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Ausgabe 04-2009

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Recht so?<br />

Geschäftsführer der GmbH bzw. sonst mit der Leitung eines<br />

Betriebs beauftragte Personen vorzugehen. Voraussetzung ist<br />

dabei jedoch immer, dass dem jeweiligen Beschäftigten wegen<br />

des bußgeldbewehrten Verstoßes gegen eine den Abfallerzeuger<br />

treffende Pflicht ein individueller Schuldvorwurf gemacht<br />

werden kann.<br />

Zu den am häufigsten im Bereich des Umweltrechts angewendeten<br />

Ordnungswidrigkeitentatbeständen zählen die §§ 61<br />

KrW-/AbfG, 62 BImSchG und 41 WHG.<br />

Im Ordnungswidrigkeitenbereich gibt es für die Geschäftsführer<br />

folgende Verteidigungsmöglichkeiten:<br />

• Prinzip der innerbetrieblichen Verantwortungsdelegierung<br />

• Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten<br />

• Berufung darauf, dass es sich lediglich um einen geringfügigen<br />

Verstoß handelt:<br />

Gemäß dem auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden<br />

Opportunitätsprinzip, verankert in § 47 OWiG, ist die Behörde<br />

bei bloß geringfügigen Verstößen (so genannte Formalverstöße)<br />

nicht zum Einschreiten verpflichtet.<br />

• Berufung auf Verfolgungsverjährung gemäß § 31<br />

OWiG:<br />

Im Ordnungswidrigkeitsrecht sind die Verjährungsfristen erheblich<br />

kürzer als im Strafrecht (sechs Monate bis drei Jahre).<br />

Eine Berufung hierauf kann daher erfolgversprechend<br />

sein.<br />

V. Absicherung<br />

Die Gesellschaft sollte für ihre Organe und leitenden Angestellten<br />

eine so genannte Directors-and-Officers-Versicherung<br />

(D&O-Versicherung) abschließen. Die D&O-Versicherung ist<br />

eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organmitglieder<br />

eines Unternehmens und je nachdem, welche<br />

Police abgeschlossen wurde, auch für deren leitende Angestellte<br />

oder Prokuristen. Sie deckt Vermögensschäden ab, die<br />

dem Unternehmen oder Dritten durch fahrlässige Pflichtverletzungen<br />

der Organmitglieder entstehen. Der Abschluss einer<br />

solchen Versicherung ist unabdingbar, sie gewährt jedoch<br />

keinen lückenlosen Versicherungsschutz. Denn insbesondere<br />

werden Ansprüche von Unternehmen gegen versicherte Personen,<br />

die selbst am Unternehmen beteiligt sind, nur begrenzt<br />

ersetzt.<br />

Empfehlenswert ist des Weiteren der Abschluss einer so genannten<br />

Strafrechtsschutzversicherung. Bei einer solchen im<br />

Regelfall betrieblichen Versicherung sollte jeder, der einem<br />

strafrechtlichen Risiko unterliegt, sicherstellen, dem Schutz der<br />

Versicherung zu unterliegen.<br />

Jäger Rechtsanwälte<br />

Kantstraße 2 • D-97074 Würzburg<br />

Telefon: +49 (0) 931/32284-30<br />

Telefax: +49 (0) 931/32284-35<br />

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IBAK Helmut Hunger GmbH & Co. KG<br />

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Tel.: + 49 (0) 431-72 70-0<br />

Fax: + 49 (0) 431-72 70-207<br />

RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2009</strong> | 71

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