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Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung

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3.5.3. Löschen überflüssiger Markierungszeichen

Durch Wegeverlegungen und Wegestreichungen ergeben sich im Gelände unnötige Markierungszeichen auf den gelöschten

Streckenabschnitten. Diese sind zu demarkieren und die erledigten Arbeiten dem Wegewart zu bestätigen.

PRAXISbeispiel

Regelung Sauerländischer Gebirgsverein (SGV):

Grundsatzhandhabung bei Wanderwegeneuanlage, -verlegung, -streichung

Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) beschleunigt die Änderung von Wegedaten im Digitalisierungskataster durch

folgende Regelung:

Unwesentliche Umlegungen (ca. bis 500 m) können direkt vorgenommen werden.

Bedeutende Umlegungen ab ca. 500 m bis 2 km bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den „Lenkungskreis

Wege“.

Größere Umlegungen über 2 km bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den „Lenkungskreis Wege“ und

Einhaltung der Vorgaben des LNatSchG zur Durchführung des Benehmensverfahrens.

Als Grundsatz bei allen Wanderwegekorrekturen gilt:

immer Unterrichtung des Hauptwegewartes (z.B. im „Bericht für Nachmarkierung“ oder formlos) und gleichzeitigem

Kartenausschnitt mit farblicher Kennzeichnung (z.B. Edding) „alter“ (rot) und „neuer“ (blau) bzw. wenn

erforderlich „gelöschter“ (gelb) Streckenführung

Es ist eine zwingende Aktualisierung des SGV-Digitalisierungskatasters sicherzustellen und eine Weiterleitung

an die SGV-Kartenstelle erforderlich.

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