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Germany Yearbook - 2009_ocr

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8 Sozialleistungen<br />

Definitionen<br />

richtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und<br />

Studierende sowie bestimmte ehrenamtlich tätige Personen. Für andere Personen, z. B.<br />

für Unternehmer und Unternehmerinnen, die nicht bereits kraft Gesetzes oder Satzung<br />

versichert sind, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln<br />

Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren<br />

zu verhüten, nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Gesundheit und<br />

Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen sowie Versicherte bzw. Hinterbliebene<br />

durch Geldleistungen zu entschädigen. Die Leistungen umfassen insbesondere<br />

Heilbehandlungsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben, Geldleistungen an Versicherte (z. B. Verletztengeld während<br />

der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Durchführung von<br />

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rentenleistungen) sowie Geldleistungen<br />

an Hinterbliebene (z. B. Witwen-/Witwerrenten).<br />

Die Beiträge für die Versicherten werden allein vom Unternehmer bzw. von der<br />

Unternehmerin getragen.<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitslosenhilfe u. a.: Zum 1.1.2005 wurden die<br />

Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und die Sozialhilfe nach dem ehemaligen<br />

Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu einem einheitlichen Fürsorgesystem zusammengeführt.<br />

Leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige und Personen, die mit<br />

diesem in einer Bedarfsgemeinschaft leben, also die jeweiligen Partner, Kinder unter 25<br />

Jahren und Eltern(-teile) des Hilfebedürftigen bzw. der Kinder unter 25 Jahren.<br />

Kinder- und Jugendhilfe: Am 1.1.1991 trat das neue Kinder- und Jugendhilferecht als<br />

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in den alten Bundesländern in Kraft. In den<br />

neuen Bundesländern erlangte es bereits mit dem Beitritt am 3.10.1990 seine Geltung.<br />

Eltern und andere Personensorgeberechtigte sowie junge Volljährige haben nach dem<br />

Gesetz Anspruch auf Beratung, Förderung und Unterstützung, insbesondere bei<br />

erzieherischen Problemen und Konflikten. Die erzieherischen Hilfen reichen von<br />

institutioneller Beratung und Betreuung einzelner junger Menschen (Erziehungsbeistand,<br />

Betreuungshelfer, soziale Gruppenarbeit) über sozialpädagogische Familienhilfe,<br />

Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege in einer anderen Familie sowie Heimerziehung<br />

und sonstige betreute Wohnform bis zu intensiver sozialpädagogischer<br />

Einzelbetreuung. Über die Anzahl dieser Hilfen wird jährlich eine Bundesstatistik<br />

geführt. Ebenfalls durch das SGB VIII werden die »anderen Aufgaben« des Jugendamtes<br />

geregelt, zu denen u. a. vorläufige Schutzmaßnahmen, Adoptionen, Amtsvormundschaften,<br />

Amtspflegschaften und Beistandschaften, Pflegeerlaubnisse sowie Sorgerechtsentziehungen<br />

zählen. Auch über diese Aufgaben wird eine jährliche Bundesstatistik<br />

geführt. Seit 2007 werden die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit<br />

(drohender) seelischer Behinderung statistisch erfasst.<br />

Ausgewählte, mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen der Jugendarbeit werden<br />

alle vier Jahre statistisch erfasst. Anstelle der bisher vierjährlich erhobenen Statistik zur<br />

Anzahl der Kindertageseinrichtungen, der dort tätigen Personen und der verfügbaren<br />

Plätze wurden erstmals zum 15.3.2006 Daten zu den neuen Statistiken »Kinder und<br />

tätige Personen in Tageseinrichtungen«, »Kinder und tätige Personen in öffentlich<br />

geförderter Kindertagespflege« und ab <strong>2009</strong> »Personen in Großtagespflegestellen und<br />

die dort betreuten Kinder« erhoben. Diese Statistiken werden nun jährlich durchgeführt.<br />

Die übrigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, z. B. Einrichtungen der<br />

Heimerziehung, Jugendzentren, Jugendkunst- und -musikschulen und Jugendzeltplätze,<br />

Beratungsstellen und Jugendämter werden nach der Anzahl der vorhandenen Plätze und<br />

den tätigen Personen untergliedert und weiterhin vierjährlich erfasst.<br />

Die Ausgaben der öffentlichen Träger der Jugendhilfe werden jährlich einschließlich der<br />

Fördermittel für freie Träger erfasst und geben einen Überblick über den (finanziellen)<br />

Stellenwert dieser Leistungen für die nachwachsenden Generationen. Im Sozialbudget<br />

werden zu diesen Ausgaben der öffentlichen Träger für Jugendhilfe noch die Leistungen<br />

nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einbezogen (zur Jugendhilfestatistik siehe auch<br />

im Abschnitt »Methodische Erläuterungen«).<br />

Kindergeld und Familienleistungsausgleich: In dieser Institution werden die im Rahmen<br />

des Familienleistungsausgleichs insgesamt durch Kinderfreibeträge oder Kindergeld<br />

bewirkte steuerliche Entlastung und gewährte Familienförderung dargestellt sowie die<br />

Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz. Durch den mit Wirkung ab 1996 eingeführten<br />

