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8 Sozialleistungen<br />

Definitionen<br />

Sonstige Arbeitgeberleistungen: Leistungen der Betriebe bei Krankheit, der Wohnungsfürsorge,<br />

freiwillige Familienzuschläge, Vorruhestandsleistungen der Betriebe.<br />

Sonstige Entschädigungen: Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Wehrund<br />

Zivildienstleistende und ihre Angehörigen, ferner einmalige Unterstützungen und<br />

Eingliederungshilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz<br />

(auch an Aussiedler/-innen) und dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.<br />

Soziale Entschädigung: Das soziale Entschädigungsrecht umfasst Leistungen der<br />

Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Berechtigte<br />

nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (Angehörige<br />

von Kriegsgefangenen sowie ehemalige politische Häftlinge und durch sonstige Verfolgungsmaßnahmen<br />

des SED-Regimes gesundheitlich Geschädigte, Wehr- und Zivildienstbeschädigte<br />

und deren Hinterbliebene, Opfer von Gewalttaten sowie Impfgeschädigte).<br />

Zu den Versorgungsleistungen gehören insbesondere Heil- und Krankenbehandlung,<br />

Beschädigtenrente und Pflegezulage, Berufsschadensausgleich, Hinterbliebenenrente<br />

(Witwen/Witwer-, Waisen- und Elternrente), Bestattungsgeld sowie<br />

Kapital- und Heiratsabfindung. Ergänzend hierzu tritt im Bedarfsfall die Kriegsopferfürsorge<br />

mit individuellen Hilfen ein: z. B. Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des<br />

Haushalts, Altenhilfe, Erholungshilfe, Hilfen in besonderen Lebenslagen, u. a. Eingliederungshilfe<br />

für behinderte Menschen (z. B. Kfz-Hilfe), Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben für Beschädigte, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die für die<br />

Leistungsgewährung geltenden gesetzlichen Regelungen sind in den neuen Ländern und<br />

Berlin-Ost am 1.1.1991 in Kraft getreten. Ab dem Jahr 2000 erfolgt die Erhebung alle<br />

zwei Jahre.<br />

Sozialhilfe: Die Sozialhilfe schützt als letztes »Auffangnetz« vor Armut, sozialer<br />

Ausgrenzung und besonderer Belastung. Sie soll den Leistungsberechtigten die Führung<br />

eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Sozialhilfe<br />

erbringt gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII »Sozialhilfe«) Leistungen<br />

für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken<br />

können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungsund<br />

Versorgungssystemen haben. Auch die zum 1.1.2005 eingeführte »Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende« nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist ein solches<br />

vorgelagertes System und gehört somit nicht zur Sozialhilfe.<br />

Mit Einführung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

(»Hartz IV«) zum 1.1.2005 ergaben sich für die amtliche Sozialhilfestatistik weit reichende<br />

Änderungen. Seither erhalten bisherige Sozialhilfeempfänger/-innen im engeren<br />

Sinne, d. h. Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von<br />

Einrichtungen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige<br />

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB II). Folglich wurde der überwiegende Teil der Sozialhilfeempfänger/<br />

-innen im engeren Sinne (d. h. Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

außerhalb von Einrichtungen) letztmalig zum Jahresende 2004 in der Sozialhilfestatistik<br />

erfasst. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII »Sozialhilfe« erhalten<br />

seit dem 1.1.2005 lediglich nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Lebensunterhalt<br />

nicht aus eigenen Mitteln (z. B. Vermögen) oder durch Leistungen anderer<br />

Sozialleistungsträger decken können. Dazu gehören auch z. B. vorübergehend Erwerbsunfähige<br />

(befristet Erwerbsgeminderte, die unter den üblichen Bedingungen des<br />

allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können),<br />

längerfristig Erkrankte (länger als sechs Monate), Kinder bis zum vollendeten<br />

15. Lebensjahr, die nicht bei ihren Eltern wohnen oder Vorruhestandsrentner und<br />

-rentnerinnen mit niedriger Rente.<br />

Im Rahmen des SGB XII »Sozialhilfe« werden im Einzelnen folgende Leistungen<br />

unterschieden:<br />

3. Kapitel SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40),<br />

4. Kapitel SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46a),<br />

5. Kapitel SGB XII: Hilfen zur Gesundheit (§§ 47–52),<br />

6. Kapitel SGB XII: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53–60),<br />

7. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Pflege (§§ 61–66),<br />

8. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer<br />

Schwierigkeiten (§§ 67–69),<br />

9. Kapitel SGB XII: Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70–74).<br />

Asylbewerber und sonstige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Berechtigte erhalten<br />

seit dem 1.11.1993 anstelle der Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

