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Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung

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Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung

Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigentürmer des Waldgebietes und in der freien

Landschaft.

Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich. Sie kann aber auf andere Personen oder

Institutionen (die z.B. mit der Erstellung und/oder der Wartung des Weges und der Anlagen betraut sind)

übertragen werden.

In Gestattungsverträgen mit dem/den Eigentümer(n) ist festzuhalten, wer für die Verkehrssicherungspflicht

des Wanderweges zuständig ist.

Für verantwortliche Organisationen (z.B. Kommunen, Wandervereine, Privatpersonen, Naturparke) ist aus

haftungsrechtlichen Gründen genau zu prüfen, ob bauliche Anlagen (z.B. Bänke, Hütten, Tafeln, Geländer,

Stufen, Brücken etc.) tatsächlich notwendig sind.

Grundsätzlich gelten Waldwege, die etwa entlang eines Baches oder auf einer Böschungsoberkante verlaufen

und nicht mit Leitplanken, Handläufen oder ähnlichen Einrichtungen versehen sind, zu den „waldtypischen

Gefahren“. Werden diese errichtet, müssen sie auch regelmäßig auf ihre technisch-bauliche Sicherheit

kontrolliert werden. Für den Wanderverein ist es zweifelsohne „angenehmer“,

wenn der Eigentümer die Anlage bewilligt und damit auch die Verkehrssicherungspflicht übernimmt.

In der Regel wird der Eigentümer jedoch die Genehmigung nur erteilen, wenn der Erbauer sich

für die Verkehrssicherungspflicht zuständig fühlt.

Übernimmt der Wanderverein die Verkehrssicherungspflicht, ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung

zwingend erforderlich.

Bereiche im Wald und in freier Landschaft

Waldwege, Wanderwege: waldtypische Gefahren

Erholungseinrichtungen: Baumgefahren im Umkreis einer Baumlänge

Erholungseinrichtungen: technisch-bauliche Sicherheit

sonstige Einrichtungen und Bauwerke: technisch-bauliche Sicherheit

öffentliche Straßen und Eisenbahnstrecken: Baumgefahren

waldrandnahe Bebauung: Baumgefahren

Besteht Verkehrssicherungspflicht?

nein

ja

ja

ja

ja

ja

Fazit:

Das allgemeine Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten erfolgt für den Erholungssuchenden

auf eigene Gefahr. Damit besteht auf ausgewiesenen und markierten Wanderwegen für natur- und waldtypische

Gefahren grundsätzlich auch keine Verkehrssicherungspflicht. Für Erholungseinrichtungen und Bauwerke

besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht und Verkehrssicherungspflicht, die die Prüfung von Baumgefahren und

der technisch-baulichen Sicherheit erfordert.

PRAXISTIPP

Bei der regelmäßigen Kontrolle der Markierung des Wanderweges kann der Wegemarkierer auch zusätzlich nach

dem Vorhandensein von Megabaumgefahren Ausschau halten und diese gegebenenfalls melden Bei Erholungseinrichtungen

wie Bänken, Schutzhütten oder Wegweisern ist speziell im Umkreis einer Baumlänge nach Baumgefahren

Ausschau zu halten. Sind Gefahren oder Schäden vorhanden, sind diese zu melden, damit sie umgehend beseitigt

bzw. behoben werden können. Werden Gefahren oder Schäden außerhalb der Kontrollbegehung bekannt (z.B. nach

extremen Wetterereignissen), sind sie umgehend zu melden, damit sie beseitigt bzw. behoben werden können.

Weiterführende Literatur zur Verkehrssicherungspflicht:

aid-Heft 1588/2016 „Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer“, aid Infodienst Ernährung, Landwirtschaft,

Verbraucherschutz, Text: RD a.D. Hugo Gebhardt, Bonn, 2016.

18 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen

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