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Ausgabe 04-2009

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Recht so?<br />

Fortsetzung<br />

Arbeitgeberfalle Arbeitsrecht<br />

bb) Kündigungsgründe im Anwendungsbereich des<br />

KSchG<br />

Wie bereits im letzten Teil dieses Beitrags dargestellt wurde,<br />

führt die Anwendbarkeit der Regelungen über den Kündigungsschutz<br />

dazu, dass auch eine ordentliche Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eines Kündigungsgrundes<br />

bedarf. Auch wurde bereits darauf hingewiesen, dass<br />

das Gesetz insoweit zwischen einer personenbedingten, verhaltensbedingten<br />

und betriebsbedingte Kündigung differenziert,<br />

vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Ausgehend davon gibt es also<br />

letztlich zwei Gruppen von Kündigungen, nämlich diejenigen,<br />

die in der Sphäre des Arbeitnehmers ihre Ursache haben (personen-<br />

und verhaltensbedingte Kündigungen) und diejenigen<br />

Kündigungen, die ihre Ursache in der Sphäre des Arbeitgebers<br />

haben (betriebsbedingte Kündigungen). Ausgehend von<br />

diesem unterschiedlichen Ursprung des Kündigungsgrundes,<br />

sind auch die Voraussetzungen in den beiden Fallgruppen zu<br />

unterscheiden.<br />

(1) Kündigungsgründe aus der Sphäre des Arbeitnehmers<br />

Kündigungsgründe aus der Sphäre des Arbeitnehmers können<br />

zu einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung des<br />

Arbeitgebers führen. Beide Gruppen von Kündigungsgründen<br />

müssen gegeneinander abgegrenzt werden. In beiden Fallgruppen<br />

ist allerdings zu beachten, dass gegebenenfalls auf<br />

entsprechende Gründe nicht sogleich mit einer Kündigung<br />

durch den Arbeitgeber reagiert werden kann. Vielfach erfordert<br />

eine Kündigung nämlich eine vorherige Abmahnung des<br />

Arbeitnehmers wegen eines vergleichbaren Vorkommnisses.<br />

(a) personenbedingte Kündigung<br />

Genießt ein Mitarbeiter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz<br />

kann eine Kündigung aus personenbedingten<br />

Gründen erfolgen. Wie sich bereits aus der Bezeichnung<br />

ergibt, müssen in diesem Falle Gründe in der Person<br />

des Arbeitnehmers vorliegen beziehungsweise eingetreten<br />

sein, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer für eine Weiterbeschäftigung<br />

