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Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung

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Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung

1.4. Verkehrssicherungspflicht bei Erholungseinrichtungen

und Bauwerken

Bei Wanderwegen ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht durch das Vorhandensein von „Erholungseinrichtungen“

(Bänke, Rastplatz etc.) und Bauwerken (Schutzhütte, Brücke etc.). Dabei sind durch regelmäßige Kontrollen

Baumgefahren im Umkreis einer Baumlänge um die Erholungseinrichtung oder das Bauwerk zu prüfen. Weiterhin

ist auch die technisch-bauliche Sicherheit der jeweiligen Erholungseinrichtung bzw. des Bauwerks regelmäßig zu

kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren.

Es bestehen damit unabhängig voneinander zwei unterschiedliche Verkehrssicherungspflichten für den Besitzer:

1. waldtypische Gefahren (siehe Abschnitt 1.3.)

2. technisch-bauliche Sicherheit

Positive Beispiele für Erholungseinrichtungen

16 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen

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