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NFV_09_2010 - Rot Weiss Damme

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Justizia am Spielfeldrand<br />

Stau auf der Autobahn –<br />

klarer Fall von höherer Gewalt<br />

Mannschaft kam nicht rechtzeitig zum Spiel – Verbandssportgericht bestätigt Neuansetzung<br />

26<br />

Die lange Sommerpause im Amateurbereich<br />

ist nun vorbei und der Fußball<br />

rollt endlich wieder. Freude über Siege<br />

und Enttäuschungen über Niederlagen<br />

werden die Schlagzeilen des Lokalsports<br />

füllen. Mögen sich die Entgleisungen<br />

verbaler und körperlicher Art in Grenzen<br />

halten und das Fair Play die Oberhand<br />

behalten, damit die Sportgerichte<br />

nicht so häufig bemüht werden müssen.<br />

Das Fußball-Journal wird auch in<br />

Zukunft in unregelmäßigen Abständen<br />

Urteile aus Sportgerichtsverhandlungen<br />

veröffentlichen, um die Leserinnen und<br />

Leser über Vorfälle aufzuklären und<br />

gegebenenfalls auch abzuschrecken.<br />

REINER KRAMER wertete nachfolgende<br />

Urteile aus:<br />

Wenn eine Mannschaft auf der<br />

Reise zu einem Auswärtsspiel<br />

in einen Stau gerät und den<br />

Anstoß verpasst, sollte der Heimverein<br />

eigentlich so einsichtig sein und einer<br />

Neuansetzung zustimmen. So fair reagierte<br />

ein Verein aus der A-Junioren<br />

Niedersachsenliga allerdings nicht. Er<br />

wollte sich die drei Punkte vom grünen<br />

Tisch holen. Allerdings ohne Erfolg,<br />

denn das Verbandsportgericht (VSG)<br />

unter Vorsitz von Johannes Budde<br />

(Barßel) hielt die Neuansetzung der<br />

Partie wegen höherer Gewalt für<br />

korrekt. Dies in aller Kürze vorweg.<br />

Wenn für einen Fußballer die Erstausstellung<br />

eines Spielerpasses<br />

beantragt wird, erhält er von der<br />

<strong>NFV</strong>-Pass-Stelle die sofortige Freigabe. Dies<br />

gilt auch für ausländische Spieler. Der Verband<br />

verlässt sich dabei auf die Angaben des<br />

Vereins. Allerdings wird bei Ausländern im<br />

Heimatland nachgefragt, ob sie dort tatsächlich<br />

nicht registriert waren. Der ausländische<br />

Verband hat 30 Tage lang Zeit, zu antworten.<br />

Aber wann beginnt diese Frist?<br />

Im strittigen Fall kam es zu einem Missverständnis,<br />

was den Beginn der Frist betraf.<br />

Daher ist Vorsicht geboten. Der Spieler sollte<br />

erst eingesetzt werden, wenn alle Fragen geklärt<br />

sind.<br />

Eine kurze Rückblende: Der Verein stellte<br />

wenige Tage vor Ablauf der Wechselperiode<br />

II einen Antrag auf Erstausstellung für einen<br />

brasilianischen Spieler. Bis zur Anfrage<br />

beim DFB verstrichen einige Tage. Der Verein<br />

ging davon aus, dass die Frist mit dem Eingang<br />

des Antrags bei der <strong>NFV</strong>-Pass-Stelle beginnt.<br />

Aber die 30 Tage wurden erst von<br />

dem Tag an berechnet, an dem der DFB die<br />

September <strong>2010</strong><br />

Es galt in der Sportgerichtsverhandlung<br />

zu klären, wann sich ein Verein auf<br />

eine höhere Gewalt berufen kann? Der<br />

Gastverein hatte eine Fahrstrecke von<br />

etwa 280 Kilometer zurückzulegen. So<br />

startete die Mannschaft fünf Stunden vor<br />

dem geplanten Anpfiff zu ihrem Auswärtsspiel,<br />

kam aber trotzdem nicht<br />

rechtzeitig an, weil an diesem Samstag<br />

der Straßenverkehr in der Region Bremen/Delmenhorst/Oldenburg<br />

sowohl auf<br />

der A 28 als auch auf der A 1 teilweise<br />

zum Erliegen kam. Also höhere Gewalt.<br />

Dies sah der Heimverein nun ganz<br />

und gar nicht so. Nach seiner Ansicht<br />

hätte der Gast eine andere Fahrstrecke<br />

wählen müssen, um rechtzeitig zum<br />

Spielbeginn da zu sein. Die Staustrecke<br />

auf der A 28 sei seit längerem bekannt<br />

gewesen, so dass lange Verzögerungen<br />

vorher eingeplant werden müssten. Dazu<br />

heißt es unter anderem in der Spielordnung,<br />

§ 38: Die Mannschaft, die verspätet<br />

oder überhaupt nicht angetreten ist,<br />

steht für den Nachweis der Gründe in<br />

der Beweispflicht.<br />

Der Trainer des Gastvereins hatte die<br />

