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der-Bergische-Unternehmer_1018

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Abzugsverbot für Schuldzinsen<br />

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche<br />

Schuldzinsen grundsätzlich nicht abzugsfähig,<br />

soweit sie auf Überentnahmen zurückzuführen<br />

sind. Eine Überentnahme<br />

liegt vor, wenn die Entnahmen in einem<br />

Wirtschaftsjahr höher sind als die Summe<br />

aus Gewinn und Einlagen; sind die<br />

Entnahmen niedriger als diese Summe,<br />

spricht man von Unterentnahmen. Nichtabzugsfähig<br />

sind Schuldzinsen in Höhe<br />

von 6 % <strong>der</strong> Überentnahmen des Wirtschaftsjahres<br />

zuzüglich <strong>der</strong> Überentnahmen<br />

und abzüglich <strong>der</strong> Unterentnahmen<br />

aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren,<br />

(1) höchstens jedoch <strong>der</strong> tatsächliche<br />

Aufwand an Schuldzinsen, soweit er über<br />

2.050 Euro hinausgeht. Schuldzinsen, die<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anschaffung<br />

von Anlagevermögen stehen, bleiben bei<br />

dieser Berechnung unberücksichtigt. Der<br />

Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil<br />

(2) die Bemessungsgrundlage für die<br />

Ermittlung <strong>der</strong> nichtabziehbaren Schuldzinsen<br />

begrenzt. Danach können die<br />

nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens<br />

auf Basis des kumulierten Entnahmeüberschusses<br />

(d. h. aller Entnahmen abzüglich<br />

aller Einlagen) ermittelt werden.<br />

Das neue Urteil ist immer dann vorteilhaft,<br />

wenn die Summe <strong>der</strong> Verluste größer<br />

ist als die Summe <strong>der</strong> Gewinne;<br />

überwiegen die Gewinne, bleibt es im<br />

Ergebnis bei <strong>der</strong> bisherigen Berechnungsmethode.<br />

(1) Betrachtet werden alle<br />

Wirtschaftsjahre seit Betriebseröffnung,<br />

frühestens jedoch ab dem Wirtschaftsjahr<br />

1999 bzw. 1998/1999.<br />

(2) Vom 14. März 2018 X R 17/16.<br />

Quelle: Rinke Treuhand<br />

Wie ein Arbeitszeugnis<br />

aussehen muss<br />

Ein Arbeitnehmer hat nicht nur einen<br />

Anspruch auf ein sachlich richtiges<br />

Zeugnis, son<strong>der</strong>n er kann auch verlangen,<br />

dass die übliche äußere Form gewahrt<br />

ist. Für das Landesarbeitsgericht<br />

Mainz ist es nicht zu beanstanden, wenn<br />

Fotos: MEV<br />

das Zeugnis zweimal gefaltet ist, um den<br />

Zeugnisbogen in einem Geschäftsumschlag<br />

zu versenden – wenn das Originalzeugnis<br />

kopierfähig ist und die Knicke<br />

sich nicht auf den Kopien abzeichnen.<br />

Auch ist ein Zeugnis optisch<br />

ordnungsgemäß, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

die Blätter mit einem Heftgerät miteinan<strong>der</strong><br />

verbindet (umgangssprachlich „tackert“).<br />

Ein vom Arbeitnehmer darin<br />

vermutetes „Geheimzeichen“ vermochten<br />

die Richter nicht zu erkennen. (Urteil des<br />

LAG Mainz vom 9. November 2017, 5 Sa<br />

314/17, AA 2018, 54).<br />

Kein Markenschutz für Domain<br />

mit beschreibendem Charakter<br />

Lediglich beschreibende Begriffe – etwa<br />

die Domain „billigermietwagen.de“ –<br />

können nach einer Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichts nicht als Marke eingetragen<br />

werden. (Urteil des EuG vom 25.<br />

Januar 2018, T-866/16, K&R 2018, 172).<br />

Fristlose Kündigung wegen<br />

ausserdienstlicher Verfehlung?<br />

Die Polizei fand bei einem Mann 1,5 Kilogramm<br />

einer Mischung chemischer<br />

Stoffe, die als gefährlich bewertet wurden.<br />

In <strong>der</strong> Folge wurde er wegen des<br />

Versuchs eines Sprengstoffvergehens<br />

verurteilt. Als <strong>der</strong> Arbeitgeber, ein Chemieunternehmen,<br />

bei dem <strong>der</strong> Mann im<br />

Labor beschäftigt war, davon erfuhr,<br />

sprach er eine fristlose Kündigung aus.<br />

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts<br />

Düsseldorf waren die Voraussetzungen<br />

einer personenbedingten Kündigung<br />

wegen außerdienstlichen<br />

Verhaltens nicht gegeben. Zwar kann<br />

auch bei außerdienstlichem Verhalten<br />

eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

in Betracht kommen –<br />

aber nur, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer durch<br />

sein Verhalten als ungeeignet o<strong>der</strong> unzuverlässig<br />

anzusehen ist. Dabei kommt<br />

es auf Art und Schwere des Delikts,<br />

die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete<br />

Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb<br />

an. In diesem Fall rechtfertigte <strong>der</strong><br />

Versuch eines Sprengstoffvergehens als<br />

außerdienstliche Straftat keine fristlose<br />

Kündigung, wenn die Arbeitsaufgabe,<br />

die Stellung im Betrieb und die lange<br />

Betriebszugehörigkeit berücksichtigt<br />

wird. (Urteil des LAG Düsseldorf<br />

vom 12. April 2018, 11 Sa 319/17,<br />

AA 2018, 79).<br />

32 www.bvg-menzel.de

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