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Hänicher Bote | September-Ausgabe 2017

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<strong>Hänicher</strong> <strong>Bote</strong><br />

Steuern und Recht<br />

20. <strong>September</strong> <strong>2017</strong><br />

27<br />

Anzeige<br />

Der Arbeitsunfall – wie verhalte<br />

ich mich als Arbeitnehmer richtig?<br />

(HäBo). Trotz gesetzlich vorgeschriebener<br />

Arbeitsschutzvorschriften kann schnell ein<br />

Unfall geschehen. Die Betroffenen wissen<br />

häufig nicht, wie sie sich dann richtig verhalten<br />

sollen. Von einem Arbeitsunfall spricht<br />

man dann, wenn eine versicherte Person<br />

(nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Schüler<br />

im Schulunterricht oder Kinder im Kindergarten)<br />

infolge einer versicherten Tätigkeit<br />

einen Unfall erleidet. Ansprechpartner ist hier<br />

die gesetzliche Unfallversicherung. Ebenso<br />

sind sogenannte Wegeunfälle mit erfasst.<br />

Ist erst einmal ein Unfall im Unternehmen<br />

geschehen, ist die Verunsicherung der Beteiligten<br />

meist groß. Die falsche Vorgehensweise<br />

nach dem Unfall kann unter Umständen zu<br />

einer Verweigerung von Versicherungsleistungen<br />

oder zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten<br />

führen.<br />

Nach dem Unfall ist neben der Leistung Erster<br />

Hilfe und der Hinzuziehung verantwortlicher<br />

Personen zunächst eine konkrete Untersuchung<br />

des Unfalles, insbesondere des Herganges<br />

durchzuführen. Hieran müssen das<br />

Unfallopfer, der Arbeitgeber, gegebenenfalls<br />

verantwortliche Vorgesetzte, Sicherheitsfachkräfte,<br />

günstigenfalls Zeugen sowie gegebenenfalls<br />

der Betriebsrat beteiligt werden.<br />

Wichtig ist die Sicherung des Beweismaterials<br />

§ ?<br />

„ÄRGER MIT DEM<br />

CHEF“?<br />

„ÄRGER MIT DEM<br />

Rechtsanwälte Kühn & Schreiber<br />

06773 Gräfenhainichen<br />

Parkstraße 24 • Telefon: 03 49 53 / 3 35 75 • Telefax: 3 35 76<br />

www.ra-nks.de • kontakt@ra-nks.de<br />

Rechtsanwältin Elisa Rudolph als freie Mitarbeiterin<br />

zum Unfallgeschehen. Verletzte sollten deshalb<br />

nach Arbeits- oder Wegeunfällen möglichst<br />

schnell einen Durchgangsarzt hinzuziehen,<br />

nicht nur um Verletzungen abzuklären,<br />

sondern auch zur Dokumentation. Zieht der<br />

Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von<br />

mehr als drei Tagen nach sich, muss der Arbeitgeber<br />

dies bei der Berufsgenossenschaft<br />

sofort anzeigen. Geschieht dies nicht und<br />

kommt es etwa zu Spätfolgen des Unfalls,<br />

kann hier die Unfallversicherung Leistungen<br />

verweigern.<br />

Für den Arbeitnehmer ist nicht nur die ordentliche<br />

Unfallmeldung des Arbeitgebers<br />

gegenüber der Berufsgenossenschaft entscheidend,<br />

sondern dieser muss auch eine<br />

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber<br />

einreichen. Nur so kann er seinen<br />

Anspruch auf Lohnfortzahlung von sechs<br />

Wochen bewahren. Ab der siebten Woche<br />

der Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer<br />

dann das sogenannte Verletztengeld<br />

von der zuständigen Berufsgenossenschaft<br />

(Auszahlung erfolgt durch die Krankenkasse).<br />

Die Berufsgenossenschaft ist bestrebt,<br />

den Arbeitnehmer wieder ins Berufsleben<br />

einzugliedern. Gelingt dies, endet auch die<br />

Zahlung des Verletztengeldes.<br />

Nach einem Arbeitsunfall kann es durchaus<br />

vorkommen, dass der Verletzte mit einer<br />

Kündigung konfrontiert wird. Hierbei<br />

gilt grundsätzlich, dass Kündigungen auch<br />

während einer Arbeitsunfähigkeit wirksam<br />

ausgesprochen werden können, solange sich<br />

der Arbeitgeber an die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

hält. Das bedeutet, dass auch ein<br />

Arbeitsunfall kein Hinderungsgrund für eine<br />

Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist. In<br />

einem solchen Falle sollten Sie anwaltliche<br />

Hilfe im Arbeitsrecht suchen, hier sind wir<br />

Ihnen gern behilflich.<br />

Der bereits eingangs erwähnte Wegeunfall<br />

wird unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch von der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

