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Ausgabe 04-2009

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VDRK intern<br />

Dichtheitsprüfungen an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Anforderungen an die Sachkunde – Zertifizierungswahn<br />

oder sinnvolle Weiterbildung?<br />

Abwasserkanäle und -leitungen müssen funktionssicher dauerhaft<br />

und dicht sein, dies bedeutet, sie müssen dauerhaft dicht<br />

sein, um zu funktionieren. Mit dieser Forderung sind alle Kanalnetzbetreiber<br />

in die Pflicht genommen, ihre Abwasseranlagen<br />

nicht nur einmal, im Rahmen der Bauabnahme (falls dieses<br />

überhaupt geschieht) auf Dichtheit zu prüfen, sondern diese<br />

Überprüfung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Zu<br />

den Kanalnetzbetreibern gehören jedoch nicht nur die Gemeinden,<br />

die nach den jeweiligen Landeswassergesetzen Träger<br />

der Abwasserbeseitigungspflicht sind, sondern auch jeder<br />

Grundstückseigentümer, der Abwasser sammelt und ableitet.<br />

Der Verantwortungsbereich der Gemeinden für die Abwasserbeseitigung<br />

umfasst dabei auch die Einhaltung und Überwachung<br />

der Bau- und Betriebsanforderungen nach § 18 b<br />

WHG, nach dem sowohl beim Bau als auch beim Betrieb<br />

von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik zu beachten sind. Die Forderung, auch beim Betrieb<br />

der Abwasseranlagen die anerkannten Regeln der Technik<br />

einzuhalten, findet sich ebenso in den einzelnen Landeswassergesetzen<br />

der Bundesländer als auch in den Entwässerungssatzungen<br />

der Gemeinden, wodurch jeder Grundstücksbesitzer,<br />

der eine Abwasseranlage betreibt, direkt angesprochen<br />

wird. Als Regel der Technik sind hier insbesondere die DIN<br />

EN 752 als auch die DIN 1986 in der jeweils aktuellen Fassung<br />

festgelegt. Durch den direkten Bezug zu den gesetzlichen<br />

Vorgaben dienen diese Normen somit als „Erfüllungsgehilfen“<br />

der Gesetze. Unter Beachtung der behördlichen und gesetzlichen<br />

Bestimmungen ist damit der Grundstückseigentümer für<br />

die fach- und zeitgerechte Umsetzung insbesondere der DIN<br />

1986 Teil 30 (s. Tabelle) verantwortlich.<br />

Diese bundesweit gültigen Vorgaben wurden in Nordrhein-<br />

Westfalen zum 01.01.2008 durch die Übernahme dieser Forderungen<br />

als § 61a in das Landeswassergesetz NRW konkretisiert.<br />

Hierbei wurden jedoch keine neuen Anforderungen<br />

geschaffen, sondern lediglich die bestehenden normativen<br />

Vorgaben zusammengefasst.<br />

I. E. sind u. a. die nachfolgenden Regelungen zur Durchführung<br />

von Dichtheitsprüfungen auf privaten Grundstücken zusammengestellt<br />

worden:<br />

§ 61a LWG, Abs. 3:<br />

Der Eigentümer eines Grundstückes hat im Erdreich oder unzugänglich<br />

verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder<br />

Fortleiten von Schmutzwasser oder (Mischwasser) nach der<br />

Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.<br />

Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung<br />

zu fertigen. Die Bescheinigung hat der (Grundstücksbesitzer)<br />

aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens<br />

20 Jahren zu wiederholen.<br />

§ 61a LWG, Abs. 4:<br />

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung<br />

nach Absatz 3 bei einer Änderung der Anlage, spätestens<br />

jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.<br />

§ 61a LWG, Abs. 5:<br />

Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für<br />

die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen:<br />

• Wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen<br />

im Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 oder in<br />

einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwasserkonzept<br />

festgelegt sind.<br />

• Wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes<br />

die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung<br />

nach § 61 überprüft.<br />

§ 61a LWG, Abs. 6:<br />

Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch<br />

Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach<br />

Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese in Wassergewinnungsgebieten<br />

befinden und diese<br />

• zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers<br />

dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden<br />

oder<br />

• zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem<br />

1. Januar 1965 errichtet wurden.<br />

Die im § 61a LWG NRW zusammengestellten Forderungen<br />

stellen keine „Neuerungen“ bzw. „Erweiterungen“ dar, sondern<br />

überführen lediglich die normativen Vorgaben, die als<br />

„Erfüllungsgehilfe“ der gesetzlichen Vorgaben bundesweit gültig<br />

sind, in das Landeswassergesetz. Gleichzeitig ermöglicht es<br />

der § 61a den Gemeinden, die starre – durch die DIN 1986<br />

Teil 30 – vorgegebene Frist des 31.12.2015 anzupassen. Die<br />

Gemeinden müssen diese Frist für alle Abwasserleitungen in<br />

Wasserschutzgebieten verkürzen (was durch das ATV Arbeitsblatt<br />

A 142 ebenfalls bundeseinheitlich gegeben ist sowie<br />

durch den bisherigen § 45 der Landesbauordnung NRW bereits<br />

seit 1995 gefordert wurde), können jedoch in anderen<br />

Gebieten, z. B. durch den Erlass von Fristensatzungen diesen<br />

Termin auch verlängern.<br />

Grundsätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach Errichtung einer<br />

privaten Abwasserleitung durchzuführen (§ 61a Abs. 3), wobei<br />

diese Vorgabe bereits seit den siebziger Jahren des letzten<br />

Jahrhunderts durch die DIN 4033 sowie deren Nachfolger der<br />

DIN EN 1610 geregelt wird. Die Dichtheitsprüfung ist nach §<br />

61a Abs. 3 in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu<br />

wiederholen, wobei hier die Forderung der DIN 1986 Teil 30<br />

aufgegriffen wird. Hierdurch wird gesetzlich der Grundturnus<br />

für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen<br />

vorgegeben, d.h. der zeitliche Abstand von zwanzig Jahren<br />

markiert hierbei den maximal zulässigen Zeitraum zwischen<br />

zwei Dichtheitsprüfungen, wobei nicht ausgeschlossen wird,<br />

dass die Dichtheitsprüfung in einem kürzeren Zeitintervall als<br />

zwanzig Jahre durchgeführt wird. Der § 61a Abs. 4 LWG NRW<br />

regelt darüber hinaus – analog zur DIN 1986 Teil 30 –, dass<br />

bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung<br />

bis zum 31.12.2015 durchzuführen ist.<br />

10 | RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2009</strong>

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