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BvG: Blitzen ist rechtens<br />
autofahrer müssen es sich gefallen lassen, geblitzt zu wer<strong>de</strong>n. Das Vorgehen<br />
<strong>de</strong>r polizei sei mit <strong>de</strong>m grundgesetz vereinbar, hat das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
entschie<strong>de</strong>n. Die Verkehrssicherheit sei wichtiger als das<br />
recht auf informelle Selbstbestimmung <strong>de</strong>r autofahrer. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />
eines autofahrers haben die richter abgewiesen. Der wegen<br />
eines tempoverstoßes zu einer geldbuße verurteilte mann sah durch das<br />
radar-Beweisfoto sein persönlichkeitsrecht verletzt. eine Bildaufnahme,<br />
bei welcher <strong>de</strong>r fahrer und das kennzeichen i<strong>de</strong>ntifizierbar seien, greife<br />
zwar in das recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, betonten die<br />
karlsruher richter. Der Zweck solcher Überwachungsmaßnahmen – die<br />
Verkehrssicherheit – rechtfertige aber eine Beschränkung <strong>de</strong>r grundrechtlichen<br />
freiheiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ver<strong>de</strong>ckte<br />
Datenerhebungen han<strong>de</strong>lte, son<strong>de</strong>rn nur Vorgänge auf öffentlichen<br />
Straßen aufgezeichnet wer<strong>de</strong>n, die für je<strong>de</strong>rmann wahrnehmbar seien.<br />
Der mann war vom amtsgericht potsdam wegen geschwindigkeitsüberschreitung<br />
außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 Stun<strong>de</strong>nkilometer<br />
zu einer geldbuße von 135 euro verurteilt wor<strong>de</strong>n. (BVg, aZ: 2 Bvr 759/10)<br />
viel zu schnell – Geldstrafe zu wenig<br />
Wer auf <strong>de</strong>r autobahn die zugelassene höchstgeschwindigkeit von 100<br />
km/h um fast die hälfte überschreitet, darf nicht mit einer reinen geldstrafe<br />
rechnen, son<strong>de</strong>rn muss ein fahrverbot in kauf nehmen. Im vorliegen<strong>de</strong>n fall<br />
war eine bekannte Schauspielerin auf <strong>de</strong>r a2 mit 146 km/h geblitzt wor<strong>de</strong>n.<br />
Das amtsgericht Bielefeld hatte zunächst nur eine geldstraße von 400 euro<br />
verhängt, weil die Beklagte wegen ihres Berufs erhebliche Wegstrecken<br />
zurücklegen müsse und ein Wegfall <strong>de</strong>r fahrerlaubnis daher wie ein Berufsverbot<br />
wirke. Dies lies das Oberlan<strong>de</strong>sgericht hamm nicht durchgehen. Die<br />
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Service<br />
Überschreitung <strong>de</strong>r höchstgeschwindigkeit sei erheblich und das Verhalten<br />
damit grob verkehrsordnungswidrig. allein schon wegen <strong>de</strong>s Lerneffekts<br />
reiche eine geldstrafe daher nicht aus. und angesichts ihres überdurchschnittlichen<br />
einkommens könne sie sich die Schauspielerin durchaus für<br />
einen monat einen Chauffeur leisten. (az. III-3 rBs 120/10) Sp-X<br />
Firmenparkplatz: abschleppen lassen rechtens<br />
Wer sein auto unberechtigt auf einem firmenparkplatz abstellt, darf auf Veranlassung<br />
<strong>de</strong>s grundstückseigentümers abgeschleppt wer<strong>de</strong>n und muss die<br />
kosten hierfür zahlen. Dies hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (Bgh) als höchstes<br />
<strong>de</strong>utsches Zivilgericht grundlegend entschie<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m die rechtsprechung<br />
in Deutschland diesbezüglich uneinheitlich war. Der Betroffene stellte<br />
sein auto auf einem großen parkplatz ab, <strong>de</strong>r von verschie<strong>de</strong>nen einkaufsmärkten<br />
genutzt wur<strong>de</strong>. er ging aber nicht zum einkauf in einen <strong>de</strong>r märkte,<br />
son<strong>de</strong>rn nutzte <strong>de</strong>n parkplatz für einen Stadtbummel. gegen 19 uhr wur<strong>de</strong><br />
sein Wagen auf Veranlassung <strong>de</strong>s grundstückseigentümers abgeschleppt.<br />
am späten abend musste er dann sein auto gegen Zahlung von 150 euro auf<br />
<strong>de</strong>m gelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s abschleppunternehmens abholen und verlangte dieses geld<br />
vom grundstückseigentümer zurück – ohne erfolg. Das unberechtigte parken<br />
werteten die richter als sogenannte Besitzstörung. Das gesetz sieht in paragraph<br />
859 <strong>de</strong>s Bürgerlichen gesetzbuches (BgB) ein Selbsthilferecht vor, das<br />
<strong>de</strong>m grundstückseigentümer das recht zum abschleppen gibt. entsprechend<br />
muss <strong>de</strong>r unberechtigte parker die kosten <strong>de</strong>s abschleppens übernehmen.<br />
Dabei spielt es nach ansicht <strong>de</strong>r richter keine rolle, ob <strong>de</strong>r Betroffene verkehrsbehin<strong>de</strong>rnd<br />
geparkt hat, o<strong>de</strong>r ob noch genügend an<strong>de</strong>re parkplätze für<br />
die kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r einkaufsmärkte zur Verfügung stan<strong>de</strong>n. es gehe zu weit, wenn<br />
vom Besitzer verlangt wer<strong>de</strong>, bis zum letzten parkplatz zu warten, bevor er<br />
sein Selbsthilferecht ausübt (Bgh, az.: V Zr 144/08//, Dar 2009, 515//).<br />
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