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Ausgabe 04-2009

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VDRK intern<br />

lagenbezogen sind und von den Einschränkungen des GG<br />

nicht tangiert sind, mithin uneingeschränkt Bundesrecht unterliegen.<br />

Das Bundesumweltministerium hat jedoch auf ausdrückliche<br />

Nachfrage des Autors klargestellt, dass z. B. auch<br />

alle privaten Hausanschlüsse als „Anlagen” im Sinne von Art.<br />

72 Absatz 3 Nr. 5 GG zu werten sind.<br />

Damit bleibt es also letztlich für den Großteil aller wasserhaushaltsrechtlichen<br />

Regelungen dabei, dass der Bund in<br />

Zukunft das Sagen hat – wenn er denn etwas sagt, genauer<br />

gesagt: gesetzlich regelt. Weite Teile der Landes-Wassergesetze<br />

könnten somit mit Geltung des neuen WHG außer Kraft<br />

treten, wenn der Bund von seiner Option zur Rechtsetzung Gebrauch<br />

macht. Dies im Übrigen nicht nur, wie z. T. zu lesen, für<br />

entgegenstehende oder in Konkurrenz stehende Landesregelungen.<br />

Hierauf kommt es, so das Bundesumweltministerium,<br />

nicht an.<br />

Für die ausführenden Unternehmen der Rohr- und Kanaltechnik,<br />

insbesondere solchen, die in mehreren Bundesländern<br />

oder gar bundesweit tätig sind, sollte dies alles eigentlich eine<br />

sehr erfreuliche Entwicklung sein. Sie müssen, wenngleich nicht<br />

eigentlicher Adressat der Neuregelungen im WHG, in weiten<br />

Teilen ihres Betätigungsfeldes in mittlerer und ferner Zukunft<br />

nur noch bundeseinheitliche Regelungen beachten und sich<br />

nicht mehr mit bis zu 16 verschiedenen Landesregelungen<br />

herumschlagen. Zu welchem Maß an Unübersichtlichkeit und<br />

Rechtszersplitterung es führen kann, wenn jeder Landes-Umweltminister<br />

den Ehrgeiz entwickelt, individuelle Regelungen zu<br />

erlassen, zeigt sich aktuell bei den Vorgaben, die die Länder<br />

den Kommunen im Bereich der Dichtigkeitsprüfungen privater<br />

Hausanschlüsse machen. Während z. B. Nordrhein-Westfalen<br />

in einer Verwaltungsvorschrift (Runderlass) zur Umsetzung<br />

von DIN 1986 Teil 30 den Kommunen auf nur drei Seiten<br />

die einzuhaltenden Anforderungen an die Hand gibt, braucht<br />

Schleswig-Holstein hierfür eine 41-seitige „Handlungsempfehlung”<br />

mit 5 verschiedenen Optionsmodellen.<br />

Und was ist mit den wasserhaushaltsrechtlichen Regelungen,<br />

die nicht stoff- oder anlagenbezogen sind? Auch wenn die<br />

Länder gemäß Einschränkung durch Art. 72 Abs. 3 GG in<br />

diesem Bereich eigene und abweichende Regelungen erlassen<br />

dürfen, bleiben diese Bereiche Gegenstand konkurrierender<br />

Gesetzgebung. Dies hat allerdings eine geradezu aberwitzig<br />

erscheinende Konsequenz: Wenn der Bund in einem Bereich<br />

des nicht stoff- oder anlagenbezogem WHG z. B. eine Rechtsverordnung<br />

erlässt, so könnte ein Bundesland diese durch eine<br />

anderslautende (oder sogar gleichlautende!) Landesregelung<br />

wieder aufheben. Daraufhin, könnte dann wieder der Bund<br />

– er hat schließlich bei konkurrierender Gesetzgebung das<br />

Recht dazu – durch eine neue Bundesgesetzgebung die Landesregelung<br />

„kassieren”. Was das Bundesland aber wegen<br />

des Grundgesetz-Vorbehaltes durch eine neuerliche Landesgesetzgebung<br />

wiederum ändern könnte.<br />

Ein solches „Jo-Jo-Spiel” – die aktuellste Regelung ist immer<br />

die gültige – wäre natürlich im Sinne einer stetigen und nachhaltigen<br />

Rechtsanwendung unverantwortlich. Ein solches Hin<br />

und Her ist allerdings, wenn man sich die aktuellen Machtverhältnisse<br />

in Bundestag und Bundesrat vergegenwärtigt, eher<br />

eine theoretische Gedankenspielerei. Auch muss man sehen,<br />

dass der neue Bundesumweltminister, ganz anders als sein<br />

kantiger und streitlustiger Vorgänger, einen guten Draht in<br />

die Länder und zur Bundeskanzlerin hat. Allerdings kann man<br />

schon mit Staunen zur Kenntnis nehmen, was im Extremfall<br />

denkbar wäre ….<br />

Die Unternehmen der Rohr- und Kanal-Technik und damit<br />

auch die privaten Hauseigentümer dürfen durch den Wechsel<br />

von Rahmengesetzgebung zu konkurrierender Gesetzgebung<br />

im Bereich des Wasserrechts nun darüber spekulieren, ob der<br />

Bund z. B. für den Bereich der sog. „Dichtigkeitsprüfungen”<br />

das Heft des Handelns an sich ziehen und dem „Wildwuchs”<br />

an Landesregelungen – siehe oben – ein Ende bereiten wird,<br />

zumal mit Zeithorizont 2015 die Zeit hierzu sicherlich ausreichen<br />

würde.<br />

Trotz des gerade erst vollzogenen Wechsels an der Spitze<br />

des Bundesumweltministeriums von Sigmar Gabriel (SPD) zu<br />

Norbert Röttgen (CDU) sowie dem Komplett-Austausch der<br />

Staatssekretärsebene konnte der Autor dieses Beitrages eine<br />

Stellungnahme des zuständigen Ministerialbeamten in dieser<br />

Frage erhalten. Er schreibt: „Ich erwarte, dass die Bundesregierung<br />

auch im Bereich der Kanalisation von ihrem Recht<br />

Gebrauch machen wird, Regelungen zu treffen. Wann das ist,<br />

kann ich derzeit nicht definitiv sagen. Ich denke, die Arbeiten<br />

daran werden sicher noch vor 2015 beginnen.”<br />

Bernd Uhlmann<br />

Berlin<br />

Feierabend & Fock GmbH<br />

Langsdorf, Bahnhofstrasse 2<br />

18334 Lindholz<br />

Telefon: 03 83 20 - 64 933<br />

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... gut gelöst!<br />

2010<br />

Jahre<br />

1999 - <strong>2009</strong><br />

Wir danken unseren Kunden und Partnern für die gute Zusammenarbeit!<br />

Ihnen, unseren Freunden und den Lesern des RO-KA-TECH JOURNALS wünschen<br />

wir besinnliche Weihnachten sowie ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2010!<br />

RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2009</strong> | 19

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