VSAO JOURNAL Nr. 4 - August 2020
Prozess - Justiz, Religion, Evolution Gastroenterologie - Das Chamäleon Zöliakie Infektiologie - Urogynäkologische Infektionen Politik - Zurück in die Zukunft (?)
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vsao<br />
vsao-Rechtsberatung<br />
Darf oder muss eine<br />
Krankheit in einem<br />
Arbeitszeugnis erwähnt<br />
werden?<br />
Zwei Mitglieder erkundigen<br />
sich, ob sie ihr Arbeitszeugnis<br />
berichtigen lassen können.<br />
Das eine Mitglied<br />
möchte, dass die krankheitsbedingten,<br />
längeren Abwesenheiten aufgrund<br />
eines Burnouts im Zeugnis keine<br />
Erwähnung finden. Das andere Mitglied<br />
hingegen wünscht, dass eine<br />
akutsomatische Krankheit, welche im<br />
Verlauf des Arbeitsverhältnisses gar<br />
einen medizinischen Eingriff notwendig<br />
machte, und sich auch auf die<br />
Leistungs fähigkeit ausgewirkt hatte,<br />
explizit im Arbeitszeugnis erwähnt<br />
werde.<br />
Das Gesetz äussert sich zu den<br />
Formulierungen in einem Arbeitszeugnis<br />
nicht, was immer wieder für Unsicherheiten<br />
bei den Arbeitgebern führt. Die<br />
Grundsätze sind allein durch die Rechtsprechung<br />
entwickelt worden. Das<br />
Arbeitszeugnis soll wahr und wohlwollend<br />
sein – obwohl entgegen der allgemein<br />
herrschenden Praxis die Wahrheit<br />
eigentlich Vorrang hätte. So auch die<br />
Erwähnung einer Krankheit, welche nach<br />
Lehre und Rechtsprechung aber nur in<br />
einem Arbeitszeugnis Eingang finden<br />
darf, wenn<br />
• sie erheblichen Einfluss auf die<br />
Leistung oder das Verhalten der Mitarbeiterin<br />
oder des Mitarbeiters hatte;<br />
• sie die Eignung für die Erfüllung der<br />
bisherigen Aufgaben infrage stellte<br />
und damit einen sachlichen Grund zur<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
darstellte;<br />
• die Krankheit im Verhältnis zur gesamten<br />
Vertragsdauer erheblich ins Gewicht<br />
fiel, so dass ohne Erwähnung ein<br />
falscher Eindruck bezüglich der erworbenen<br />
Berufserfahrung entstünde.<br />
In der Praxis ist der Entscheid nicht<br />
immer klar. Massgebend ist immer die<br />
Betrachtung der gesamten Umstände des<br />
Einzelfalls, so auch bei den beiden<br />
Anfragen.<br />
Im ersten Fall – Burnout – fehlte der<br />
Mitarbeiter von 36 Monaten Anstellung<br />
insgesamt 12 Monate wegen Krankheit<br />
und 3 Monate wegen Freistellung, was die<br />
Erste Hilfe<br />
für Menschen mit<br />
letzter Hoffnung<br />
Rechtsprechung betreffend Krankheitsdauer<br />
im Verhältnis zur Anstellungsdauer<br />
noch nicht als erheblich erachtet. Da sich<br />
der Mitarbeiter selber rechtzeitig als<br />
krank wahrnahm und in Behandlung<br />
begab, hatte seine Krankheit weder<br />
Einfluss auf seine Leistung noch auf sein<br />
Verhalten. Da seitens Arbeitgeber auch<br />
nicht aufgrund der Krankheit gekündigt<br />
wurde, sondern schliesslich eine Aufhebung<br />
des Arbeitsverhältnisses auf<br />
Initiative des Mitarbeiters vereinbart<br />
wurde, ist die Erwähnung der längeren<br />
krankheitsbedingten Absenzen im<br />
Arbeitszeugnis unzulässig, weshalb der<br />
Mitarbeiter seinen Anspruch auf Berichtigung<br />
erfolgreich geltend machen kann.<br />
Im zweiten Fall – akutsomatische<br />
Krankheit – kam es während der zweijährigen<br />
Anstellungsdauer zu einem medizinischen<br />
Eingriff. Die Krankheit hatte<br />
nachweislich Einfluss auf die Leistungsfähigkeit<br />
der Mitarbeiterin. Allerdings<br />
entsprachen die Leistungen auch nach<br />
dem Eingriff nicht den Erwartungen des<br />
Arbeitgebers, weshalb die mangelhaften<br />
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Kathrin Grüneis<br />
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4/20 <strong>VSAO</strong> /ASMAC Journal