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23 Finanzen und Steuern<br />
Definitionen<br />
Finanzen<br />
Ausgaben/Einnahmen der laufenden Rechnung: Summe aller Ausgaben und Einnahmen,<br />
die im Rahmen des Verwaltungsvollzugs sowie des Betriebs von Einrichtungen<br />
und Anstalten meistens regelmäßig anfallen und nicht vermögenswirksam sind<br />
(Personalausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und -einnahmen, Zuweisungen<br />
und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern), bereinigt<br />
um Zahlungen von gleicher Ebene.<br />
Ausgaben/Einnahmen der Kapitalrechnung: Summe aller Ausgaben und Einnahmen,<br />
die eine Vermögensänderung herbeiführen oder der Finanzierung von Investitionen<br />
anderer Träger dienen und keine besonderen Finanzierungsvorgänge darstellen<br />
(Baumaßnahmen, Erwerb und Veräußerung von Sachvermögen, Zuweisungen und Zuschüsse<br />
für Investitionen, sonstige Vermögensübertragungen, Darlehensgewährungen<br />
und -rückflüsse), bereinigt um Zahlungen von gleicher Ebene.<br />
Bereinigte Ausgaben/Einnahmen: Summe der Ausgaben/Einnahmen der laufenden<br />
Rechnung und der Kapitalrechnung.<br />
Besondere Finanzierungsvorgänge: Hierbei handelt es sich um periodenübergreifende<br />
Transaktionen zum Ausgleich der zwischen Einnahmen und Ausgaben einer Periode<br />
verbleibenden Lücke. Im Einzelnen zählen hierzu folgende Transaktionen auf der<br />
Ausgaben- bzw. Einnahmenseite:<br />
Ausgaben<br />
– Schuldentilgung am Kreditmarkt (an die Sozialversicherung, an öffentliche Unternehmen<br />
und Ausland für Ausgleichsforderungen, an sonstigen inländischen<br />
Kreditmarkt)<br />
– Rückzahlung innerer Darlehen<br />
– Deckung von Vorjahresfehlbeträgen<br />
Einnahmen<br />
– Schuldenaufnahme am Kreditmarkt (von der Sozialversicherung, an sonstigen<br />
Kreditmarkt)<br />
– Aufnahme innerer Darlehen<br />
– Entnahmen aus Rücklagen<br />
– Überschüsse aus Vorjahren<br />
– Münzeinnahmen<br />
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenachweis: Ausgewählte Angaben aus den<br />
Jahresabschlüssen der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen. Inhaltlich<br />
entsprechen diese Positionen der Mindestgliederung, die durch HGB, Eigenbetriebsrecht<br />
und weitere spezialrechtliche Vorschriften (z. B. Krankenhausbuchführungsverordnung)<br />
vorgegeben ist.<br />
Eigenbetriebe u. Ä.: Kommunale Eigenbetriebe, Landesbetriebe und Bundesbetriebe<br />
sind rechtlich unselbstständige, aber organisatorisch und vermögensmäßig verselbstständigte<br />
Teile des öffentlichen Haushalts, die über ein eigenes Rechnungswesen<br />
verfügen. Nur das jährliche Endergebnis erscheint im öffentlichen Haushalt (=Nettobetrieb);<br />
im Gegensatz dazu der Bruttobetrieb (=Regiebetrieb), dessen gesamte<br />
Einnahmen/Ausgaben noch im öffentlichen Haushalt enthalten sind.<br />
Die Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Gewährleistungen) der öffentlichen Haushalte<br />
enthalten lediglich die übernommenen Haftungssummen; obligatorisch kraft<br />
Gesetz übertragene Bürgschaften bleiben unberücksichtigt.<br />
Zu den Extrahaushalten zählen ausgewählte öffentliche und private Fonds, Einrichtungen<br />
und Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand, wenn sie<br />
– in selbstständiger oder unselbstständiger Form – mit eigenem Rechnungswesen<br />
geführt werden, soweit sie nach den Kriterien des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher<br />