nicht geeignet erscheint. Die Gründe dafür<br />

können vielfältig sein.<br />

In Betracht kommen beispielsweise dauerhafte körperliche<br />

Einschränkungen aufgrund von Verletzungen oder Erkrankungen<br />

des Arbeitnehmers. Insoweit ist nicht entscheidend, ob<br />

diese durch oder während der Arbeit eingetreten sind. Maßgeblich<br />

ist allein, dass infolge der Erkrankung oder Verletzung<br />

der Arbeitnehmer (dauerhaft) nicht mehr die körperlichen<br />

(oder auch die seelischen) Voraussetzungen erfüllt, die an ihn<br />

gestellt werden. Zu denken ist beispielsweise an körperliche<br />

Einschränkungen aufgrund von Arbeitsunfällen, aber auch<br />

von Unfällen in der Freizeit, beispielsweise Sportverletzungen.<br />

Als Erkrankungen seien beispielsweise Bandscheiben- beziehungsweise<br />

Rückenleiden genannt, die dazu führen können,<br />

das der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, bestimmte<br />

körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten auszuführen.<br />

Wenn dies auch weniger häufig vorkommen dürfte, können<br />

auch seelische Erkrankungen dazu führen, dass der Arbeitnehmer<br />

für eine Weiterbeschäftigung ungeeignet erscheint. Das<br />

Thema Depressionen, das derzeit in aller Munde ist, sei hier<br />

nur beispielsweise erwähnt.<br />

Eine in Praxis häufig auftretende Konstellation sind Mitarbeiter<br />

mit „Alkoholproblemen“. Entschließt sich der Arbeitgeber,<br />

einem Mitarbeiter wegen dieser Probleme zu kündigen, kann<br />

sich bereits die Einordnung in die Systematik der Kündigungsgründe<br />

als schwierig erweisen. In Betracht kommt, dass es<br />

sich insoweit um einen verhaltensbedingten Grund handelt,<br />

es kann sich aber auch um einen personenbedingten Grund<br />

handeln. Es ist heutzutage anerkannt, dass „Alkoholsucht“<br />

eine Krankheit darstellt. Ist der Mitarbeiter in diesem Sinne<br />

alkoholabhängig (entsprechendes würde natürlich bei einem<br />

drogenabhängigen Mitarbeiter gelten) ist dies ein personenbedingter<br />

Grund, auf den eine Kündigung gegebenenfalls<br />

gestützt werden kann.<br />

Legt demgegenüber der Arbeitnehmer lediglich ein „undiszipliniertes“<br />

Trinkverhalten an den Tag, das heißt, kommt er<br />

beispielsweise nach durchzechter Nacht alkoholisiert an seinen<br />

Arbeitsplatz oder verstößt gegen ein betriebliches Verbot,<br />

während der Arbeitszeit Alkohol zu trinken, stellt dies einen<br />

verhaltensbedingten Grund dar. In solchen Fällen kann nämlich<br />

grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich<br />

um für den Arbeitnehmer steuerbares Verhalten handelt, was<br />

bei einem tatsächlich Alkoholkranken gerade nicht mehr der<br />

Fall ist.<br />

Desweiteren hat für die Praxis die Frage Bedeutung, ob beziehungsweise<br />

unter welchen Voraussetzungen häufige (krankheitsbedingte)<br />

Fehlzeiten des Arbeitnehmers eine personenbedingte<br />

Kündigung rechtfertigen können. War der Arbeitnehmer<br />

tatsächlich wiederholt und über längere Zeiträume erkrankt,<br />

kommt gegebenenfalls eine personenbedingte Kündigung in<br />

Betracht. (Anderes hat selbstverständlich dann zu gelten, wenn<br />

den häufigen Fehlzeiten tatsächlich gar keine Erkrankungen zu<br />

Grunde liegen, sondern der Arbeitnehmer nur „krank feiert“.<br />

Dann allerdings wäre eine verhaltensbedingte Kündigung in<br />

Betracht zu ziehen, siehe dazu sogleich.)<br />

Anknüpfungspunkt für eine Kündigung können in solchen<br />

Fällen häufiger Erkrankung die finanziellen Auswirkungen im<br />

Hinblick auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung<br />

sein. Insoweit ist aber stets zu beachten, dass nur<br />

die Fehlzeiten hinsichtlich der jeweiligen Erkrankung bis einschließlich<br />

der sechsten Krankheitswoche relevant sein können,<br />

weil danach ja die Verpflichtung des Arbeitgebers zur<br />

Entgeltfortzahlung entfällt. Neben erheblichen Fehlzeiten ist in<br />

solchen Fällen auch eine begründete und belegte negative<br />

Zukunftsprognose erforderlich. D. h., es muss davon auszugehen<br />

sein, dass es auch in Zukunft zu häufigen krankheitsbedingten<br />

Fehlzeiten kommen wird.<br />

Es müssen aber nicht zwingend Erkrankungen oder Verletzungen<br />

sein, die einen Arbeitnehmer für die Weiterbeschäftigung als<br />

ungeeignet erscheinen lassen. Vielmehr kann auch der (dauerhafte<br />

oder über einen längeren Zeitraum andauernde) Verlust<br />

einer für die Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsplatzes<br />

erforderlichen Qualifikation die Eignung entfallen lassen. Zu<br />

denken ist beispielsweise an den Verlust der Fahrerlaubnis bei<br />

einem als Kraftfahrer beschäftigten Mitarbeiter.<br />

RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2009</strong> | 65

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