Aus diesem Grund sind die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik ab 1994<br />

nur noch eingeschränkt mit der vorherigen Statistik vergleichbar.<br />

Steuerliche Leistungen: Hierunter werden vier unterschiedliche Arten von steuerlichen<br />

Maßnahmen zusammengefasst; nämlich sozialpolitisch begründete Maßnahmen (mit<br />

Subventions-, Anreiz- oder Förderungszielen), Maßnahmen wegen geminderter steuerlicher<br />

Leistungsfähigkeit, Splitting-Verfahren für Ehegatten sowie Steuerermäßigung für<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen.<br />

Versorgungswerke: Basierend auf der berufsständischen Selbstverwaltung in öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung) wurden<br />

aufgrund von Landesgesetzen für bestimmte freie Berufe Versicherungs- und Versorgungswerke<br />

zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung errichtet. Einbezogen sind<br />

insbesondere Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen,<br />

Apotheker/-innen, Rechtsanwälte/-anwältinnen und Notare/Notarinnen, Wirtschaftsprüfer/-innen<br />

und Steuerberater/-innen, Architekten/Architektinnen.<br />

Gewährt werden Leistungen zur Teilhabe, bei Berufsunfähigkeit, bei Alter und zugunsten<br />

von Hinterbliebenen.<br />

Wiedergutmachung: Hierunter fallen vor allem Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />

(BEG) und die darauf basierenden Regelungen für Opfer der<br />

nationalsozialistischen Verfolgung, aber auch Ausgaben im Rahmen des Strafrechtlichen<br />

Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes<br />

(BerRehaG).<br />

Das Wohngeld ist ein von Bund und Ländern je zur Hälfte getragener Zuschuss zu den<br />

Wohnkosten. Es wird – gemäß den Vorschriften des Wohngeldgesetzes – einkommensschwächeren<br />

Haushalten gewährt, damit diese die Wohnkosten für angemessenen und<br />

familiengerechten Wohnraum tragen können. Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss<br />

für Mieter oder als Lastenzuschuss für Haus- und Wohnungseigentümer<br />

geleistet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Haushaltsgröße, dem<br />

Familieneinkommen und der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Ein Teil der<br />

Wohnkosten muss in jedem Fall vom Wohngeldempfänger bzw. von der -empfängerin<br />

getragen werden.<br />

Aufgrund der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Änderungen im Sozialrecht (»Hartz IV«)<br />

hat sich im Berichtsjahr 2005 der Kreis der nach dem Wohngeldgesetz berechtigten<br />

Haushalte und damit auch der statistisch erfassten Wohngeldhaushalte deutlich reduziert.<br />

Ab diesem Zeitpunkt entfällt für Empfänger und -empfängerinnen bestimmter<br />

Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt bzw. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

nach dem SGB XII, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)<br />

sowie für Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft der Wohngeldanspruch.<br />

Deren angemessene Unterkunftskosten werden nunmehr im Rahmen der jeweiligen<br />

Sozialleistungen berücksichtigt, so dass sich dadurch für die einzelnen Leistungsberechtigten<br />

keine Nachteile ergeben. Hinzu kommt, dass der besondere Mietzuschuss<br />

als besondere Form der Wohngeldgewährung an Bezieher und Bezieherinnen von<br />

Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge entfiel. Neben diesen reinen Wohngeldhaushalten<br />

gibt es seit 2005 auch eine Anzahl von wohngeldrechtlichen Teilhaushalten in<br />

Mischhaushalten. Dabei handelt es sich um Haushalte, in denen der Antragsteller<br />

Empfänger bzw. die Antragstellerin Empfängerin von Transferleistungen und damit nicht<br />

selbst wohngeldberechtigt ist, aber mindestens einer der übrigen Mitbewohner, oder<br />

um Haushalte, in denen der Antragsteller bzw. die Antragstellerin selbst wohngeldberechtigt<br />

ist, in dessen Gesamthaushalt aber auch Transferleistungsempfänger und<br />

-empfängerinnen leben.<br />

Mit der zum 1.1.<strong>2009</strong> in Kraft getretenen Wohngeldreform sind – erstmals seit den<br />

Anpassungen 2001 – wieder Leistungsverbesserungen für die Wohngeldbezieher/<br />

-innen verbunden. Ferner wird sich durch diese Gesetzesreform die Zahl der wohngeldberechtigten<br />

Haushalte wieder erhöhen.<br />

Zusatzversorgung: Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu den Renten<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Tarifbeschäftigte (früher: Arbeiter und<br />

Angestellte) öffentlicher Arbeitgeber, die z. B. bei der Versorgungsanstalt des Bundes<br />

und der Länder oder bei kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen<br />

versichert sind.<br />

Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2009</strong> 199

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