Gesamtrechnungen (ESVG 95) dem Sektor Staat zuzurechnen sind. In<br />
der vierteljährlichen Kassenstatistik werden die Extrahaushalte des Bundes, der Länder<br />
und der gesetzlichen Sozialversicherungen ab dem Berichtsjahr 2007 nachgewiesen. In<br />
der Schuldenstatistik werden darüber hinaus die kommunalen Zweckverbände als Extrahaushalte<br />
der Gemeinden und Gemeindeverbände einbezogen.<br />
Finanzierungssaldo: Saldo der bereinigten Ausgaben und Einnahmen zuzüglich bzw.<br />
abzüglich des Saldos haushaltstechnischer Verrechnungen. Das in den Volkswirtschaftlichen<br />
Gesamtrechnungen nachgewiesene Staatsdefizit weicht vom Finanzierungssaldo<br />
der öffentlichen Haushalte ab, weil es nach anderen, international vergleichbaren<br />
Konzepten ermittelt wird.<br />
Haushaltstechnische Verrechnungen sind interne Verrechnungen in den öffentlichen<br />
Haushalten, die für die finanzstatistische Darstellung zur Vermeidung von Doppelzählungen<br />
eliminiert werden.<br />
Unter innere Darlehen (innerer Verschuldung) ist die vorübergehende Inanspruchnahme<br />
von Rücklagemitteln zu verstehen, die für einen anderen Zweck angesammelt waren.<br />
Kassenverstärkungskredite sind kurzfristige Verbindlichkeiten, die zur Überbrückung<br />
vorübergehender Kassenanspannungen dienen.<br />
Kernhaushalte sind die von den Parlamenten verabschiedeten Haushalte der Gebietskörperschaften<br />
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />
Kreditmarktschulden im engeren Sinne sind alle bei inländischen Kreditinstituten,<br />
Individualversicherungen, Bausparkassen, der Sozialversicherung sowie im Ausland<br />
direkt aufgenommenen Darlehen und die Wertpapierschulden wie Anleihen, Bundesschatzbriefe,<br />
Schatzanweisungen und Kassenobligationen, die zur Finanzierung von<br />
nicht durch eigene Einnahmen des Haushalts gedeckten Ausgaben dienen.<br />
Die Kreditmarktschulden im weiteren Sinne beziehen auch die Ausgleichsforderungen<br />
mit ein, die im Zuge der Währungsreform 1948 den Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen<br />
gegenüber den öffentlichen Haushalten eingeräumt wurden<br />
und seit 1956 von Bund und Ländern regelmäßig zu festen Sätzen getilgt werden.<br />
Für die Darstellung einzelner Aufgabenbereiche (Tabellen 23.1.2, 23.4.2 und 23.4.5)<br />
werden die Nettoausgaben ausgewiesen. Sie zeigen die aus eigenen Einnahmequellen<br />
der jeweiligen Haushaltsebene finanzierten Ausgaben (Finanzierungs- oder Belastungsprinzip).<br />
Nettokreditaufnahme/-tilgung: Saldo aus Schuldenaufnahme abzüglich Schuldentilgung<br />
am Kreditmarkt (siehe auch besondere Finanzierungsvorgänge).<br />
Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sind Einheiten, deren Träger/Eigner<br />
die öffentliche Hand ist oder an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50% des<br />
Nennkapitals oder des Stimmrechts – unmittelbar oder mittelbar – beteiligt ist. Sie<br />
werden mit eigenem Rechnungswesen außerhalb der öffentlichen Kernhaushalte geführt<br />
und sind oft durch Auslagerung von Aufgaben aus den Haushalten von Bund, Ländern<br />
und Gemeinden/Gemeindeverbänden entstanden.<br />
Die öffentlichen Haushalten umfassen die staatlichen Haushalte des Bundes und der<br />
Länder, die Finanzanteile der Europäischen Union (EU-Anteile), die kommunalen<br />
Haushalte und die gesetzliche Sozialversicherung.<br />
In den vierteljährlichen Kassenergebnissen des öffentlichen Gesamthaushalts zählen zu<br />
den öffentlichen Haushalten der Kernhaushalt des Bundes einschließlich Extrahaushalte,<br />