Heimmannschaft etwa 70 Minuten vor<br />

dem Anpfiff über das Feststecken im<br />

Stau informiert. Nach Rücksprache mit<br />

der Autobahnpolizei wurde deutlich, dass<br />

es wegen eines Unfalls mehr als ein<br />

„normaler Baustellenstau“ auf der A 28<br />

gewesen sei. Eine zeitweise Vollsperrung<br />

auf der A 1 tat ihr Übriges dazu.<br />

Vorsicht geboten!<br />

Unterschiedliche Bewertung über Beginn der 30-Tage-<br />

Frist bei einem Wechsel eines ausländischen Fußballers<br />

Anfrage beim brasilianischen Fußballverband<br />

einreichte.<br />

Dadurch kam es zu dem Missverständnis.<br />

Der Fußballer hatte zudem entgegen seiner<br />

Auskunft doch für einen Verein in Brasilien<br />

gespielt. Vor Beendigung der 30-Tage-<br />

Frist wurde er vom neuen deutschen Verein<br />

ein Mal eingesetzt. Dieses Spiel wurde mit<br />

2:1 gewonnen. Das Ver-<br />

bandssportgericht unter<br />

Vorsitz von Johannes<br />

Budde bestätigte den<br />

Verwaltungsentscheid<br />

des Bezirksausschusses<br />

Lüneburg, der das Spiel<br />

mit drei Punkten und<br />

5:0-Toren für den Gegner<br />

gewertet hatte, weil<br />

die Frist erst mit der Anfrage des DFB beim<br />

brasilianischen Fußballverband angelaufen<br />

sei – und nicht mit dem Eingang des Antrages<br />

in Barsinghausen.<br />

Dieser Ansicht schloss sich das Oberste<br />

Verbandsportgericht(OVG) unter Vorsitz von<br />

Heinz Meyer (Osterholz-Scharmbeck) aller-<br />

I nzwischen ist das FIFA-Reglement<br />

konkretisiert worden. Der <strong>NFV</strong> darf<br />

eine vorläufige Spielerlaubnis im Falle<br />

einer Erstausstellung erst dann erteilen,<br />

wenn die Antragsunterlagen<br />

durch den DFB geprüft sind!<br />

Aufgrund dieser Vorfälle stellte das<br />

VSG einen klaren Fall von höherer Gewalt<br />

fest. Eine Fahrtzeit von fünf Stunden<br />

für eine 280-Kilometer-Strecke einzuplanen,<br />

sei ausreichend. Daher habe der<br />

Spielleiter die ausgefallene Begegnung zu<br />

Recht neu angesetzt<br />

(Urteil VSG -Az: 8-20<strong>09</strong>/<strong>2010</strong>).<br />

Osnabrück ist<br />

Fußballhauptstadt<br />

Osnabrück ist die Fußballhauptstadt<br />

Deutschlands. Dort gibt es<br />

die meisten Fußballvereine pro Einwohner.<br />

Die Rangliste:<br />

Platzierung / Ort / Anzahl der Fußballvereine<br />

pro 10.000 Einwohner /<br />

Absolute Anzahl Fußballvereine<br />

1 Osnabrück 3,06 50<br />

2 Braunschweig 2,72 67<br />

3 Mainz 2,63 52<br />

Ludwigshafen (Rhein) 2,63 43<br />

5 Hamburg 2,50 443<br />

6 Herne 2,28 38<br />

7 Dortmund 2,14 125<br />

8 Erfurt 2,11 43<br />

9 Bochum 2,06 78<br />

10 Gelsenkirchen 1,87 49<br />

11 Augsburg 1,86 49<br />

dings nicht an. In der Berufungsverhandlung<br />

wurde das Urteil des VSG aufgehoben und<br />

das Spiel wie ausgetragen mit 2:1 gewertet.<br />

Die 30-Tage-Frist müsse ab Eingang des Antrags<br />

bei der <strong>NFV</strong>-Pass-Stelle beginnen.<br />

In der Begründung heißt es dazu unter<br />

anderem: „Wenn zu dieser Thematik mit<br />

Interpretationsvarianten eine klare und eindeutige<br />

Regelung zur Handhabung fehlt,<br />

kann dieses nicht zu Lasten des Spielers und<br />

des Vereins angerechnet werden.“ Das OVG<br />

sah wegen der unterschiedlichen Auffassungen<br />

einen Aufklärungsbedarf, der durch eine<br />

Änderung bzw. Ergänzung der entsprechenden<br />

Vorschriften der <strong>NFV</strong>-Spielordnung herbeizuführen<br />

sei, um den Vereinen und beteiligten<br />

Spielern eine<br />

sachdienliche Anwendungshilfe<br />

zu garantieren.<br />

Auch wenn – wie<br />

im geschilderten Fall –<br />

aufgrund der Recherchen<br />

die Beantragung<br />

einer Erstausstellung<br />

nicht korrekt war, hat<br />

das Oberste Verbandssportgericht die Spielerlaubnis<br />

ohne Einschränkung für rechtmäßig<br />

erklärt. Aus der FIFA-Regelung ist nach<br />

Ansicht des OVG abzuleiten, dass die genannte<br />

Frist ab Eintragseinang in Barsinghausen<br />

zu berechnen sei.<br />

(OVG-Az 3/<strong>09</strong> und VSG-Az 20-2008/20<strong>09</strong>)

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