16.05.2015 Lindauer Bürgerzeitung
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4 16. Mai 2015 · BZ Nr. 20/15<br />
AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />
Amtsblatt Stadt Lindau<br />
(Bodensee)<br />
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung<br />
gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5<br />
Bayerische Bauordnung (BayBO)<br />
Die Stadt Lindau -Stadtbauamt- hat am 06.05.2015 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:<br />
Aktenzeichen: 055/2015 Lindau<br />
Bauvorhaben: Teilabbruch der bestehenden Inselhalle Lindau<br />
Baugrundstück: Zwanzigerstraße 12, Flur Nr.: 631/0 Gemarkung: Lindau<br />
Das oben bezeichnete Bauvorhaben wird entsprechend den eingereichten Bauvorlagen und mit dem<br />
Genehmigungsvermerk versehenen Plänen genehmigt.<br />
Gründe:<br />
Zur Entscheidung über den Bauantrag ist die Stadt Lindau (B) zuständig (Art. 53 BayBO und Art. 3 (1) 1<br />
BayVwVfG i.V. mit § 1 der Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte vom 25. 03. 1991<br />
- GVBl. S. 123). Die Baugenehmigung wurde nach Art. 68 (1) BayBO erteilt, weil das Vorhaben<br />
keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Genehmigungsverfahren nach Art.<br />
60 BayBO zu prüfen sind.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem<br />
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg<br />
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg<br />
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />
werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Lindau (B)) und den Gegenstand des<br />
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift<br />
oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />
übrigen Beteiligten beifügt werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts<br />
abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />
- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.<br />
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004<br />
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />
Hinweis:<br />
Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch<br />
diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung<br />
gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt.<br />
Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Stadtbauamt,<br />
SG Bauordnung, Bregenzer Straße 8, 1. Stock, Zi. Nr. 8.1.24 während der üblichen Parteiverkehrszeiten<br />
eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Feuerbach,<br />
unter der Rufnummer 918-625 hierfür einen Termin zu vereinbaren.<br />
Lindau (B), den 07.05.2015<br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Gerhard Ecker<br />
Oberbürgermeister<br />
Amtsblatt Stadt Lindau<br />
(Bodensee)<br />
Bekanntmachung<br />
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 112 "Hangnachweg"<br />
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses -<br />
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat am 29.04.2015 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan Nr. 112 “Hangnachweg” in der Planfassung vom 10.04.2015 als Satzung<br />
beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich<br />
bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 112 “Hangnachweg”<br />
in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Stadt Lindau (B), Bregenzer<br />
Straße 8, 88131 Lindau (B), montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie zusätzlich<br />
mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird<br />
hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber<br />
der Stadt unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts<br />
geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB<br />
beachtlich sind.<br />
Zusätzlich wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.<br />
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die entsprechend §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen<br />
Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />
Lindau (B), den 05.05.2015<br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Gerhard Ecker<br />
Oberbürgermeister<br />
Amtsblatt Stadt Lindau<br />
(Bodensee)<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung hat der Stadtrat am 18.12.2014 folgende Haushaltssatzung<br />
für das Jahr 2015 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung in<br />
Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekannt gegeben wird:<br />
I.<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit<br />
49.130.421 Euro<br />
und<br />
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit<br />
15.664.899 Euro<br />
ab.<br />
§ 2<br />
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
wird auf 1.613.000 Euro festgesetzt.<br />
(2) Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des<br />
Eigenbetriebes Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau (Bodensee) wird auf 3.366.000 Euro festgesetzt.<br />
(3) Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des<br />
Eigenbetriebes Bäder wird auf 2.094.800 Euro festgesetzt.<br />
(4) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Eigenbetriebes Immobilienmanagement<br />
Lindau werden nicht festgesetzt.<br />
(5) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Senioren- und Pflegeheimes<br />
Reutin werden nicht festgesetzt.<br />
(6) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes<br />
Krematorium werden nicht festgesetzt.<br />
(7) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Parkraumbewirtschaftung<br />
werden nicht festgesetzt.<br />
(8) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes<br />
Grundstücksmanagement werden nicht festgesetzt.<br />
(9) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes<br />
Gebäude- und Energiemanagement werden nicht festgesetzt.<br />
§ 3<br />
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf<br />
13.643.000 Euro festgesetzt.<br />
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Garten- und Tiefbaubetriebe<br />
Lindau (Bodensee) werden nicht festgesetzt.<br />
(3) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Bäder werden nicht festgesetzt.<br />
(4) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Immobilienmanagement<br />
Lindau werden nicht festgesetzt.<br />
(5) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Senioren- und Pflegeheimes Reutin<br />
werden nicht festgesetzt.<br />
(6) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Krematorium werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
(7) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Parkraumbewirtschaftung<br />
werden nicht festgesetzt.<br />
(8) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Grundstücksmanagement<br />
werden nicht festgesetzt.<br />
(9) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes<br />
Gebäude- und Energiemanagement wird auf 33.255.000 Euro festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 325 v.H.<br />
b) für Grundstücke (B) 405 v.H.<br />
2. Gewerbesteuer 380 v.H.<br />
§ 5<br />
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />
wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.<br />
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan<br />
des Eigenbetriebes Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau (Bodensee) wird auf<br />
800.000 Euro festgesetzt.<br />
(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan<br />
des Eigenbetriebes Bäder wird auf 500.000 Euro festgesetzt.<br />
(4) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan<br />
des Eigenbetriebes Immobilienmanagement Lindau wird auf 30.000 Euro festgesetzt.<br />
(5) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan<br />
des Senioren- und Pflegeheimes Reutin wird auf 130.000 Euro festgesetzt.<br />
(6) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />
des Regiebetriebes Krematorium wird auf 100.000 Euro festgesetzt.<br />
(7) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />
des Regiebetriebes Parkraumbewirtschaftung wird auf 200.000 Euro festgesetzt.<br />
(8) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />
des Regiebetriebes Grundstücksmanagement wird auf 30.000 Euro festgesetzt.<br />
(9) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />
des Regiebetriebes Gebäude- und Energiemanagement wird auf 30.000 Euro festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.<br />
II.<br />
Das Landratsamt Lindau (Bodensee) hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt<br />
Haushaltsplan geprüft und soweit erforderlich mit Schreiben vom 28.04.2015 genehmigt.<br />
III.<br />
Die Haushaltssatzung liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit der<br />
Bekanntmachungsverordnung vom 19.01.1983 während des ganzen Jahres im Verwaltungsgebäude<br />
Toskana, Zimmer Nr. 4.0.04, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht<br />
bereit. Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan ab sofort eine Woche lang öffentlich aus.<br />
Lindau (B), den 04.05.2015<br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Gerhard Ecker<br />
Oberbürgermeister