Ausgabe 04-2009
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Recht so?<br />
Geschäftsführer der GmbH bzw. sonst mit der Leitung eines<br />
Betriebs beauftragte Personen vorzugehen. Voraussetzung ist<br />
dabei jedoch immer, dass dem jeweiligen Beschäftigten wegen<br />
des bußgeldbewehrten Verstoßes gegen eine den Abfallerzeuger<br />
treffende Pflicht ein individueller Schuldvorwurf gemacht<br />
werden kann.<br />
Zu den am häufigsten im Bereich des Umweltrechts angewendeten<br />
Ordnungswidrigkeitentatbeständen zählen die §§ 61<br />
KrW-/AbfG, 62 BImSchG und 41 WHG.<br />
Im Ordnungswidrigkeitenbereich gibt es für die Geschäftsführer<br />
folgende Verteidigungsmöglichkeiten:<br />
• Prinzip der innerbetrieblichen Verantwortungsdelegierung<br />
• Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten<br />
• Berufung darauf, dass es sich lediglich um einen geringfügigen<br />
Verstoß handelt:<br />
Gemäß dem auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden<br />
Opportunitätsprinzip, verankert in § 47 OWiG, ist die Behörde<br />
bei bloß geringfügigen Verstößen (so genannte Formalverstöße)<br />
nicht zum Einschreiten verpflichtet.<br />
• Berufung auf Verfolgungsverjährung gemäß § 31<br />
OWiG:<br />
Im Ordnungswidrigkeitsrecht sind die Verjährungsfristen erheblich<br />
kürzer als im Strafrecht (sechs Monate bis drei Jahre).<br />
Eine Berufung hierauf kann daher erfolgversprechend<br />
sein.<br />
V. Absicherung<br />
Die Gesellschaft sollte für ihre Organe und leitenden Angestellten<br />
eine so genannte Directors-and-Officers-Versicherung<br />
(D&O-Versicherung) abschließen. Die D&O-Versicherung ist<br />
eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organmitglieder<br />
eines Unternehmens und je nachdem, welche<br />
Police abgeschlossen wurde, auch für deren leitende Angestellte<br />
oder Prokuristen. Sie deckt Vermögensschäden ab, die<br />
dem Unternehmen oder Dritten durch fahrlässige Pflichtverletzungen<br />
der Organmitglieder entstehen. Der Abschluss einer<br />
solchen Versicherung ist unabdingbar, sie gewährt jedoch<br />
keinen lückenlosen Versicherungsschutz. Denn insbesondere<br />
werden Ansprüche von Unternehmen gegen versicherte Personen,<br />
die selbst am Unternehmen beteiligt sind, nur begrenzt<br />
ersetzt.<br />
Empfehlenswert ist des Weiteren der Abschluss einer so genannten<br />
Strafrechtsschutzversicherung. Bei einer solchen im<br />
Regelfall betrieblichen Versicherung sollte jeder, der einem<br />
strafrechtlichen Risiko unterliegt, sicherstellen, dem Schutz der<br />
Versicherung zu unterliegen.<br />
Jäger Rechtsanwälte<br />
Kantstraße 2 • D-97074 Würzburg<br />
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RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2009</strong> | 71