Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung
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Kapitel 1 | Gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur der Wegemarkierung
Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigentürmer des Waldgebietes und in der freien
Landschaft.
Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich. Sie kann aber auf andere Personen oder
Institutionen (die z.B. mit der Erstellung und/oder der Wartung des Weges und der Anlagen betraut sind)
übertragen werden.
In Gestattungsverträgen mit dem/den Eigentümer(n) ist festzuhalten, wer für die Verkehrssicherungspflicht
des Wanderweges zuständig ist.
Für verantwortliche Organisationen (z.B. Kommunen, Wandervereine, Privatpersonen, Naturparke) ist aus
haftungsrechtlichen Gründen genau zu prüfen, ob bauliche Anlagen (z.B. Bänke, Hütten, Tafeln, Geländer,
Stufen, Brücken etc.) tatsächlich notwendig sind.
Grundsätzlich gelten Waldwege, die etwa entlang eines Baches oder auf einer Böschungsoberkante verlaufen
und nicht mit Leitplanken, Handläufen oder ähnlichen Einrichtungen versehen sind, zu den „waldtypischen
Gefahren“. Werden diese errichtet, müssen sie auch regelmäßig auf ihre technisch-bauliche Sicherheit
kontrolliert werden. Für den Wanderverein ist es zweifelsohne „angenehmer“,
wenn der Eigentümer die Anlage bewilligt und damit auch die Verkehrssicherungspflicht übernimmt.
In der Regel wird der Eigentümer jedoch die Genehmigung nur erteilen, wenn der Erbauer sich
für die Verkehrssicherungspflicht zuständig fühlt.
Übernimmt der Wanderverein die Verkehrssicherungspflicht, ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung
zwingend erforderlich.
Bereiche im Wald und in freier Landschaft
Waldwege, Wanderwege: waldtypische Gefahren
Erholungseinrichtungen: Baumgefahren im Umkreis einer Baumlänge
Erholungseinrichtungen: technisch-bauliche Sicherheit
sonstige Einrichtungen und Bauwerke: technisch-bauliche Sicherheit
öffentliche Straßen und Eisenbahnstrecken: Baumgefahren
waldrandnahe Bebauung: Baumgefahren
Besteht Verkehrssicherungspflicht?
nein
ja
ja
ja
ja
ja
Fazit:
Das allgemeine Betretungsrecht von Natur und Landschaft sowie Waldgebieten erfolgt für den Erholungssuchenden
auf eigene Gefahr. Damit besteht auf ausgewiesenen und markierten Wanderwegen für natur- und waldtypische
Gefahren grundsätzlich auch keine Verkehrssicherungspflicht. Für Erholungseinrichtungen und Bauwerke
besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht und Verkehrssicherungspflicht, die die Prüfung von Baumgefahren und
der technisch-baulichen Sicherheit erfordert.
PRAXISTIPP
Bei der regelmäßigen Kontrolle der Markierung des Wanderweges kann der Wegemarkierer auch zusätzlich nach
dem Vorhandensein von Megabaumgefahren Ausschau halten und diese gegebenenfalls melden Bei Erholungseinrichtungen
wie Bänken, Schutzhütten oder Wegweisern ist speziell im Umkreis einer Baumlänge nach Baumgefahren
Ausschau zu halten. Sind Gefahren oder Schäden vorhanden, sind diese zu melden, damit sie umgehend beseitigt
bzw. behoben werden können. Werden Gefahren oder Schäden außerhalb der Kontrollbegehung bekannt (z.B. nach
extremen Wetterereignissen), sind sie umgehend zu melden, damit sie beseitigt bzw. behoben werden können.
Weiterführende Literatur zur Verkehrssicherungspflicht:
aid-Heft 1588/2016 „Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer“, aid Infodienst Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz, Text: RD a.D. Hugo Gebhardt, Bonn, 2016.
18 Praktikerleitfaden: Markierung von Wanderwegen