13.11.2017 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 05 / 2017

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Geld & Geschäft | Sonderthema: Recht & Steuern<br />

GLEICHES GELD FÜR<br />

GLEICHE ARBEIT<br />

Neue Herausforderungen bei der Überlassung von Arbeitnehmern<br />

Wer Leiharbeiter z.B. für Inventur oder Auftragsspitzen einsetzt sollte auf einiges achten<br />

Seit dem 1. April <strong>2017</strong> sind die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

(AÜG n. F.) in Kraft. Auch wenn die Änderungen wesentliche Kernbereiche der Vertragsbeziehungen<br />

zwischen Entleiher, dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer betreffen,<br />

bleiben wichtige Fragen offen.<br />

1. Anforderungen an die Form<br />

des Überlassungsvertrags<br />

Der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher<br />

und Entleiher muss schriftlich geschlossen<br />

werden und bedarf damit der<br />

Originalunterschriften beider Parteien auf<br />

einem Dokument oder einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz<br />

(§§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG n.<br />

F., 126, 126a BGB). Darüber hinaus muss<br />

der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher<br />

gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG n. F.<br />

ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag<br />

gekennzeichnet werden (sog.<br />

Etikettierungspflicht). <strong>Die</strong>se formalen Anforderungen<br />

gelten auch für bereits bestehende<br />

Überlassungsverträge, die lediglich<br />

über den 1. April <strong>2017</strong> hinaus fortgeführt<br />

werden (Fachliche Weisungen der Bundesagentur<br />

für Arbeit zum AÜG, Stand 1. April<br />

<strong>2017</strong>, S. 20). Gleiches gilt für die Auftragsvergabevereinbarung.<br />

Wird der einzelne Arbeitnehmer erst im<br />

Zuge der Erfüllung des Überlassungsvertrags<br />

durch den Verleiher unter Bezugnahme<br />

auf den Überlassungsvertrag namentlich<br />

benannt, bedarf diese Konkretisierung<br />

(ausnahmsweise) nicht der dargestellten<br />

Schriftform (Fachliche Weisungen, S. 20).<br />

Dennoch muss auch eine Konkretisierung<br />

des Abrufs in Textform, z. B. per E-Mail<br />

und Bestätigung durch den Vertragspartner,<br />

erfolgen. Zudem sind Beginn und Ende<br />

genau zu dokumentieren, um die Überlassungshöchstdauer<br />

jederzeit überprüfen<br />

zu können.<br />

Bei einem Verstoß gegen Kennzeichnungsund<br />

Offenlegungspflichten droht nach § 16<br />

Abs. 1 Nr. 1c, 1d, Abs. 2 AÜG n. F. eine Geldbuße<br />

von bis zu EUR 30.000 pro Verstoß.<br />

Zudem wird bei einem Verstoß gegen die<br />

Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht<br />

ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher<br />

und Leiharbeitnehmer fingiert (vgl. §§ 9<br />

Abs. 1 Nr. 1a, 10 Abs. 1 AÜG n. F.). Ein Arbeitsverhältnis<br />

kommt nur dann nicht zustande,<br />

wenn der Leiharbeitnehmer fristgemäß<br />

eine sog. Festhaltenserklärung<br />

gegenüber der Agentur für Arbeit nach den<br />

§§ 9, 10 AÜG n. F. abgibt.<br />

Foto: Kadmy / Fotolia.com<br />

2. Festlegung der<br />

Überlassungsdauer<br />

In § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG n. F. wird nunmehr<br />

festgelegt, dass ein Leiharbeitnehmer<br />

einem Entleiher für maximal aufeinanderfolgende<br />

18 Monate überlassen<br />

werden darf. <strong>Die</strong> wesentliche Streitfrage,<br />

was unter einer „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung<br />

zu verstehen ist, ist<br />

damit gesetzlich konkretisiert worden.<br />

<strong>Die</strong> Höchstüberlassungsdauer bezieht<br />

sich hierbei auf den einzelnen Leiharbeitnehmer<br />

und nicht auf einen bestimmten<br />

Arbeitsplatz. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass ein Arbeitsplatz<br />

– nach entsprechender unternehmerischer<br />

Entscheidung – dauerhaft<br />

mit Leiharbeitnehmern besetzt werden<br />

kann. Andererseits bedeutet dies auch,<br />

dass ein Leiharbeitnehmer maximal 18<br />

aufeinanderfolgende Monate im Betrieb<br />

beschäftigt werden darf. <strong>Die</strong>se Regelung<br />

kann nicht dadurch umgangen werden,<br />

dass der Leiharbeitnehmer auf einem anderen<br />

Arbeitsplatz beschäftigt wird oder<br />

aufseiten des Verleihers eine andere Person<br />

auftritt, der Leiharbeitnehmer also den<br />

Arbeitgeber wechselt.<br />

Grundsätzlich wird die Höchstüberlassungsdauer<br />

gemäß den Fristenregelungen<br />

in den §§ 187 f. BGB bestimmt. Bei einem<br />

regelmäßigen Einsatz (z. B. einmal pro Woche)<br />

endet sie deshalb 18 Monate nach dem<br />

ersten Einsatztag (Bayreuther, NZA <strong>2017</strong>,<br />

18). <strong>Die</strong> Tage, an denen nicht gearbeitet<br />

wurde, werden also regelmäßig nicht herausgerechnet.<br />

Der Ablauf der Frist wird (nur) durch abgrenzbare<br />

Unterbrechungen analog § 209<br />

BGB gehemmt (Bayreuther, NZA <strong>2017</strong>, 18).<br />

Der Zeitraum der Unterbrechung ist dann<br />

nicht zur Höchstüberlassungsdauer hinzuzurechnen.<br />

<strong>Die</strong>s setzt eine sog. relevante<br />

Unterbrechung voraus. Eine solche<br />

relevante Unterbrechung (die nicht als<br />

Einsatzzeit gewertet wird) liegt dann vor,<br />

wenn der Verleiher (tatsächlich) wieder<br />

über die Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers<br />

verfügen kann und kein enger zeitlicher<br />

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