erfasst. Wichtig ist, dass Sie sich als<br />

Arbeitnehmer/-in auf direktem Wege zur<br />

versicherten Tätigkeit oder nach Hause befinden.<br />

Der Versicherungsschutz besteht grund-<br />

sätzlich auf dem direkten Weg zwischen<br />

Wohnung und Betrieb. Abweichungen vom<br />

direkten Weg können versichert sein (etwa<br />

bei Fahrgemeinschaften, Umfahren von Verkehrsstaus,<br />

Unterbringung von Kindern in Tagesstätten).<br />

Umwege, die aus privaten Gründen<br />

erfolgen, sind dann aber nicht mehr mit<br />

erfasst. Zudem muss der Wegeunfall zügig<br />

gemeldet werden, nicht nur dem Arbeitgeber,<br />

sondern auch der Berufsgenossenschaft.<br />

Auch bei einem Wegeunfall ist es ratsam, umgehend<br />

einen Durchgangsarzt aufzusuchen.<br />

Wir stehen Ihnen gern für ein Beratungsgespräch<br />

oder eine Prüfung eines entsprechenden<br />

Sachverhaltes zur Verfügung. Vereinbaren<br />

Sie einen Termin.<br />

Für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber<br />

RAin Elisa Rudolph als freie Mitarbeiterin<br />

Bad Düben und Gräfenhainichen<br />

Anzeige<br />

Mehr Zeit zur Abgabe der Steuererklärungen<br />

(HäBo). Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des Besteuerungsverfahrens wurden die<br />

Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängert.<br />

Diese neuen Fristen sind erstmals für<br />

die Veranlagung <strong>2017</strong> anzuwenden.<br />

Bisherige Regelungen für steuerlich nicht<br />

vertretene Steuerpflichtige:<br />

Die Abgabe der jährlichen Steuererklärungen<br />

war bis zum 31. Mai des Folgejahres erforderlich.<br />

Eine Fristverlängerung wurde zumeist gewährt.<br />

Die Beantragung einer Fristverlängerung<br />

konnte auch nachträglich erfolgen.<br />

Neue Regelung für steuerlich nicht vertretene<br />

Steuerpflichtige:<br />

Die Abgabefrist der Steuererklärungen verlängert<br />

sich auf den 31. Juli des Folgejahres. Es<br />

wird auch weiterhin die Möglichkeit geben, die<br />

Abgabefrist (auch rückwirkend) zu verlängern.<br />

Bisherige Regelungen für steuerlich vertretene<br />

Steuerpflichtige:<br />

Soweit der Steuerpflichtige steuerlich vertreten<br />

wurde, war bisher die Abgabefrist bis zum 31.<br />

Dezember des Folgejahres zu beachten. Aufgrund<br />

begründeter Einzelfälle konnte eine wei-<br />

tergehende Fristverlängerung bis Ende Februar<br />

des Zweitfolgejahrs erfolgen.<br />

Neue Regelung für steuerlich vertretene<br />

Steuerpflichtige:<br />

Die Abgabefrist für Steuererklärungen verlängert<br />

sich generell auf den letzten Tag im Februar des<br />

Zweitfolgejahres. Eine Ausnahme sind vorzeitige<br />

Anforderungen, die in begründeten Einzelfällen<br />

oder nach einem Zufallsprinzip erfolgen können.<br />

Hierfür ist eine Bearbeitungszeit von vier Monaten<br />

einzuräumen. Eine über diese Fristen hinausgehende<br />

Verlängerung ist nur noch möglich,<br />

wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden an<br />

der Abgabe gehindert ist. Faktisch ist dies nur in<br />

sehr begrenzten Einzelfällen möglich.<br />

Verspätungszuschläge – bisherige Regelung<br />

Wenn die Steuererklärungen zu spät eingereicht<br />

wurden, konnte das Finanzamt einen<br />

Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der<br />

festgesetzten Steuer erheben. Bislang, so die<br />

Erfahrungen der Praxis, verhielt sich die Finanzverwaltung<br />

sehr kulant, wenn die Erklärungen<br />

innerhalb einer weiteren gesetzten Frist eingereicht<br />

wurden. Eine verspätete Abgabe zog damit<br />

meist noch keine Konsequenzen nach sich.<br />

Dies ändert sich künftig.<br />

Verspätungszuschläge – neue Regelung<br />

Bei einer verspäteten Abgabe wird nunmehr ein<br />

Verspätungszuschlag automatisch und ohne Ermessensentscheidung<br />

festgesetzt. Das betrifft<br />

die Fälle, in denen die Steuererklärung<br />

• nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres abgegeben wurde oder<br />

• bei Vorweganforderungen nicht bis zu dem in<br />

der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben<br />

wurde.<br />

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent<br />

der Steuernachzahlung mindestens jedoch von<br />

25 Euro je angefangenem Monat der Fristüberschreitung.<br />

Die vorstehenden Ausführungen sind vereinfacht<br />

dargestellt und sind nicht auf alle Steuerfälle<br />

gleich anzuwenden. Sie können uns<br />

gerne auf die Regelungen in Ihrem Einzelfall<br />

ansprechen.<br />

Wir beraten Sie gerne.<br />

Ihr Team der Steuerberaterin Annett Janke

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