12.02.2019 Aufrufe

der-Bergische-Unternehmer_0219

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

gel und Defekte. Die Betroffenen hätten<br />

mit den Arbeiten lediglich „den zeitgemäßen<br />

Zustand des Mietobjekts wie<strong>der</strong>hergestellt“.<br />

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern.<br />

Statt „Gleitzone“ ab Juli 2019<br />

neuer „Übergangsbereich“ bis<br />

1.300 Euro<br />

Die bisherige Gleitzone, in <strong>der</strong> Beschäftigte<br />

mit einem Monatslohn von mehr als<br />

450 Euro bis 850 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge<br />

in die Sozialversicherung<br />

zahlen, wird ab 1. Juli 2019<br />

durch ein Än<strong>der</strong>ungsgesetz (1) auf bis zu<br />

1.300 Euro erweitert und in Übergangsbereich“<br />

umbenannt. Dabei erhalten die<br />

Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

eine Beitragsermäßigung, die bei 451<br />

Euro Monatslohn insgesamt ca. 43 Euro<br />

beträgt und bis zum oberen Ende <strong>der</strong><br />

Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs<br />

auf 0 Euro reduziert wird.Für Lohnzahlungszeiträume<br />

ab 1. Juli 2019 wird für<br />

die Berechnung eine geän<strong>der</strong>te Formel<br />

angewendet. (2) Dadurch ergeben sich<br />

auch im unteren Teil des Übergangsbereichs<br />

weitere geringfügige Beitragseinsparungen.<br />

Bei 850 Euro beträgt die Beitragsermäßigung<br />

dann ca. 23 Euro pro<br />

Monat. Zu beachten ist außerdem, dass<br />

ab Juli 2019 <strong>der</strong> Rentenversicherungsbeitrag<br />

im Übergangsbereich für Arbeitnehmer<br />

generell reduziert wird, ohne dass<br />

dadurch später mit geringeren Rentenleistungen<br />

zu rechnen ist. Ein Verzicht<br />

des Arbeitnehmers auf Anwendung <strong>der</strong><br />

Gleitzonenregelung bei <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

zur Vermeidung rentenrechtlicher<br />

Nachteile ist nicht mehr notwendig<br />

und daher auch nicht mehr vorgesehen.<br />

(1) RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz<br />

(BGBl 2018 I S.<br />

2016).<br />

(2) In <strong>der</strong> in § 163 Abs. 10 Sozialgesetzbuch<br />

VI abgebildeten Formel wird nur<br />

die „850“ durch „1.300“ ersetzt.<br />

Quelle: Rinke Treuhand GmbH<br />

Verschärfung bei <strong>der</strong><br />

Grund-erwerbsteuer<br />

Die Finanzminister <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> haben<br />

sich am 21.6.2018 für eine Verschärfung<br />

<strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer beim Erwerb<br />

von Beteiligungen ausgesprochen. Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

fällt grundsätzlich an, wenn<br />

ein Grundstück unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

übertragen wird. Bei dem Erwerb<br />

von Anteilen an einer grundbesitzenden<br />

Gesellschaft geht aus Sicht <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

mittelbar auch <strong>der</strong> Grundbesitz<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft über. Dieser<br />

mittelbare Grundstückserwerb ist nach<br />

bisherigem Recht nur dann <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

unterworfen, wenn innerhalb<br />

von fünf Jahren mehr als 95% <strong>der</strong><br />

Anteile an einer Personen gesellschaft<br />

übertragen werden. Bei Kapitalgesellschaften<br />

wird die Besteuerung aus gelöst,<br />

wenn ein Gesellschafter 95% <strong>der</strong> Anteile<br />

erwirbt o<strong>der</strong> seine Beteiligungsquote auf<br />

95% erhöht. Diese Grenzen sollen nun<br />

verschärft werden. Zukünftig soll <strong>der</strong><br />

Schwellenwert von 95% auf 90 % sinken<br />

und für Personengesellschaften eine Frist<br />

von zehn statt fünf Jahren gelten.<br />

Quelle: Treumerkur Dr. Schmidt & Partner<br />

KG<br />

Vergütung von Reisezeiten bei<br />

Entsendung ins Ausland<br />

Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />

vorübergehend zu Arbeiten ins<br />

Ausland, muss er die für Hin- und Rückreise<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Zeiten wie Arbeit<br />

vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht<br />

entschieden. Im entschiedenen Fall<br />

war ein Techniker für zehn Wochen auf<br />

eine Baustelle nach China entsandt worden.<br />

Auf seinen Wunsch hin buchte <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber für die Reise hin und zurück<br />

statt des Direktflugs in <strong>der</strong> Economy-<br />

Class einen Flug in <strong>der</strong> Business-Class<br />

mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber<br />

zahlte dem Techniker für vier Reisetage<br />

die arbeitsvertraglich vereinbarte<br />

Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt<br />

rund 1.150 €. Der Arbeitnehmer<br />

for<strong>der</strong>te darüber hinaus aber die Vergütung<br />

für weitere 37 Stunden, welche für<br />

die Hin- und Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte,<br />

benötigt wurden. Das<br />

Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass<br />

grundsätzlich die gesamte erfor<strong>der</strong>liche<br />

Reisezeit eines Arbeitnehmers zu vergüten<br />

ist, da <strong>der</strong>artige Reisen in ausschließlichem<br />

Interesse des Arbeitgebers erfolgen.<br />

Erfor<strong>der</strong>lich ist dabei allerdings<br />

34 www.bvg-menzel.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!