18.04.2018 Aufrufe

16.05.2015 Lindauer Bürgerzeitung

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4 16. Mai 2015 · BZ Nr. 20/15<br />

AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />

Amtsblatt Stadt Lindau<br />

(Bodensee)<br />

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung<br />

gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5<br />

Bayerische Bauordnung (BayBO)<br />

Die Stadt Lindau -Stadtbauamt- hat am 06.05.2015 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen:<br />

Aktenzeichen: 055/2015 Lindau<br />

Bauvorhaben: Teilabbruch der bestehenden Inselhalle Lindau<br />

Baugrundstück: Zwanzigerstraße 12, Flur Nr.: 631/0 Gemarkung: Lindau<br />

Das oben bezeichnete Bauvorhaben wird entsprechend den eingereichten Bauvorlagen und mit dem<br />

Genehmigungsvermerk versehenen Plänen genehmigt.<br />

Gründe:<br />

Zur Entscheidung über den Bauantrag ist die Stadt Lindau (B) zuständig (Art. 53 BayBO und Art. 3 (1) 1<br />

BayVwVfG i.V. mit § 1 der Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte vom 25. 03. 1991<br />

- GVBl. S. 123). Die Baugenehmigung wurde nach Art. 68 (1) BayBO erteilt, weil das Vorhaben<br />

keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Genehmigungsverfahren nach Art.<br />

60 BayBO zu prüfen sind.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem<br />

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg<br />

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg<br />

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />

werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Lindau (B)) und den Gegenstand des<br />

Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift<br />

oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />

übrigen Beteiligten beifügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts<br />

abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.<br />

- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004<br />

grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

Hinweis:<br />

Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch<br />

diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung<br />

gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt.<br />

Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Stadtbauamt,<br />

SG Bauordnung, Bregenzer Straße 8, 1. Stock, Zi. Nr. 8.1.24 während der üblichen Parteiverkehrszeiten<br />

eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Feuerbach,<br />

unter der Rufnummer 918-625 hierfür einen Termin zu vereinbaren.<br />

Lindau (B), den 07.05.2015<br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Gerhard Ecker<br />

Oberbürgermeister<br />

Amtsblatt Stadt Lindau<br />

(Bodensee)<br />

Bekanntmachung<br />

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 112 "Hangnachweg"<br />

- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses -<br />

Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat am 29.04.2015 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan Nr. 112 “Hangnachweg” in der Planfassung vom 10.04.2015 als Satzung<br />

beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich<br />

bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 112 “Hangnachweg”<br />

in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Stadt Lindau (B), Bregenzer<br />

Straße 8, 88131 Lindau (B), montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie zusätzlich<br />

mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird<br />

hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />

über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber<br />

der Stadt unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts<br />

geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB<br />

beachtlich sind.<br />

Zusätzlich wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.<br />

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die entsprechend §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen<br />

Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

Lindau (B), den 05.05.2015<br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Gerhard Ecker<br />

Oberbürgermeister<br />

Amtsblatt Stadt Lindau<br />

(Bodensee)<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung hat der Stadtrat am 18.12.2014 folgende Haushaltssatzung<br />

für das Jahr 2015 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung in<br />

Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekannt gegeben wird:<br />

I.<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit<br />

49.130.421 Euro<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit<br />

15.664.899 Euro<br />

ab.<br />

§ 2<br />

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

wird auf 1.613.000 Euro festgesetzt.<br />

(2) Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des<br />

Eigenbetriebes Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau (Bodensee) wird auf 3.366.000 Euro festgesetzt.<br />

(3) Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des<br />

Eigenbetriebes Bäder wird auf 2.094.800 Euro festgesetzt.<br />

(4) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Eigenbetriebes Immobilienmanagement<br />

Lindau werden nicht festgesetzt.<br />

(5) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Senioren- und Pflegeheimes<br />

Reutin werden nicht festgesetzt.<br />

(6) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes<br />

Krematorium werden nicht festgesetzt.<br />

(7) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Parkraumbewirtschaftung<br />

werden nicht festgesetzt.<br />

(8) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes<br />

Grundstücksmanagement werden nicht festgesetzt.<br />

(9) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes<br />

Gebäude- und Energiemanagement werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3<br />

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf<br />

13.643.000 Euro festgesetzt.<br />

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Garten- und Tiefbaubetriebe<br />

Lindau (Bodensee) werden nicht festgesetzt.<br />

(3) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Bäder werden nicht festgesetzt.<br />

(4) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Immobilienmanagement<br />

Lindau werden nicht festgesetzt.<br />

(5) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Senioren- und Pflegeheimes Reutin<br />

werden nicht festgesetzt.<br />

(6) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Krematorium werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

(7) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Parkraumbewirtschaftung<br />

werden nicht festgesetzt.<br />

(8) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Grundstücksmanagement<br />

werden nicht festgesetzt.<br />

(9) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes<br />

Gebäude- und Energiemanagement wird auf 33.255.000 Euro festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 325 v.H.<br />

b) für Grundstücke (B) 405 v.H.<br />

2. Gewerbesteuer 380 v.H.<br />

§ 5<br />

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />

wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.<br />

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan<br />

des Eigenbetriebes Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau (Bodensee) wird auf<br />

800.000 Euro festgesetzt.<br />

(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan<br />

des Eigenbetriebes Bäder wird auf 500.000 Euro festgesetzt.<br />

(4) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan<br />

des Eigenbetriebes Immobilienmanagement Lindau wird auf 30.000 Euro festgesetzt.<br />

(5) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan<br />

des Senioren- und Pflegeheimes Reutin wird auf 130.000 Euro festgesetzt.<br />

(6) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />

des Regiebetriebes Krematorium wird auf 100.000 Euro festgesetzt.<br />

(7) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />

des Regiebetriebes Parkraumbewirtschaftung wird auf 200.000 Euro festgesetzt.<br />

(8) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />

des Regiebetriebes Grundstücksmanagement wird auf 30.000 Euro festgesetzt.<br />

(9) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan<br />

des Regiebetriebes Gebäude- und Energiemanagement wird auf 30.000 Euro festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.<br />

II.<br />

Das Landratsamt Lindau (Bodensee) hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt<br />

Haushaltsplan geprüft und soweit erforderlich mit Schreiben vom 28.04.2015 genehmigt.<br />

III.<br />

Die Haushaltssatzung liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit der<br />

Bekanntmachungsverordnung vom 19.01.1983 während des ganzen Jahres im Verwaltungsgebäude<br />

Toskana, Zimmer Nr. 4.0.04, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht<br />

bereit. Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan ab sofort eine Woche lang öffentlich aus.<br />

Lindau (B), den 04.05.2015<br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Gerhard Ecker<br />

Oberbürgermeister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!