Familienleistungsausgleich sind Einkommensteuer- und Kindergeldrecht vereinheitlicht<br />

worden. Seither kommt für jedes Kind der Kinderfreibetrag als Steuerfreistellung<br />

des Existenzminimums eines Kindes zur Anwendung oder das Kindergeld,<br />

das als Steuervergütung im laufenden Kalenderjahr gewährt wird. Durch die einkommensabhängige<br />

Leistungsgewährung fördert das Kindergeld Familien mit geringem<br />

Einkommen und mehreren Kindern. Das Kindergeld betrug von 2002 bis 2008 für das<br />

erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind<br />

jeweils 179 Euro. Ab <strong>2009</strong> beträgt es für das erste und zweite Kind jeweils 164 Euro, für<br />

das dritte Kind 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.<br />

Lastenausgleich: Leistungen zum Ausgleich von Schäden und Verlusten, die sich infolge<br />

der Vertreibungen und Zerstörungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit und infolge der<br />

Neuordnung des Geldwesens in der Währungsreform 1948 ergeben haben, nach dem<br />

Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit: Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden,<br />

Kriegssachschäden, Ostschäden, Sparerschäden und Schäden in der ehem. DDR. Sie<br />

wurden als Leistungen mit Rechtsanspruch (u. a. Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente,<br />

Hausratentschädigung, Entschädigung für Sparguthaben) oder als Leistungen<br />

ohne Rechtsanspruch (hauptsächlich Eingliederungs- und Aufbaudarlehen) gewährt.<br />

Weitere Leistungen wurden nach dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Reparationsschadengesetz<br />

erbracht. Die Leistungsgewährung beschränkte sich auf das frühere Bundesgebiet;<br />

infolge Fristablaufs ist heute eine Leistungsgewährung nicht mehr möglich.<br />

Pensionen: Ruhegehälter sowie Witwen-/Witwer- und Waisengelder, die von Gebietskörperschaften,<br />

ihren Wirtschaftsunternehmen und von sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden. Erfasst<br />

werden auch die Leistungen an Bundesbeamte und -beamtinnen bei den privatisierten<br />

Wirtschaftsunternehmen Bahn und Post, Beschäftigte der Sozialversicherungsträger<br />

sowie Empfänger und Empfängerinnen einer Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131<br />

Grundgesetz.<br />

Pflegeversicherung: Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Der<br />

versicherte Personenkreis der sozialen Pflegeversicherung umfasst die in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung Versicherten (Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder, Familienversicherte).<br />

Leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer<br />

Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im<br />

Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Die<br />

pflegebedürftigen Menschen werden nach dem Umfang des Hilfebedarfs in drei Pflegestufen<br />

unterteilt. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich danach, ob ambulante,<br />

teilstationäre oder stationäre Pflege erforderlich ist. Bei teilstationärer und stationärer<br />

Pflege gewähren die Pflegekassen Pflegesachleistungen, bei ambulanter Pflege<br />

hat der bzw. die Pflegebedürftige die Wahl zwischen Pflegesachleistungen (Einsätze<br />

zugelassener ambulanter Dienste), dem Pflegegeld oder der anteiligen Kombination<br />

beider Leistungsarten. Für die häuslichen Pflegepersonen werden unter gewissen<br />

Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Die<br />

Leistungen für die ambulante Pflege gibt es seit 1.4.1995, für stationäre Pflege seit<br />

1.7.1996; sie werden überwiegend durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber<br />

je zur Hälfte (außer Sachsen) finanziert. Die Belastung der Arbeitskosten wird für<br />

die Arbeitgeber durch den Wegfall eines Feiertages (außer Sachsen) kompensiert.<br />

Seit April 2002 wurde mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz die Situation pflegebedürftiger<br />

Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf verbessert und Initiativen zum<br />

Aufbau von so genannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten insbesondere für<br />

die Betreuung zu Hause versorgter dementer Menschen angestoßen.<br />

Seit dem 1.7.2008 beträgt der Beitragssatz 1,95 % (für Kinderlose 2,2 %). Erstmals<br />

können seither auch Pflegebedürftige der sogenannten Pflegestufe 0 Betreuungsleistungen<br />

aus Mitteln der Pflegeversicherung erhalten. Neben sonstigen Leistungsverbesserungen<br />

wurde zur sozialen Flankierung der Pflegezeit ein Anspruch auf Zuschüsse<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung<br />

für pflegende Angehörige eingeführt.<br />

Private Altersvorsorge: Seit 2002 besteht für alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, sowie für Beamte und<br />

Empfänger bzw. Empfängerinnen von Amtsbezügen die Möglichkeit einer staatlichen<br />

Förderung für eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge zur Ergänzung der<br />

gesetzlichen Rente. Die Förderung erfolgt über Zulagen und zusätzlichen Sonderausgabenabzug.<br />

Der Aufbau einer solchen Eigenvorsorge ist freiwillig. Die Gesamtsparleistung<br />

(Mindesteigenbeitrag plus Zulage) ist von 1 % in 2002/2003 (über 2 % in<br />

2004/2005 und 3 % in 2006/2007) bis zum Jahr 2008 auf maximal 4 % des in der<br />

Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens bzw. der bezogenen<br />

Besoldung oder Amtsbezüge des Vorjahres gestiegen, begrenzt auf die für den Sonderausgabenabzug<br />

zu berücksichtigenden Höchstbeträge.<br />

198 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2009</strong>

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