Hänicher Bote | September-Ausgabe 2017
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Steuern und Recht<br />
26 20. <strong>September</strong> <strong>2017</strong> <strong>Hänicher</strong> <strong>Bote</strong><br />
Katja Wandiger | Steuerfachwirtin<br />
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Web: www.kd-wandiger.de Mail: info@kd-wandiger.de<br />
Dr. oec. Gerlinde Hanke Dipl.-Kfm. Göran Hanke<br />
Steuerberater<br />
Steuerkanzlei Hanke & Hanke<br />
Hauptstraße 5 OT Gossa<br />
06774 Muldestausee<br />
Tel.: 034955/21404<br />
E-Mail: gerlinde.hanke@datevnet.de<br />
goeran.hanke@datevnet.de<br />
Beratungsstellenleiter:<br />
weitere Beratungsstelle:<br />
Parkstr. 24<br />
06773 Gräfenhainichen<br />
Tel.: 034953/25430<br />
Göran Hanke<br />
Diplomkaufmann/Steuerberater<br />
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Krankheitskosten:<br />
Eigenanteil wird neu berechnet<br />
(HäBo). Wer Krankheitskosten oder ähnliche<br />
„außergewöhnliche Belastungen“<br />
hatte, der sollte die Unterlagen jetzt noch<br />
einmal genau prüfen. Denn die sogenannte<br />
„zumutbare Belastung“ wird neu berechnet.<br />
Und zwar „umgehend“, wie das Bundesfinanzministerium<br />
mitteilt. Die Neuberechnung<br />
beginnt mit dem Steuerjahr 2012.<br />
„Damit können Betroffene mit einer deutlich<br />
höheren Steuererstattung rechnen“, sagt<br />
Renate Bauer von der Lohnsteuerhilfe für<br />
Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein,<br />
Beratungsstelle Gräfenhainichen.<br />
Bei den „außergewöhnlichen Belastungen“<br />
gibt es umgangssprachlich ausgedrückt<br />
einen „Eigenanteil“. Im Steuerrecht heißt<br />
dieser „zumutbare Belastung“. Viele Steuerzahler<br />
sind an dieser Grenze gescheitert: Ihre<br />
<strong>Ausgabe</strong>n wirkten sich bei der Steuererstattung<br />
nicht aus. Diese Grenze war jedoch über<br />
Jahre zu hoch angesetzt worden.<br />
So wird nun gerechnet. Ein Beispiel: Ein<br />
zusammen veranlagtes Ehepaar und Eltern<br />
(HäBo). Fahrtkosten absetzen kann jeder<br />
Steuerzahler. „Es ist einer der wichtigsten<br />
Punkte in jeder Steuererklärung“, sagt<br />
Renate Bauer von der Lohnsteuerhilfe für<br />
Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein,<br />
Beratungsstelle Gräfenhainichen. Das gilt<br />
selbst für Auszubildende, Praktikanten oder<br />
Beschäftigte in der Probezeit. Sie werden<br />
steuerlich genauso behandelt, wie jeder<br />
Arbeitnehmer. Egal, ob man die Strecke<br />
zur Arbeit zu Fuß, mit dem eigenen Auto<br />
oder mit Bus und Bahn bewältigt: Der Staat<br />
fördert den Weg zur Arbeit mit 30 Cent pro<br />
Entfernungskilometer. Das ist die sogenannte<br />
„Entfernungspauschale“.<br />
Bei den Fahrtkosten gibt das Einkommensteuergesetz<br />
einen Höchstsatz von 4.500<br />
Euro pro Kalenderjahr vor. Dieser gilt unabhängig<br />
vom Verkehrsmittel und auch für die<br />
Mitfahrer von Fahrgemeinschaften. Es gibt<br />
zwei Ausnahmen:<br />
• Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
und können die höheren Fahrtkosten<br />
belegen, dann sind diese auch absetzbar.<br />
• Wenn Sie mit dem eigenen Pkw zur ersten<br />
Tätigkeitsstätte fahren, dann können<br />
von zwei Kindern erzielte Jahreseinkünfte<br />
von 51.835 Euro. In dem Jahr wurden<br />
Krankheitskosten in Höhe von 4.148 Euro<br />
als außergewöhnliche Belastungen in die<br />
Steuererklärung eingetragen.<br />
Die zumutbare Belastung muss nunmehr<br />
„stufenweise“ berechnet werden. Das heißt<br />
in diesem Beispielfall: 2 Prozent bis 15.340<br />
Euro (306,80 Euro/Stufe 1), 3 Prozent von<br />
15.340 bis 51.130 Euro (1.073,70 Euro/Stufe<br />
2) und 4 Prozent für den Betrag, er die Grenze<br />
von 51.130 Euro übersteigt (28,20 Euro/<br />
Stufe 3). Die zumutbare Belastung liegt nach<br />
der stufenweisen Berechnung bei 1.408,70<br />
Euro. Der über diese Belastungsgrenze<br />
hinausgehende Betrag wird nicht besteuert,<br />
also 2.739 Euro. Das sind 664 Euro mehr als<br />
nach der alten Rechnung.<br />
Die Einkommensstufen und die Prozentsätze,<br />
die sich aus dem Familienstand<br />
und der Zahl der Kinder ergeben, sind im<br />
Einkommensteuergesetz in der Tabelle in<br />
§ 33 festgelegt.<br />
Wie man Fahrtkosten richtig absetzt<br />
Sie ebenfalls höhere <strong>Ausgabe</strong>n geltend<br />
machen.<br />
Die Entfernungspauschale gilt nur für den<br />
einfachen Weg zur Arbeit. Nur der kürzeste<br />
Weg kann abgerechnet werden. Bei Fahrten<br />
mit dem eigenen Pkw darf es auch ein<br />
längerer Weg sein, wenn dieser „verkehrsgünstiger“,<br />
also schneller, ist.<br />
Sind 0,30 Euro pro Kilometer nicht ein<br />
bisschen wenig? Aktuell klagt ein Beamter<br />
aus Süddeutschland vor dem Bundesverfassungsgericht<br />
(Az. 2 BvR 308/17). Er<br />
will 44 Cent pro Kilometer von der Steuer<br />
absetzen. Er hat die „tatsächlichen Kosten“<br />
seines Pkw ermittelt, diesen im Grunde<br />
wie einen Dienstwagen abgerechnet. Jeder<br />
Steuerzahler kann sich dem anschließen.<br />
Aber: „Die Berechnung sowie das unvermeidliche<br />
Einspruchsverfahren erfordern<br />
Experten-Wissen“, sagt Renate Bauer: „Und<br />
der Ausgang ist ungewiss.“<br />
Renate Bauer<br />
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.<br />
Lohnsteuerhilfeverein<br />
Beratungsstelle Gräfenhainichen<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
- Steuerberatung - Existenzgründungsberatung<br />
- laufende Lohn- u. Bilanzbuchführung - Nachlassplanung<br />
- Jahresabschlusserstellung - private und betriebliche<br />
- betriebswirtschaftliche Beratung Vorsorgeplanung<br />
- Finanzierungsberatung - Unternehmensnachfolgeplanung