Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung
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Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung
1.4. Verkehrssicherungspflicht bei Erholungseinrichtungen
und Bauwerken
Bei Wanderwegen ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht durch das Vorhandensein von „Erholungseinrichtungen“
(Bänke, Rastplatz etc.) und Bauwerken (Schutzhütte, Brücke etc.). Dabei sind durch regelmäßige Kontrollen
Baumgefahren im Umkreis einer Baumlänge um die Erholungseinrichtung oder das Bauwerk zu prüfen. Weiterhin
ist auch die technisch-bauliche Sicherheit der jeweiligen Erholungseinrichtung bzw. des Bauwerks regelmäßig zu
kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren.
Es bestehen damit unabhängig voneinander zwei unterschiedliche Verkehrssicherungspflichten für den Besitzer:
1. waldtypische Gefahren (siehe Abschnitt 1.3.)
2. technisch-bauliche Sicherheit
Positive Beispiele für Erholungseinrichtungen
16 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen