Germany Yearbook - 2009_ocr
Germany Yearbook - 2009_ocr
Germany Yearbook - 2009_ocr
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8 Sozialleistungen<br />
Definitionen<br />
Sonstige Arbeitgeberleistungen: Leistungen der Betriebe bei Krankheit, der Wohnungsfürsorge,<br />
freiwillige Familienzuschläge, Vorruhestandsleistungen der Betriebe.<br />
Sonstige Entschädigungen: Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Wehrund<br />
Zivildienstleistende und ihre Angehörigen, ferner einmalige Unterstützungen und<br />
Eingliederungshilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz<br />
(auch an Aussiedler/-innen) und dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.<br />
Soziale Entschädigung: Das soziale Entschädigungsrecht umfasst Leistungen der<br />
Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Berechtigte<br />
nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (Angehörige<br />
von Kriegsgefangenen sowie ehemalige politische Häftlinge und durch sonstige Verfolgungsmaßnahmen<br />
des SED-Regimes gesundheitlich Geschädigte, Wehr- und Zivildienstbeschädigte<br />
und deren Hinterbliebene, Opfer von Gewalttaten sowie Impfgeschädigte).<br />
Zu den Versorgungsleistungen gehören insbesondere Heil- und Krankenbehandlung,<br />
Beschädigtenrente und Pflegezulage, Berufsschadensausgleich, Hinterbliebenenrente<br />
(Witwen/Witwer-, Waisen- und Elternrente), Bestattungsgeld sowie<br />
Kapital- und Heiratsabfindung. Ergänzend hierzu tritt im Bedarfsfall die Kriegsopferfürsorge<br />
mit individuellen Hilfen ein: z. B. Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des<br />
Haushalts, Altenhilfe, Erholungshilfe, Hilfen in besonderen Lebenslagen, u. a. Eingliederungshilfe<br />
für behinderte Menschen (z. B. Kfz-Hilfe), Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben für Beschädigte, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die für die<br />
Leistungsgewährung geltenden gesetzlichen Regelungen sind in den neuen Ländern und<br />
Berlin-Ost am 1.1.1991 in Kraft getreten. Ab dem Jahr 2000 erfolgt die Erhebung alle<br />
zwei Jahre.<br />
Sozialhilfe: Die Sozialhilfe schützt als letztes »Auffangnetz« vor Armut, sozialer<br />
Ausgrenzung und besonderer Belastung. Sie soll den Leistungsberechtigten die Führung<br />
eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Sozialhilfe<br />
erbringt gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII »Sozialhilfe«) Leistungen<br />
für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken<br />
können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungsund<br />
Versorgungssystemen haben. Auch die zum 1.1.2005 eingeführte »Grundsicherung<br />
für Arbeitsuchende« nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist ein solches<br />
vorgelagertes System und gehört somit nicht zur Sozialhilfe.<br />
Mit Einführung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />
(»Hartz IV«) zum 1.1.2005 ergaben sich für die amtliche Sozialhilfestatistik weit reichende<br />
Änderungen. Seither erhalten bisherige Sozialhilfeempfänger/-innen im engeren<br />
Sinne, d. h. Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von<br />
Einrichtungen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige<br />
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB II). Folglich wurde der überwiegende Teil der Sozialhilfeempfänger/<br />
-innen im engeren Sinne (d. h. Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
außerhalb von Einrichtungen) letztmalig zum Jahresende 2004 in der Sozialhilfestatistik<br />
erfasst. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII »Sozialhilfe« erhalten<br />
seit dem 1.1.2005 lediglich nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Lebensunterhalt<br />
nicht aus eigenen Mitteln (z. B. Vermögen) oder durch Leistungen anderer<br />
Sozialleistungsträger decken können. Dazu gehören auch z. B. vorübergehend Erwerbsunfähige<br />
(befristet Erwerbsgeminderte, die unter den üblichen Bedingungen des<br />
allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können),<br />
längerfristig Erkrankte (länger als sechs Monate), Kinder bis zum vollendeten<br />
15. Lebensjahr, die nicht bei ihren Eltern wohnen oder Vorruhestandsrentner und<br />
-rentnerinnen mit niedriger Rente.<br />
Im Rahmen des SGB XII »Sozialhilfe« werden im Einzelnen folgende Leistungen<br />
unterschieden:<br />
3. Kapitel SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40),<br />
4. Kapitel SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46a),<br />
5. Kapitel SGB XII: Hilfen zur Gesundheit (§§ 47–52),<br />
6. Kapitel SGB XII: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53–60),<br />
7. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Pflege (§§ 61–66),<br />
8. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer<br />
Schwierigkeiten (§§ 67–69),<br />
9. Kapitel SGB XII: Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70–74).<br />