die Finanzanteile der Europäischen Union (EU-Anteile), die Kernhaushalte der<br />
Länder einschl. Extrahaushalte, die Kernhaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
und die gesetzliche Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger und Bundesagentur<br />
für Arbeit) einschließlich Extrahaushalt.<br />
In den Rechnungsergebnissen des öffentlichen Gesamthaushalts zählen hierzu der<br />
Bund und seine Sondervermögen, die Finanzanteile der Europäischen Union (EU-<br />
Anteile), die Länder (einschließlich der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg) und<br />
ihre Sondervermögen, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Zweckverbände und<br />
die gesetzliche Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für<br />
Arbeit).<br />
In der Schuldenstatistik umfasst der öffentliche Gesamthaushalt neben den Kernhaushalten<br />
des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände auch<br />
ihre jeweiligen Extrahaushalte.<br />
Rechtsformen: Die bei öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen am häufigsten<br />
vorkommenden Rechtsformen des öffentlichen Rechts sind der Eigenbetrieb und<br />
die Anstalt des öffentlichen Rechts. Von den Rechtsformen des Privatrechts kommen<br />
aufgrund der vorgeschriebenen Haftungsbeschränkungen praktisch nur die AG, GmbH<br />
oder GmbH & Co KG in Betracht.<br />
Die Sondervermögen des Bundes werden in den vierteljährlichen Kassenergebnissen<br />
des öffentlichen Gesamthaushalts und in der Schuldenstatistik als Extrahaushalte nachgewiesen.<br />
Zweckverband: Zusammenschluss von Gemeinden/Gemeindeverbänden zur gemeinsamen<br />
Erfüllung bestimmter kommunaler Aufgaben. Kann seinerseits als Träger z. B.<br />
eines Eigenbetriebs auftreten. Seit 2006 werden in der Schuldenstatistik von allen<br />
Ländern nur noch die kameral buchenden Zweckverbände nachgewiesen.<br />
Personal<br />
Arbeitnehmer: In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigte. Hierunter<br />
fallen Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Dienstordnungsangestellte (siehe<br />
auch Fußnote 3 in Tabelle 23.7.2). Arbeitnehmer in Ausbildung und mit Zeitvertrag sind<br />
jeweils enthalten. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie geringfügig<br />
Beschäftigte sind bei den Arbeitnehmern nicht enthalten.<br />
Beamte/Beamtinnen: Bedienstete, die durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis<br />
berufen worden sind, einschl. der Beamten/Beamtinnen in Ausbildung und<br />
der Bezieher/Bezieherinnen von Amtsgehalt.<br />
Empfänger/Empfängerinnen von Ruhegehalt: Pensionierte Beamte/Beamtinnen,<br />
Richter/Richterinnen und Berufssoldaten/-soldatinnen.<br />
Die öffentlichen Arbeitgeber umfassen den öffentlichen Dienst und die rechtlich<br />
selbstständigen Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher<br />
Beteiligung.<br />
Zum öffentlichen Dienst gehören im Bereich des unmittelbaren öffentlichen Dienstes<br />
der Bund, die Länder, die Gemeinden/Gemeindeverbände, die Zweckverbände und das<br />
Bundeseisenbahnvermögen. Aus Sicht des Versorgungssystems fallen zusätzlich die<br />
vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. betreuten Versorgungsempfänger/-empfängerinnen<br />
in den Bereich des unmittelbaren öffentlichen<br />
Dienstes. Der mittelbare öffentliche Dienst umfasst die Bundesagentur für Arbeit, die<br />
Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2009</strong> 571