiert oder gefilmt zu werden. Deshalb<br />

seien im Rahmen der Interessenabwägung<br />

die Interessen des Geschädigten, der seine<br />

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall durchsetzen<br />

möchte, gewichtiger als der Schutz<br />

des Persönlichkeitsrechts der gefilmten<br />

Personen.<br />

Ob das nun das Ende der Diskussion ist,<br />

bleibt fraglich, denn eine letztinstanzliche<br />

Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist<br />

zurzeit nicht in Sicht. Gut beraten ist allemal,<br />

wer sich eine Dashcam besorgt, bei der<br />

die Speicherkarte fortlaufend neu beschrieben<br />

wird, und die nur bei einem Unfall eine<br />

kurze Sequenz speichert. Denn das räumt<br />

Datenschutzbedenken weitgehend aus. Und<br />

man sollte die Videoaufnahme nicht erst vor<br />

Gericht ins Spiel bringen. Denn solange man<br />

noch direkt mit der Versicherung verhandelt,<br />

werden Verwertbarkeitsfragen kaum aufgeworfen.<br />

Aber die Chancen, den Schadensachbearbeiter<br />

mit den unbestreitbaren Fakten<br />

einer Dashcam-Aufnahme zu überzeugen,<br />

sind sehr hoch. <br />

ch<br />

Von Rechtsanwalt Carsten Hendrych<br />

www. rbth-recht.de<br />

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INSIKA: Anforderungen des<br />

Gesetzes werden nicht erfüllt!<br />

FOTO: Adobe Stock / Aunging<br />

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<strong>Berlin</strong>07<strong>2017</strong><br />

Parl. Staatssekretär Bundesfinanzministerium<br />

Michael Meister, CDU im Interview aus der<br />

Sendung plusminus vom 23.08.17 (ARD)<br />

Zitat:"Die Lösung INSIKA ist in<br />

ihrer heutigen Form leider nicht<br />

manipulationssicher, (...)<br />

©Bundesministerium der Finanzen,<br />

Foto: Jörg Rüger<br />

empfiehlt eine Kassen App: www.e-pos.de<br />

TAXI OKTOBER/ <strong>2017</strong><br />

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