Ausgabe 04-2009
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
VDRK intern<br />
Dichtheitsprüfungen an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Anforderungen an die Sachkunde – Zertifizierungswahn<br />
oder sinnvolle Weiterbildung?<br />
Abwasserkanäle und -leitungen müssen funktionssicher dauerhaft<br />
und dicht sein, dies bedeutet, sie müssen dauerhaft dicht<br />
sein, um zu funktionieren. Mit dieser Forderung sind alle Kanalnetzbetreiber<br />
in die Pflicht genommen, ihre Abwasseranlagen<br />
nicht nur einmal, im Rahmen der Bauabnahme (falls dieses<br />
überhaupt geschieht) auf Dichtheit zu prüfen, sondern diese<br />
Überprüfung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Zu<br />
den Kanalnetzbetreibern gehören jedoch nicht nur die Gemeinden,<br />
die nach den jeweiligen Landeswassergesetzen Träger<br />
der Abwasserbeseitigungspflicht sind, sondern auch jeder<br />
Grundstückseigentümer, der Abwasser sammelt und ableitet.<br />
Der Verantwortungsbereich der Gemeinden für die Abwasserbeseitigung<br />
umfasst dabei auch die Einhaltung und Überwachung<br />
der Bau- und Betriebsanforderungen nach § 18 b<br />
WHG, nach dem sowohl beim Bau als auch beim Betrieb<br />
von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik zu beachten sind. Die Forderung, auch beim Betrieb<br />
der Abwasseranlagen die anerkannten Regeln der Technik<br />
einzuhalten, findet sich ebenso in den einzelnen Landeswassergesetzen<br />
der Bundesländer als auch in den Entwässerungssatzungen<br />
der Gemeinden, wodurch jeder Grundstücksbesitzer,<br />
der eine Abwasseranlage betreibt, direkt angesprochen<br />
wird. Als Regel der Technik sind hier insbesondere die DIN<br />
EN 752 als auch die DIN 1986 in der jeweils aktuellen Fassung<br />
festgelegt. Durch den direkten Bezug zu den gesetzlichen<br />
Vorgaben dienen diese Normen somit als „Erfüllungsgehilfen“<br />
der Gesetze. Unter Beachtung der behördlichen und gesetzlichen<br />
Bestimmungen ist damit der Grundstückseigentümer für<br />
die fach- und zeitgerechte Umsetzung insbesondere der DIN<br />
1986 Teil 30 (s. Tabelle) verantwortlich.<br />
Diese bundesweit gültigen Vorgaben wurden in Nordrhein-<br />
Westfalen zum 01.01.2008 durch die Übernahme dieser Forderungen<br />
als § 61a in das Landeswassergesetz NRW konkretisiert.<br />
Hierbei wurden jedoch keine neuen Anforderungen<br />
geschaffen, sondern lediglich die bestehenden normativen<br />
Vorgaben zusammengefasst.<br />
I. E. sind u. a. die nachfolgenden Regelungen zur Durchführung<br />
von Dichtheitsprüfungen auf privaten Grundstücken zusammengestellt<br />
worden:<br />
§ 61a LWG, Abs. 3:<br />
Der Eigentümer eines Grundstückes hat im Erdreich oder unzugänglich<br />
verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder<br />
Fortleiten von Schmutzwasser oder (Mischwasser) nach der<br />
Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.<br />
Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung<br />
zu fertigen. Die Bescheinigung hat der (Grundstücksbesitzer)<br />
aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens<br />
20 Jahren zu wiederholen.<br />
§ 61a LWG, Abs. 4:<br />
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung<br />
nach Absatz 3 bei einer Änderung der Anlage, spätestens<br />
jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.<br />
§ 61a LWG, Abs. 5:<br />
Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für<br />
die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen:<br />
• Wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen<br />
im Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 oder in<br />
einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwasserkonzept<br />
festgelegt sind.<br />
• Wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes<br />
die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung<br />
nach § 61 überprüft.<br />
§ 61a LWG, Abs. 6:<br />
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch<br />
Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach<br />
Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese in Wassergewinnungsgebieten<br />
befinden und diese<br />
• zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers<br />
dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden<br />
oder<br />
• zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem<br />
1. Januar 1965 errichtet wurden.<br />
Die im § 61a LWG NRW zusammengestellten Forderungen<br />
stellen keine „Neuerungen“ bzw. „Erweiterungen“ dar, sondern<br />
überführen lediglich die normativen Vorgaben, die als<br />
„Erfüllungsgehilfe“ der gesetzlichen Vorgaben bundesweit gültig<br />
sind, in das Landeswassergesetz. Gleichzeitig ermöglicht es<br />
der § 61a den Gemeinden, die starre – durch die DIN 1986<br />
Teil 30 – vorgegebene Frist des 31.12.2015 anzupassen. Die<br />
Gemeinden müssen diese Frist für alle Abwasserleitungen in<br />
Wasserschutzgebieten verkürzen (was durch das ATV Arbeitsblatt<br />
A 142 ebenfalls bundeseinheitlich gegeben ist sowie<br />
durch den bisherigen § 45 der Landesbauordnung NRW bereits<br />
seit 1995 gefordert wurde), können jedoch in anderen<br />
Gebieten, z. B. durch den Erlass von Fristensatzungen diesen<br />
Termin auch verlängern.<br />
Grundsätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach Errichtung einer<br />
privaten Abwasserleitung durchzuführen (§ 61a Abs. 3), wobei<br />
diese Vorgabe bereits seit den siebziger Jahren des letzten<br />
Jahrhunderts durch die DIN 4033 sowie deren Nachfolger der<br />
DIN EN 1610 geregelt wird. Die Dichtheitsprüfung ist nach §<br />
61a Abs. 3 in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu<br />
wiederholen, wobei hier die Forderung der DIN 1986 Teil 30<br />
aufgegriffen wird. Hierdurch wird gesetzlich der Grundturnus<br />
für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen<br />
vorgegeben, d.h. der zeitliche Abstand von zwanzig Jahren<br />
markiert hierbei den maximal zulässigen Zeitraum zwischen<br />
zwei Dichtheitsprüfungen, wobei nicht ausgeschlossen wird,<br />
dass die Dichtheitsprüfung in einem kürzeren Zeitintervall als<br />
zwanzig Jahre durchgeführt wird. Der § 61a Abs. 4 LWG NRW<br />
regelt darüber hinaus – analog zur DIN 1986 Teil 30 –, dass<br />
bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung<br />
bis zum 31.12.2015 durchzuführen ist.<br />
10 | RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2009</strong>