Hänicher Bote | September-Ausgabe 2017
Hänicher Bote | September-Ausgabe 2017
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<strong>Hänicher</strong> <strong>Bote</strong><br />
Steuern und Recht<br />
20. <strong>September</strong> <strong>2017</strong><br />
27<br />
Anzeige<br />
Der Arbeitsunfall – wie verhalte<br />
ich mich als Arbeitnehmer richtig?<br />
(HäBo). Trotz gesetzlich vorgeschriebener<br />
Arbeitsschutzvorschriften kann schnell ein<br />
Unfall geschehen. Die Betroffenen wissen<br />
häufig nicht, wie sie sich dann richtig verhalten<br />
sollen. Von einem Arbeitsunfall spricht<br />
man dann, wenn eine versicherte Person<br />
(nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Schüler<br />
im Schulunterricht oder Kinder im Kindergarten)<br />
infolge einer versicherten Tätigkeit<br />
einen Unfall erleidet. Ansprechpartner ist hier<br />
die gesetzliche Unfallversicherung. Ebenso<br />
sind sogenannte Wegeunfälle mit erfasst.<br />
Ist erst einmal ein Unfall im Unternehmen<br />
geschehen, ist die Verunsicherung der Beteiligten<br />
meist groß. Die falsche Vorgehensweise<br />
nach dem Unfall kann unter Umständen zu<br />
einer Verweigerung von Versicherungsleistungen<br />
oder zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten<br />
führen.<br />
Nach dem Unfall ist neben der Leistung Erster<br />
Hilfe und der Hinzuziehung verantwortlicher<br />
Personen zunächst eine konkrete Untersuchung<br />
des Unfalles, insbesondere des Herganges<br />
durchzuführen. Hieran müssen das<br />
Unfallopfer, der Arbeitgeber, gegebenenfalls<br />
verantwortliche Vorgesetzte, Sicherheitsfachkräfte,<br />
günstigenfalls Zeugen sowie gegebenenfalls<br />
der Betriebsrat beteiligt werden.<br />
Wichtig ist die Sicherung des Beweismaterials<br />
§ ?<br />
„ÄRGER MIT DEM<br />
CHEF“?<br />
„ÄRGER MIT DEM<br />
Rechtsanwälte Kühn & Schreiber<br />
06773 Gräfenhainichen<br />
Parkstraße 24 • Telefon: 03 49 53 / 3 35 75 • Telefax: 3 35 76<br />
www.ra-nks.de • kontakt@ra-nks.de<br />
Rechtsanwältin Elisa Rudolph als freie Mitarbeiterin<br />
zum Unfallgeschehen. Verletzte sollten deshalb<br />
nach Arbeits- oder Wegeunfällen möglichst<br />
schnell einen Durchgangsarzt hinzuziehen,<br />
nicht nur um Verletzungen abzuklären,<br />
sondern auch zur Dokumentation. Zieht der<br />
Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von<br />
mehr als drei Tagen nach sich, muss der Arbeitgeber<br />
dies bei der Berufsgenossenschaft<br />
sofort anzeigen. Geschieht dies nicht und<br />
kommt es etwa zu Spätfolgen des Unfalls,<br />
kann hier die Unfallversicherung Leistungen<br />
verweigern.<br />
Für den Arbeitnehmer ist nicht nur die ordentliche<br />
Unfallmeldung des Arbeitgebers<br />
gegenüber der Berufsgenossenschaft entscheidend,<br />
sondern dieser muss auch eine<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber<br />
einreichen. Nur so kann er seinen<br />
Anspruch auf Lohnfortzahlung von sechs<br />
Wochen bewahren. Ab der siebten Woche<br />
der Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer<br />
dann das sogenannte Verletztengeld<br />
von der zuständigen Berufsgenossenschaft<br />
(Auszahlung erfolgt durch die Krankenkasse).<br />
Die Berufsgenossenschaft ist bestrebt,<br />
den Arbeitnehmer wieder ins Berufsleben<br />
einzugliedern. Gelingt dies, endet auch die<br />
Zahlung des Verletztengeldes.<br />
Nach einem Arbeitsunfall kann es durchaus<br />
vorkommen, dass der Verletzte mit einer<br />
Kündigung konfrontiert wird. Hierbei<br />
gilt grundsätzlich, dass Kündigungen auch<br />
während einer Arbeitsunfähigkeit wirksam<br />
ausgesprochen werden können, solange sich<br />
der Arbeitgeber an die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
hält. Das bedeutet, dass auch ein<br />
Arbeitsunfall kein Hinderungsgrund für eine<br />
Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist. In<br />
einem solchen Falle sollten Sie anwaltliche<br />
Hilfe im Arbeitsrecht suchen, hier sind wir<br />
Ihnen gern behilflich.<br />
Der bereits eingangs erwähnte Wegeunfall<br />
wird unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch von der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
erfasst. Wichtig ist, dass Sie sich als<br />
Arbeitnehmer/-in auf direktem Wege zur<br />
versicherten Tätigkeit oder nach Hause befinden.<br />
