Ausgabe 04-2009
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VDRK intern<br />
lagenbezogen sind und von den Einschränkungen des GG<br />
nicht tangiert sind, mithin uneingeschränkt Bundesrecht unterliegen.<br />
Das Bundesumweltministerium hat jedoch auf ausdrückliche<br />
Nachfrage des Autors klargestellt, dass z. B. auch<br />
alle privaten Hausanschlüsse als „Anlagen” im Sinne von Art.<br />
72 Absatz 3 Nr. 5 GG zu werten sind.<br />
Damit bleibt es also letztlich für den Großteil aller wasserhaushaltsrechtlichen<br />
Regelungen dabei, dass der Bund in<br />
Zukunft das Sagen hat – wenn er denn etwas sagt, genauer<br />
gesagt: gesetzlich regelt. Weite Teile der Landes-Wassergesetze<br />
könnten somit mit Geltung des neuen WHG außer Kraft<br />
treten, wenn der Bund von seiner Option zur Rechtsetzung Gebrauch<br />
macht. Dies im Übrigen nicht nur, wie z. T. zu lesen, für<br />
entgegenstehende oder in Konkurrenz stehende Landesregelungen.<br />
Hierauf kommt es, so das Bundesumweltministerium,<br />
nicht an.<br />
Für die ausführenden Unternehmen der Rohr- und Kanaltechnik,<br />
insbesondere solchen, die in mehreren Bundesländern<br />
oder gar bundesweit tätig sind, sollte dies alles eigentlich eine<br />
sehr erfreuliche Entwicklung sein. Sie müssen, wenngleich nicht<br />
eigentlicher Adressat der Neuregelungen im WHG, in weiten<br />
Teilen ihres Betätigungsfeldes in mittlerer und ferner Zukunft<br />
nur noch bundeseinheitliche Regelungen beachten und sich<br />
nicht mehr mit bis zu 16 verschiedenen Landesregelungen<br />
herumschlagen. Zu welchem Maß an Unübersichtlichkeit und<br />
Rechtszersplitterung es führen kann, wenn jeder Landes-Umweltminister<br />
den Ehrgeiz entwickelt, individuelle Regelungen zu<br />
erlassen, zeigt sich aktuell bei den Vorgaben, die die Länder<br />
den Kommunen im Bereich der Dichtigkeitsprüfungen privater<br />
Hausanschlüsse machen. Während z. B. Nordrhein-Westfalen<br />
in einer Verwaltungsvorschrift (Runderlass) zur Umsetzung<br />
von DIN 1986 Teil 30 den Kommunen auf nur drei Seiten<br />
die einzuhaltenden Anforderungen an die Hand gibt, braucht<br />
Schleswig-Holstein hierfür eine 41-seitige „Handlungsempfehlung”<br />
mit 5 verschiedenen Optionsmodellen.<br />
Und was ist mit den wasserhaushaltsrechtlichen Regelungen,<br />
die nicht stoff- oder anlagenbezogen sind? Auch wenn die<br />
Länder gemäß Einschränkung durch Art. 72 Abs. 3 GG in<br />
diesem Bereich eigene und abweichende Regelungen erlassen<br />
dürfen, bleiben diese Bereiche Gegenstand konkurrierender<br />
Gesetzgebung. Dies hat allerdings eine geradezu aberwitzig<br />
erscheinende Konsequenz: Wenn der Bund in einem Bereich<br />
des nicht stoff- oder anlagenbezogem WHG z. B. eine Rechtsverordnung<br />
erlässt, so könnte ein Bundesland diese durch eine<br />
anderslautende (oder sogar gleichlautende!) Landesregelung<br />
wieder aufheben. Daraufhin, könnte dann wieder der Bund<br />
– er hat schließlich bei konkurrierender Gesetzgebung das<br />
Recht dazu – durch eine neue Bundesgesetzgebung die Landesregelung<br />
„kassieren”. Was das Bundesland aber wegen<br />
des Grundgesetz-Vorbehaltes durch eine neuerliche Landesgesetzgebung<br />
wiederum ändern könnte.<br />
Ein solches „Jo-Jo-Spiel” – die aktuellste Regelung ist immer<br />
die gültige – wäre natürlich im Sinne einer stetigen und nachhaltigen<br />
Rechtsanwendung unverantwortlich. Ein solches Hin<br />
und Her ist allerdings, wenn man sich die aktuellen Machtverhältnisse<br />
in Bundestag und Bundesrat vergegenwärtigt, eher<br />
eine theoretische Gedankenspielerei. Auch muss man sehen,<br />
dass der neue Bundesumweltminister, ganz anders als sein<br />
kantiger und streitlustiger Vorgänger, einen guten Draht in<br />
die Länder und zur Bundeskanzlerin hat. Allerdings kann man<br />
schon mit Staunen zur Kenntnis nehmen, was im Extremfall<br />
denkbar wäre ….<br />
Die Unternehmen der Rohr- und Kanal-Technik und damit<br />
auch die privaten Hauseigentümer dürfen durch den Wechsel<br />
von Rahmengesetzgebung zu konkurrierender Gesetzgebung<br />
im Bereich des Wasserrechts nun darüber spekulieren, ob der<br />
Bund z. B. für den Bereich der sog. „Dichtigkeitsprüfungen”<br />
das Heft des Handelns an sich ziehen und dem „Wildwuchs”<br />
an Landesregelungen – siehe oben – ein Ende bereiten wird,<br />
zumal mit Zeithorizont 2015 die Zeit hierzu sicherlich ausreichen<br />
würde.<br />
Trotz des gerade erst vollzogenen Wechsels an der Spitze<br />
des Bundesumweltministeriums von Sigmar Gabriel (SPD) zu<br />
Norbert Röttgen (CDU) sowie dem Komplett-Austausch der<br />
Staatssekretärsebene konnte der Autor dieses Beitrages eine<br />
Stellungnahme des zuständigen Ministerialbeamten in dieser<br />
Frage erhalten. Er schreibt: „Ich erwarte, dass die Bundesregierung<br />
auch im Bereich der Kanalisation von ihrem Recht<br />
Gebrauch machen wird, Regelungen zu treffen. Wann das ist,<br />
kann ich derzeit nicht definitiv sagen. Ich denke, die Arbeiten<br />
daran werden sicher noch vor 2015 beginnen.”<br />
Bernd Uhlmann<br />
Berlin<br />
Feierabend & Fock GmbH<br />
Langsdorf, Bahnhofstrasse 2<br />
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... gut gelöst!<br />
2010<br />
Jahre<br />
1999 - <strong>2009</strong><br />
Wir danken unseren Kunden und Partnern für die gute Zusammenarbeit!<br />
Ihnen, unseren Freunden und den Lesern des RO-KA-TECH JOURNALS wünschen<br />
wir besinnliche Weihnachten sowie ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2010!<br />
RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2009</strong> | 19