Praktikerleitfaden für die fachgerechte Wegemarkierung
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3.5.3. Löschen überflüssiger Markierungszeichen
Durch Wegeverlegungen und Wegestreichungen ergeben sich im Gelände unnötige Markierungszeichen auf den gelöschten
Streckenabschnitten. Diese sind zu demarkieren und die erledigten Arbeiten dem Wegewart zu bestätigen.
PRAXISbeispiel
Regelung Sauerländischer Gebirgsverein (SGV):
Grundsatzhandhabung bei Wanderwegeneuanlage, -verlegung, -streichung
Der Sauerländische Gebirgsverein (SGV) beschleunigt die Änderung von Wegedaten im Digitalisierungskataster durch
folgende Regelung:
Unwesentliche Umlegungen (ca. bis 500 m) können direkt vorgenommen werden.
Bedeutende Umlegungen ab ca. 500 m bis 2 km bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den „Lenkungskreis
Wege“.
Größere Umlegungen über 2 km bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den „Lenkungskreis Wege“ und
Einhaltung der Vorgaben des LNatSchG zur Durchführung des Benehmensverfahrens.
Als Grundsatz bei allen Wanderwegekorrekturen gilt:
immer Unterrichtung des Hauptwegewartes (z.B. im „Bericht für Nachmarkierung“ oder formlos) und gleichzeitigem
Kartenausschnitt mit farblicher Kennzeichnung (z.B. Edding) „alter“ (rot) und „neuer“ (blau) bzw. wenn
erforderlich „gelöschter“ (gelb) Streckenführung
Es ist eine zwingende Aktualisierung des SGV-Digitalisierungskatasters sicherzustellen und eine Weiterleitung
an die SGV-Kartenstelle erforderlich.
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