18.01.2018 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 06 / 2017

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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Sonderthema: Recht & Steuern | Geld & Geschäft |<br />

Zum 1.1.2018 treten Änderungen in<br />

Kraft. Ab dem Jahreswechsel sind für die<br />

100.000-Franken-Grenze nicht mehr nur<br />

die Inlands-Umsätze in der Schweiz, sondern<br />

der „Weltumsatz“ maßgebend. <strong>Die</strong>s bedeutet:<br />

Hat das Unternehmen einen höheren<br />

Weltumsatz, dann wird schon der erste<br />

und ggf. einmalige Umsatz in der Schweiz<br />

dort steuerpflichtig. Daher wird es zu vermehrten<br />

Registrierungspflichten deutscher<br />

Unternehmen in der Schweiz kommen.<br />

Umsatzsteuer<br />

bei Zinsumsätzen<br />

Der BFH hat in zwei Urteilen aus dem Jahr<br />

2016 entschieden, dass u. a. die steuerfreie<br />

Darlehensgewährung grundsätzlich<br />

zur Vorsteuerkürzung führt, weil insoweit<br />

keine steuerpflichtige Ausgangsleistung<br />

erbracht wird. <strong>Die</strong> Entscheidung führt dazu,<br />

dass die Vorsteuer aus Eingangsleistungen<br />

grundsätzlich in einen abzugsfähigen<br />

und einen nicht abzugsfähigen Teil<br />

aufzuteilen ist.<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 UStG besteht allerdings<br />

die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung<br />

für die Darlehensgewährung zu verzichten,<br />

wenn der Umsatz an einen anderen<br />

Unternehmer für dessen Unternehmen<br />

ausgeführt wird. Es müsste insoweit Umsatzsteuer<br />

auf die Zinsen in Rechnung gestellt<br />

werden. Dann wäre auch die Vorsteuer<br />

voll abziehbar.<br />

Das Risiko besteht überwiegend bei Holdinggesellschaften,<br />

da dort der Zinsumsatz<br />

im Vergleich zu den Ausgangsumsätzen<br />

meist hoch ist. Bei operativ tätigen<br />

Gesellschaften ist der Korrekturbetrag<br />

eher gering. In diesen Fällen ist aber ein<br />

Aufgriff durch eine Betriebsprüfung ebenfalls<br />

nicht auszuschließen. W<br />

Gastautor: Herbert Schmitz;<br />

Corporate Services bei HMK Dipl.-Kfm.<br />

Hans M. Klein + Partner mbB<br />

DOPPELTE HAUS-<br />

HALTSFÜHRUNG<br />

Sind Einrichtung und Hausrat unbegrenzt absetzbar?<br />

Ein Revisionsverfahren vor dem BFH ist anhängig<br />

<strong>Die</strong> Zahl der Berufspendler nimmt immer weiter zu. Gleichzeitig verschärft der Fiskus<br />

die Vorgaben für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Ein anhängiges<br />

Revisionsverfahren eröffnet jetzt die Möglichkeit, mehr Kosten geltend zu machen.<br />

Immer mehr Fach- und Führungskräfte<br />

müssen für ihre Arbeit weite Anfahrtswege<br />

auf sich nehmen. Laut einer aktuellen<br />

Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadtund<br />

Raumforschung fahren rund 60 Prozent<br />

aller Arbeitnehmer in Deutschland<br />

zum Job in eine andere Gemeinde – Tendenz<br />

steigend. Häufig ist entfernungsbedingt<br />

eine Zweitwohnung am Arbeitsort<br />

erforderlich. <strong>Die</strong> Kosten dafür lassen sich<br />

im Rahmen der doppelten Haushaltsführung<br />

in begrenzter Höhe steuerlich absetzen.<br />

Mit einem aktuellen Urteil können<br />

Pendler womöglich deutlich mehr Aufwendungen<br />

geltend machen. Betroffene<br />

sollten ablehnende Bescheide vom Finanzamt<br />

anfechten, um gegebenenfalls von einem<br />

steuerzahlerfreundlichen Urteil in<br />

letzter Instanz zu profitieren.<br />

Eine beruflich bedingte Zweitwohnung ist<br />

für Berufspendler ein erheblicher Kostenfaktor.<br />

Der Fiskus greift Arbeitnehmern<br />

und Selbstständigen unter anderem bei<br />

den Unterkunftskosten unter die Arme,<br />

sofern eine anerkannte doppelte Haushaltsführung<br />

vorliegt. Monatlich lassen<br />

sich bis zu 1.000 Euro der Aufwendungen<br />

absetzen, die mit einer Zweitwohnung anfallen.<br />

Bei Mietwohnungen akzeptiert das<br />

Finanzamt nicht nur die Miete, sondern<br />

unter anderem auch Betriebs-, Renovierungs-<br />

und Reinigungskosten. Handelt<br />

es sich um Wohneigentum, kommen die<br />

Gebäudeabschreibung und die Finanzierungskosten<br />

hinzu.<br />

Bislang gehen die Finanzämter davon aus,<br />

dass auch die Kosten für Einrichtung und<br />

Hausrat unter den monatlichen Höchstbetrag<br />

von 1.000 Euro fallen. Das sieht das<br />

Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen<br />

Urteil anders. <strong>Die</strong> Richter gehen davon<br />

aus, dass diese Kosten in unbegrenzter Höhe<br />

abzugsfähig sind, da sie keine Unterkunftskosten<br />

darstellen (Az. 13 K 1216/16<br />

E). Gegen den Richterspruch ist ein Revisionsverfahren<br />

vor dem Bundesfinanzhof<br />

(BFH) anhängig. Betroffene sollten bis zur<br />

abschließenden Entscheidung den Steuerabzug<br />

für alle sonstigen notwendigen Aufwendungen<br />

beantragen, auch wenn sie damit<br />

das monatliche Limit von 1.000 Euro<br />

überschreiten. Lehnt das Finanzamt den<br />

Abzug ab, sollten Steuerzahler mit Verweis<br />

auf das anhängige<br />

BFH-Verfahren<br />

Einspruch einlegen<br />

und Ruhen des Verfahrens<br />

beantragen.<br />

W<br />

Gastautorin:<br />

Annegret<br />

Hostrup-Dille,<br />

Steuerberaterin<br />

der Kanzlei WWS<br />

in Aachen<br />

Foto: WWS<br />

Foto: Igorkol_ter - Fotolia.com<br />

www.diewirtschaft-koeln.de 33

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