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Germany Yearbook - 2009_ocr

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23 Finanzen und Steuern<br />

Methodische Erläuterungen<br />

Da für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keine Sozialversicherungspflicht besteht,<br />

stellt die Personalstandstatistik außerdem die einzige umfassende Datenquelle zur<br />

Ergänzung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit<br />

und der Daten der Rentenversicherungsträger dar und fließt damit in Arbeitsmarktstatistiken<br />

und in die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein.<br />

Die Tabellen 23.7.1 bis 23.7.3 bilden die Zahl der Beschäftigten des öffentlichen<br />

Dienstes nach Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,<br />

Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen und Geschlecht des Personals sowie Aufgabenbereich<br />

der Tätigkeit ab. Tabelle 23.7.4 liefert Zahlen zu den Leistungsberechtigten des<br />

öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems für Beamte und Beamtinnen sowie<br />

Berufssoldaten und -soldatinnen.<br />

Steuern<br />

Bei den Steuerstatistiken ist zwischen den kurzfristigen Nachweisen über die kassenmäßigen<br />

Steuereinnahmen, den in jährlichen und mehrjährlichen Zeitabständen erfolgenden<br />

Erhebungen der Steuerbemessungsgrundlagen und den laufenden Angaben<br />

über die Verbrauchsteuern sowie den Realsteuervergleich zu unterscheiden.<br />

Rechtsgrundlage der Steuerstatistiken ist das Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG,<br />

Art. 35 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.11.1995, BGBl. I S. 1250) in seiner<br />

jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke<br />

(BStatG) vom 22.1.1987 (BGBl. I S. 462, 565) in seiner jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

In der Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen (Tabelle 23.3) werden vierteljährlich<br />

und jährlich die bei Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden eingehenden<br />

Zahlungen aus Steuern und Zöllen in der Untergliederung nach einzelnen<br />

Steuerarten nachgewiesen. Neben dem Steueraufkommen werden auch die nach den<br />

Verteilungsvorgängen den Gebietskörperschaften verbleibenden Steueranteile sowie<br />

die Finanzanteile für die Europäische Union dargestellt.<br />

Die Erhebungen über die Steuerbemessungsgrundlagen, die jährlich bzw. in mehrjährlichen<br />

Abständen durchgeführt werden, betreffen die Einkommensteuerstatistik, die<br />

Körperschaftsteuerstatistik, die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik, die Gewerbesteuerstatistik<br />

und die Umsatzsteuerstatistik. Grundlage für die Erhebungen der Steuerbemessungsgrundlagen<br />

sind die aus dem Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben.<br />

Daher kann von einer sehr hohen Genauigkeit dieser Statistiken ausgegangen<br />

werden. Die Aktualität ist jedoch aufgrund der langen Veranlagungsdauer, der anspruchsvollen<br />

Aufbereitung und der großen Datenmenge eingeschränkt. Aufgrund<br />

periodenfremder Erstattungen oder Vorauszahlungen weicht das in den Erhebungen<br />

über die Steuerbemessungsgrundlagen nachgewiesene Steueraufkommen von den auf<br />

das Kalenderjahr bezogenen kassenmäßigen Steuereinnahmen (Tabelle 23.3) ab.<br />

In der Einkommensteuerstatistik (Tabellen 23.8 und 23.9) werden die Steuerpflichtigen<br />

mit Angaben über die Einkünfte, das Einkommen, die Einkommensteuer sowie Steuervergünstigungen<br />

der natürlichen Personen nachgewiesen. Das Taxpayer-Panel umfasst<br />

alle Steuerpflichtigen/-fälle, die in den relevanten Jahren eine Einkommensteuererklärung<br />

abgegeben haben und die weder geheiratet haben noch geschieden wurden.<br />

Außerdem enthält die Einkommensteuerstatistik Angaben über die Personengesellschaften<br />

(Tabelle 23.8) und Gemeinschaften, für die eine besondere Feststellung der<br />

Einkünfte erfolgt. Mit entsprechenden Angaben gehen Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen in die Körperschaftsteuerstatistik (Tabelle 23.9) ein.<br />

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik (Tabelle 23.12) gibt einen Überblick über<br />

alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für<br />

die im Berichtsjahr erstmals Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde.<br />

Die Gewerbesteuerstatistik (Tabelle 23.11) weist die Bemessungsgrundlagen für den<br />

Gewerbeertrag nach. Aus diesen Bemessungsgrundlagen wird der Steuermessbetrag<br />

abgeleitet. Die Erhebung der Gewerbesteuer mittels Hebesatz durch die Gemeinden wird<br />

in der Gewerbesteuerstatistik nicht abgebildet. Angaben zu den Gewerbesteuerhebesätzen<br />

liegen jedoch im Rahmen des Realsteuervergleichs vor.<br />

Gegenstand der Umsatzsteuerstatistik (Tabelle 23.14) sind die Umsätze (Lieferungen<br />

und Leistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe ohne die der Einfuhrumsatzsteuer<br />

unterliegenden Umsätze), die Umsatzsteuer (vor Abzug der Vorsteuerbeträge)<br />

und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.<br />

Nachgewiesen werden alle Unternehmen, die im Berichtsjahr Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

abgegeben haben mit Lieferungen und Leistungen über 17 500 Euro.<br />

Aus den Verbrauchsteuerstatistiken (Tabelle 23.15) gehen unter anderem die Verbrauchsteuer-Belastung<br />

und die versteuerten Mengen bestimmter Genussmittel (Bier,<br />

Schaumwein, Branntwein, Tabakwaren) sowie von Energieerzeugnissen hervor. Die<br />

Steuer bemisst sich bei den Tabakwaren nach Menge und Kleinverkaufspreis, bei den<br />

übrigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach der abgesetzten Menge der Erzeugnisse.<br />

Die Periodizität ist bei den einzelnen Verbrauchsteuerstatistiken unterschiedlich,<br />

aber in allen Fällen sind Jahresangaben verfügbar.<br />

Ziel des jährlichen Realsteuervergleichs (Tabelle 23.13) ist die bundeseinheitliche<br />

Berechnung von Steuerkraftzahlen (Realsteueraufbringungskraft und gemeindliche<br />

Steuereinnahmekraft), die wichtige Indikatoren für die wirtschaftliche bzw. finanzielle<br />

Lage der Gemeinden darstellen. Das Istaufkommen der Grundsteuern A und B sowie der<br />

Gewerbesteuer ist durch den Einfluss der Hebesätze als Vergleichsmaßstab ungeeignet.<br />

Daher wird der Einfluss der Hebesätze durch Rückrechnung auf die Steuerbemessungsbasis<br />

neutralisiert.<br />

Zusätzliche Informationen zur Methodik der einzelnen Statistiken können Sie über<br />

unsere Internetadresse www.destatis.de unter »Publikationen« kostenlos anhand der<br />

thematisch geordneten »Qualitätsberichte« abrufen.<br />

570 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2009</strong>

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