Asylbewerber und sonstige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Berechtigte erhalten<br />
seit dem 1.11.1993 anstelle der Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
Aus diesem Grund sind die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik ab 1994<br />
nur noch eingeschränkt mit der vorherigen Statistik vergleichbar.<br />
Steuerliche Leistungen: Hierunter werden vier unterschiedliche Arten von steuerlichen<br />
Maßnahmen zusammengefasst; nämlich sozialpolitisch begründete Maßnahmen (mit<br />
Subventions-, Anreiz- oder Förderungszielen), Maßnahmen wegen geminderter steuerlicher<br />
Leistungsfähigkeit, Splitting-Verfahren für Ehegatten sowie Steuerermäßigung für<br />
Pflege- und Betreuungsleistungen.<br />
Versorgungswerke: Basierend auf der berufsständischen Selbstverwaltung in öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung) wurden<br />
aufgrund von Landesgesetzen für bestimmte freie Berufe Versicherungs- und Versorgungswerke<br />
zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung errichtet. Einbezogen sind<br />
insbesondere Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen,<br />
Apotheker/-innen, Rechtsanwälte/-anwältinnen und Notare/Notarinnen, Wirtschaftsprüfer/-innen<br />
und Steuerberater/-innen, Architekten/Architektinnen.<br />
Gewährt werden Leistungen zur Teilhabe, bei Berufsunfähigkeit, bei Alter und zugunsten<br />
von Hinterbliebenen.<br />
Wiedergutmachung: Hierunter fallen vor allem Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />
(BEG) und die darauf basierenden Regelungen für Opfer der<br />
nationalsozialistischen Verfolgung, aber auch Ausgaben im Rahmen des Strafrechtlichen<br />
Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes<br />
(BerRehaG).<br />
Das Wohngeld ist ein von Bund und Ländern je zur Hälfte getragener Zuschuss zu den<br />
Wohnkosten. Es wird – gemäß den Vorschriften des Wohngeldgesetzes – einkommensschwächeren<br />
Haushalten gewährt, damit diese die Wohnkosten für angemessenen und<br />
familiengerechten Wohnraum tragen können. Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss<br />
für Mieter oder als Lastenzuschuss für Haus- und Wohnungseigentümer<br />
geleistet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Haushaltsgröße, dem<br />
Familieneinkommen und der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Ein Teil der<br />
Wohnkosten muss in jedem Fall vom Wohngeldempfänger bzw. von der -empfängerin<br />
getragen werden.<br />
Aufgrund der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Änderungen im Sozialrecht (»Hartz IV«)<br />
hat sich im Berichtsjahr 2005 der Kreis der nach dem Wohngeldgesetz berechtigten<br />
Haushalte und damit auch der statistisch erfassten Wohngeldhaushalte deutlich reduziert.<br />
Ab diesem Zeitpunkt entfällt für Empfänger und -empfängerinnen bestimmter<br />
Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt bzw. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
nach dem SGB XII, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)<br />
sowie für Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft der Wohngeldanspruch.<br />
Deren angemessene Unterkunftskosten werden nunmehr im Rahmen der jeweiligen<br />
Sozialleistungen berücksichtigt, so dass sich dadurch für die einzelnen Leistungsberechtigten<br />
keine Nachteile ergeben. Hinzu kommt, dass der besondere Mietzuschuss<br />
als besondere Form der Wohngeldgewährung an Bezieher und Bezieherinnen von<br />
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge entfiel. Neben diesen reinen Wohngeldhaushalten<br />
gibt es seit 2005 auch eine Anzahl von wohngeldrechtlichen Teilhaushalten in<br />
Mischhaushalten. Dabei handelt es sich um Haushalte, in denen der Antragsteller<br />
Empfänger bzw. die Antragstellerin Empfängerin von Transferleistungen und damit nicht<br />
selbst wohngeldberechtigt ist, aber mindestens einer der übrigen Mitbewohner, oder<br />
um Haushalte, in denen der Antragsteller bzw. die Antragstellerin selbst wohngeldberechtigt<br />
ist, in dessen Gesamthaushalt aber auch Transferleistungsempfänger und<br />
-empfängerinnen leben.<br />
Mit der zum 1.1.<strong>2009</strong> in Kraft getretenen Wohngeldreform sind – erstmals seit den<br />
Anpassungen 2001 – wieder Leistungsverbesserungen für die Wohngeldbezieher/<br />
-innen verbunden. Ferner wird sich durch diese Gesetzesreform die Zahl der wohngeldberechtigten<br />
Haushalte wieder erhöhen.<br />
Zusatzversorgung: Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu den Renten<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Tarifbeschäftigte (früher: Arbeiter und<br />
Angestellte) öffentlicher Arbeitgeber, die z. B. bei der Versorgungsanstalt des Bundes<br />
und der Länder oder bei kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen<br />
versichert sind.<br />
Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2009</strong> 199