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VSAO JOURNAL Nr. 4 - August 2020

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vsao<br />

vsao-Rechtsberatung<br />

Darf oder muss eine<br />

Krankheit in einem<br />

Arbeitszeugnis erwähnt<br />

werden?<br />

Zwei Mitglieder erkundigen<br />

sich, ob sie ihr Arbeitszeugnis<br />

berichtigen lassen können.<br />

Das eine Mitglied<br />

möchte, dass die krankheitsbedingten,<br />

längeren Abwesenheiten aufgrund<br />

eines Burnouts im Zeugnis keine<br />

Erwähnung finden. Das andere Mitglied<br />

hingegen wünscht, dass eine<br />

akutsomatische Krankheit, welche im<br />

Verlauf des Arbeitsverhältnisses gar<br />

einen medizinischen Eingriff notwendig<br />

machte, und sich auch auf die<br />

Leistungs fähigkeit ausgewirkt hatte,<br />

explizit im Arbeitszeugnis erwähnt<br />

werde.<br />

Das Gesetz äussert sich zu den<br />

Formulierungen in einem Arbeitszeugnis<br />

nicht, was immer wieder für Unsicherheiten<br />

bei den Arbeitgebern führt. Die<br />

Grundsätze sind allein durch die Rechtsprechung<br />

entwickelt worden. Das<br />

Arbeitszeugnis soll wahr und wohlwollend<br />

sein – obwohl entgegen der allgemein<br />

herrschenden Praxis die Wahrheit<br />

eigentlich Vorrang hätte. So auch die<br />

Erwähnung einer Krankheit, welche nach<br />

Lehre und Rechtsprechung aber nur in<br />

einem Arbeitszeugnis Eingang finden<br />

darf, wenn<br />

• sie erheblichen Einfluss auf die<br />

Leistung oder das Verhalten der Mitarbeiterin<br />

oder des Mitarbeiters hatte;<br />

• sie die Eignung für die Erfüllung der<br />

bisherigen Aufgaben infrage stellte<br />

und damit einen sachlichen Grund zur<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

darstellte;<br />

• die Krankheit im Verhältnis zur gesamten<br />

Vertragsdauer erheblich ins Gewicht<br />

fiel, so dass ohne Erwähnung ein<br />

falscher Eindruck bezüglich der erworbenen<br />

Berufserfahrung entstünde.<br />

In der Praxis ist der Entscheid nicht<br />

immer klar. Massgebend ist immer die<br />

Betrachtung der gesamten Umstände des<br />

Einzelfalls, so auch bei den beiden<br />

Anfragen.<br />

Im ersten Fall – Burnout – fehlte der<br />

Mitarbeiter von 36 Monaten Anstellung<br />

insgesamt 12 Monate wegen Krankheit<br />

und 3 Monate wegen Freistellung, was die<br />

Erste Hilfe<br />

für Menschen mit<br />

letzter Hoffnung<br />

Rechtsprechung betreffend Krankheitsdauer<br />

im Verhältnis zur Anstellungsdauer<br />

noch nicht als erheblich erachtet. Da sich<br />

der Mitarbeiter selber rechtzeitig als<br />

krank wahrnahm und in Behandlung<br />

begab, hatte seine Krankheit weder<br />

Einfluss auf seine Leistung noch auf sein<br />

Verhalten. Da seitens Arbeitgeber auch<br />

nicht aufgrund der Krankheit gekündigt<br />

wurde, sondern schliesslich eine Aufhebung<br />

des Arbeitsverhältnisses auf<br />

Initiative des Mitarbeiters vereinbart<br />

wurde, ist die Erwähnung der längeren<br />

krankheitsbedingten Absenzen im<br />

Arbeitszeugnis unzulässig, weshalb der<br />

Mitarbeiter seinen Anspruch auf Berichtigung<br />

erfolgreich geltend machen kann.<br />

Im zweiten Fall – akutsomatische<br />

Krankheit – kam es während der zweijährigen<br />

Anstellungsdauer zu einem medizinischen<br />

Eingriff. Die Krankheit hatte<br />

nachweislich Einfluss auf die Leistungsfähigkeit<br />

der Mitarbeiterin. Allerdings<br />

entsprachen die Leistungen auch nach<br />

dem Eingriff nicht den Erwartungen des<br />

Arbeitgebers, weshalb die mangelhaften<br />

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Kathrin Grüneis<br />

22<br />

4/20 <strong>VSAO</strong> /ASMAC Journal

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