Der Versicherungsschutz besteht grund-<br />
sätzlich auf dem direkten Weg zwischen<br />
Wohnung und Betrieb. Abweichungen vom<br />
direkten Weg können versichert sein (etwa<br />
bei Fahrgemeinschaften, Umfahren von Verkehrsstaus,<br />
Unterbringung von Kindern in Tagesstätten).<br />
Umwege, die aus privaten Gründen<br />
erfolgen, sind dann aber nicht mehr mit<br />
erfasst. Zudem muss der Wegeunfall zügig<br />
gemeldet werden, nicht nur dem Arbeitgeber,<br />
sondern auch der Berufsgenossenschaft.<br />
Auch bei einem Wegeunfall ist es ratsam, umgehend<br />
einen Durchgangsarzt aufzusuchen.<br />
Wir stehen Ihnen gern für ein Beratungsgespräch<br />
oder eine Prüfung eines entsprechenden<br />
Sachverhaltes zur Verfügung. Vereinbaren<br />
Sie einen Termin.<br />
Für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber<br />
RAin Elisa Rudolph als freie Mitarbeiterin<br />
Bad Düben und Gräfenhainichen<br />
Anzeige<br />
Mehr Zeit zur Abgabe der Steuererklärungen<br />
(HäBo). Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung<br />
des Besteuerungsverfahrens wurden die<br />
Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängert.<br />
Diese neuen Fristen sind erstmals für<br />
die Veranlagung <strong>2017</strong> anzuwenden.<br />
Bisherige Regelungen für steuerlich nicht<br />
vertretene Steuerpflichtige:<br />
Die Abgabe der jährlichen Steuererklärungen<br />
war bis zum 31. Mai des Folgejahres erforderlich.<br />
Eine Fristverlängerung wurde zumeist gewährt.<br />
Die Beantragung einer Fristverlängerung<br />
konnte auch nachträglich erfolgen.<br />
Neue Regelung für steuerlich nicht vertretene<br />
Steuerpflichtige:<br />
Die Abgabefrist der Steuererklärungen verlängert<br />
sich auf den 31. Juli des Folgejahres. Es<br />
wird auch weiterhin die Möglichkeit geben, die<br />
Abgabefrist (auch rückwirkend) zu verlängern.<br />
Bisherige Regelungen für steuerlich vertretene<br />
Steuerpflichtige:<br />
Soweit der Steuerpflichtige steuerlich vertreten<br />
wurde, war bisher die Abgabefrist bis zum 31.<br />
Dezember des Folgejahres zu beachten. Aufgrund<br />
begründeter Einzelfälle konnte eine wei-<br />
tergehende Fristverlängerung bis Ende Februar<br />
des Zweitfolgejahrs erfolgen.<br />
Neue Regelung für steuerlich vertretene<br />
Steuerpflichtige:<br />
Die Abgabefrist für Steuererklärungen verlängert<br />
sich generell auf den letzten Tag im Februar des<br />
Zweitfolgejahres. Eine Ausnahme sind vorzeitige<br />
Anforderungen, die in begründeten Einzelfällen<br />
oder nach einem Zufallsprinzip erfolgen können.<br />
Hierfür ist eine Bearbeitungszeit von vier Monaten<br />
einzuräumen. Eine über diese Fristen hinausgehende<br />
Verlängerung ist nur noch möglich,<br />
wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden an<br />
der Abgabe gehindert ist. Faktisch ist dies nur in<br />
sehr begrenzten Einzelfällen möglich.<br />
Verspätungszuschläge – bisherige Regelung<br />
Wenn die Steuererklärungen zu spät eingereicht<br />
wurden, konnte das Finanzamt einen<br />
Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der<br />
festgesetzten Steuer erheben. Bislang, so die<br />
Erfahrungen der Praxis, verhielt sich die Finanzverwaltung<br />
sehr kulant, wenn die Erklärungen<br />
innerhalb einer weiteren gesetzten Frist eingereicht<br />
wurden. Eine verspätete Abgabe zog damit<br />
meist noch keine Konsequenzen nach sich.<br />
Dies ändert sich künftig.<br />
Verspätungszuschläge – neue Regelung<br />
Bei einer verspäteten Abgabe wird nunmehr ein<br />
Verspätungszuschlag automatisch und ohne Ermessensentscheidung<br />
festgesetzt. Das betrifft<br />
die Fälle, in denen die Steuererklärung<br />
• nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres abgegeben wurde oder<br />
• bei Vorweganforderungen nicht bis zu dem in<br />
der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben<br />
wurde.<br />
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent<br />
der Steuernachzahlung mindestens jedoch von<br />
25 Euro je angefangenem Monat der Fristüberschreitung.<br />
Die vorstehenden Ausführungen sind vereinfacht<br />
dargestellt und sind nicht auf alle Steuerfälle<br />
gleich anzuwenden. Sie können uns<br />
gerne auf die Regelungen in Ihrem Einzelfall<br />
ansprechen.<br />
Wir beraten Sie gerne.<br />
Ihr Team der Steuerberaterin Annett Janke