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Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung

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Folgende Arten von Aufwendungen fallen bei der Wegemarkierung an:

- Werkzeug

- Materialkosten

- Fahrtkosten (PKW und ÖPNV)

- verschmutzte Kleidung.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten erfolgt eine Aufwandsentschädigung als Kostenerstattung für den angefallenen Aufwand.

Diese kann pauschal erfolgen, wobei die Abrechnungseinheit in Stundenaufwand geleisteter Tätigkeit oder

die Länge der Betreuungsstrecke (betreute Wanderwege) sein kann. Neben der pauschalen Aufwandsentschädigung

ist eine Erstattung und Abrechnung der entstandenen Aufwendungen mit Kostennachweis (Rechnungen, Fahrkarten

und Belege) möglich.

Für die Tätigkeit als Dienstleister erfolgt die Zahlung eines Honorars, das die Erstattung der Aufwendungen enthält.

Dabei kann die Zahlung direkt an den Wegemarkierer erfolgen oder indirekt über den Auftraggeber der Wegemarkierung.

Auch hierbei kann sich die Abrechnung nach den geleisteten Stunden der Beschäftigung oder der Länge der

Betreuungsstrecke richten. Für Dienstleistungstätigkeiten ist immer eine schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich.

Im Falle einer Entgeltzahlung ist stets zu prüfen, inwieweit Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung anfallen

bzw. nach welchen Regeln diese beitragsfrei bleiben können.

Die Abrechnung der Tätigkeit des Wegemarkierers erfolgt individuell entsprechend dem jeweiligen Auftragsverhältniss.

Steuerliche Behandlung von ehrenamtlichen Honoraren

Gemäß Einkommensteuerrecht sind die vereinnahmten Honorare aus allen durchgeführten Wanderwegearbeiten,

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und damit einkommenssteuerpflichtig.

Das gilt aber nur, wenn dieser Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt. Diese liegt dann vor, wenn es

sich nicht nur um ein Hobbytätigkeit handelt und die Einnahmen nicht nur erzielt werden, um die Selbstkosten zu

decken (Liebhaberei).

Den Honorareinnahmen können die hiermit zusammenhängenden Ausgaben wie Fahrtkosten, Telefonkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,

Kosten für die Aus- oder Fortbildung und andere direkt zuzuordnende Aufwendungen

als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden. Die danach verbleibenden Netto-Nebeneinkünfte (Gewinn) sind

in der persönlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren.

Wenn als weitere Einkünfte nur solche aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Rente usw.) erzielt werden, wird im

Rahmen der Einkommensteuerberechnung ein Härteausgleich von maximal 410 € (§ 46 Abs. 3 EStG) jährlich

angerechnet. Übersteigt der ermittelte Gewinn die 410 € - Marke, so vermindert sich sukzessive der anzurechnende

Härteausgleich (bis max. 820 €) angepasst an den überschreitenden ermittelten Gewinn von 410,00 € (§ 46

Absatz 5 sowie § 70 EStDV).

5.2. Versicherungsschutz des Wegemarkierers

Durch das Auftragsverhältnis des ehrenamtlichen Wegemarkierers ergibt sich noch kein Versicherungsschutz für seine

Tätigkeit. Um mögliche Schäden und Haftungsfragen abzusichern, ist es aber erforderlich, dass ein umfassender

Versicherungsschutz besteht. Dieser ist dann gegeben, wenn der Wegemarkierer Mitglied im Verbund des jeweiligen

Gesamtvereins von Sauerländischem Gebirgsverein (SGV), Teutoburger-Wald-Verband (TWV) oder Eggegebirgsverein

(EGV) ist. Die Mitgliedschaft in einem der Mitgliedsvereine (Heimat- und Verkehrsvereine) ist dabei nicht ausreichend.

Um den umfassenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können, empfiehlt es sich daher für den

Wegemarkierer, Mitglied im Verbund des Gesamtvereins zu werden.

Wird die Wegemarkierung als Dienstleistung durchgeführt und besteht für die Tätigkeit des Wegemarkierers ein

Honorarverhältnis, ist der Umfang des Versicherungsschutzes mit dem Auftraggeber (z.B. Tourismus) zu klären.

5.3. Wegeplanung und Netzoptimierung

Da alle Regionen des Landes über ein (zu) dichtes Wanderwegenetz verfügen, gilt die Kenntnis über die Wegeplanung

weniger der Neuanlage von Wegen als vielmehr der Optimierung des Wanderwegenetzes. Oberster Grundsatz

ist immer: Qualität vor Quantität. Bei der Neuanlage von Wanderwegen sind immer die rechtlichen Grundlagen des

Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.

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