der-Bergische-Unternehmer_0219
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
gel und Defekte. Die Betroffenen hätten<br />
mit den Arbeiten lediglich „den zeitgemäßen<br />
Zustand des Mietobjekts wie<strong>der</strong>hergestellt“.<br />
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern.<br />
Statt „Gleitzone“ ab Juli 2019<br />
neuer „Übergangsbereich“ bis<br />
1.300 Euro<br />
Die bisherige Gleitzone, in <strong>der</strong> Beschäftigte<br />
mit einem Monatslohn von mehr als<br />
450 Euro bis 850 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge<br />
in die Sozialversicherung<br />
zahlen, wird ab 1. Juli 2019<br />
durch ein Än<strong>der</strong>ungsgesetz (1) auf bis zu<br />
1.300 Euro erweitert und in Übergangsbereich“<br />
umbenannt. Dabei erhalten die<br />
Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
eine Beitragsermäßigung, die bei 451<br />
Euro Monatslohn insgesamt ca. 43 Euro<br />
beträgt und bis zum oberen Ende <strong>der</strong><br />
Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs<br />
auf 0 Euro reduziert wird.Für Lohnzahlungszeiträume<br />
ab 1. Juli 2019 wird für<br />
die Berechnung eine geän<strong>der</strong>te Formel<br />
angewendet. (2) Dadurch ergeben sich<br />
auch im unteren Teil des Übergangsbereichs<br />
weitere geringfügige Beitragseinsparungen.<br />
Bei 850 Euro beträgt die Beitragsermäßigung<br />
dann ca. 23 Euro pro<br />
Monat. Zu beachten ist außerdem, dass<br />
ab Juli 2019 <strong>der</strong> Rentenversicherungsbeitrag<br />
im Übergangsbereich für Arbeitnehmer<br />
generell reduziert wird, ohne dass<br />
dadurch später mit geringeren Rentenleistungen<br />
zu rechnen ist. Ein Verzicht<br />
des Arbeitnehmers auf Anwendung <strong>der</strong><br />
Gleitzonenregelung bei <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />
zur Vermeidung rentenrechtlicher<br />
Nachteile ist nicht mehr notwendig<br />
und daher auch nicht mehr vorgesehen.<br />
(1) RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz<br />
(BGBl 2018 I S.<br />
2016).<br />
(2) In <strong>der</strong> in § 163 Abs. 10 Sozialgesetzbuch<br />
VI abgebildeten Formel wird nur<br />
die „850“ durch „1.300“ ersetzt.<br />
Quelle: Rinke Treuhand GmbH<br />
Verschärfung bei <strong>der</strong><br />
Grund-erwerbsteuer<br />
Die Finanzminister <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> haben<br />
sich am 21.6.2018 für eine Verschärfung<br />
<strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer beim Erwerb<br />
von Beteiligungen ausgesprochen. Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />
fällt grundsätzlich an, wenn<br />
ein Grundstück unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />
übertragen wird. Bei dem Erwerb<br />
von Anteilen an einer grundbesitzenden<br />
Gesellschaft geht aus Sicht <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />
mittelbar auch <strong>der</strong> Grundbesitz<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft über. Dieser<br />
mittelbare Grundstückserwerb ist nach<br />
bisherigem Recht nur dann <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />
unterworfen, wenn innerhalb<br />
von fünf Jahren mehr als 95% <strong>der</strong><br />
Anteile an einer Personen gesellschaft<br />
übertragen werden. Bei Kapitalgesellschaften<br />
wird die Besteuerung aus gelöst,<br />
wenn ein Gesellschafter 95% <strong>der</strong> Anteile<br />
erwirbt o<strong>der</strong> seine Beteiligungsquote auf<br />
95% erhöht. Diese Grenzen sollen nun<br />
verschärft werden. Zukünftig soll <strong>der</strong><br />
Schwellenwert von 95% auf 90 % sinken<br />
und für Personengesellschaften eine Frist<br />
von zehn statt fünf Jahren gelten.<br />
Quelle: Treumerkur Dr. Schmidt & Partner<br />
KG<br />
Vergütung von Reisezeiten bei<br />
Entsendung ins Ausland<br />
Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />
vorübergehend zu Arbeiten ins<br />
Ausland, muss er die für Hin- und Rückreise<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Zeiten wie Arbeit<br />
vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht<br />
entschieden. Im entschiedenen Fall<br />
war ein Techniker für zehn Wochen auf<br />
eine Baustelle nach China entsandt worden.<br />
Auf seinen Wunsch hin buchte <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber für die Reise hin und zurück<br />
statt des Direktflugs in <strong>der</strong> Economy-<br />
Class einen Flug in <strong>der</strong> Business-Class<br />
mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber<br />
zahlte dem Techniker für vier Reisetage<br />
die arbeitsvertraglich vereinbarte<br />
Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt<br />
rund 1.150 €. Der Arbeitnehmer<br />
for<strong>der</strong>te darüber hinaus aber die Vergütung<br />
für weitere 37 Stunden, welche für<br />
die Hin- und Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte,<br />
benötigt wurden. Das<br />
Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass<br />
grundsätzlich die gesamte erfor<strong>der</strong>liche<br />
Reisezeit eines Arbeitnehmers zu vergüten<br />
ist, da <strong>der</strong>artige Reisen in ausschließlichem<br />
Interesse des Arbeitgebers erfolgen.<br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist dabei allerdings<br />
34 www.bvg-menzel.de