SmartLiving - Stuttgarter Ausgabe 04/2020
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Immobilien<br />
GETEILTE MAKLER-PROVISION-<br />
NACH DEM BESTELLERPRINZIP<br />
MUSS KÜNFTIG AUCH DER VERKÄUFER ZAHLEN<br />
Wer bestellt, bezahlt. Die Gesetzgebung<br />
spricht hier vom Bestellerprinzip.<br />
Es gilt auch in der Immobilienwirtschaft<br />
– allerdings nur im Mietrecht.<br />
Bei Kaufimmobilien war es bislang anders<br />
herum: Wer einen Makler bestellte,<br />
um für ihn seine Wohnung oder sein<br />
Haus zu verkaufen, kam ohne Kosten<br />
davon. Der Käufer musste bezahlen.<br />
Diese Zeiten sind nun bald vorbei.<br />
Künftig soll gelten: Wer den Makler beauftragt,<br />
übernimmt mindestens die<br />
Hälfte der anfallenden Maklerkosten.<br />
Die Maklerprovision soll beim Kauf einer<br />
Wohnimmobilie neu verteilt werden.<br />
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung<br />
am 5. Juni <strong>2020</strong> das „Gesetz über<br />
die Verteilung der Maklerkosten bei der<br />
Vermittlung von Kaufverträgen über<br />
Wohnungen und Einfamilienhäuser“<br />
abschließend gebilligt. Nun muss es nur<br />
noch dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung<br />
vorgelegt und im Bundesgesetzblatt<br />
verkündet werden, dann tritt<br />
es mit einer Übergangsfrist von sechs<br />
Monaten in Kraft, also Mitte/Ende<br />
Dezember.<br />
Laut dem Immobilienverband IVD ist<br />
damit der Schlusspunkt eines langwierigen<br />
Gesetzgebungsverfahrens gesetzt,<br />
an dessen Anfang die SPD das harte Bestellerprinzip<br />
eingebracht hat, das im<br />
weiteren Verlauf durch das hohe Engagement<br />
und die überzeugenden Argumente<br />
der professionellen Makler<br />
komplett gedreht werden konnte.<br />
Wer die Maklerkosten in Deutschland<br />
zahlt, folgt regionalen Handhabungen.<br />
Eine gesetzliche Regelung über die Verteilung<br />
gibt es nicht. Geregelt ist nur,<br />
dass derjenige, der eine Provision verspricht,<br />
diese im Erfolgsfall auch zahlen<br />
muss. Dies können Verkäufer oder Käufer<br />
oder beide gemeinsam sein. Die Gesamtprovision<br />
von sechs Prozent wird<br />
in 75 Prozent der Regionen zwischen<br />
Käufer und Verkäufer geteilt. In einigen<br />
Regionen ist es üblich, dass nur der Käufer<br />
etwas zahlt. Dies wurde von der Politik<br />
als ungerecht empfunden, so dass die<br />
Doppeltätigkeit, so wie sie überwiegend<br />
ausgeübt wird, als Leitbild gesetzlich geregelt<br />
werden soll, mithin der Makler<br />
für Verkäufer und Käufer gleichfalls<br />
tätig ist und beide sich die Provision<br />
teilen.<br />
WAS ÄNDERT SICH?<br />
Dr. Christian Osthus, Justitiar vom IVD,<br />
hat die Sache ganz genau unter die Lupe<br />
genommen. Laut seiner Analyse gelte<br />
künftig der Grundsatz, dass derjenige,<br />
der dem Makler als zweites einen Auftrag<br />
erteilt nicht mehr zahlen soll als der<br />
Erstauftraggeber. Bei dem Zweitauftraggeber<br />
handelt es sich überwiegend um<br />
den Käufer. Dieser soll künftig nicht<br />
mehr alleine die Provision zahlen, wenn<br />
der Immobilienmakler vom Verkäufer<br />
zuerst ins Boot geholt wurde. Das bedeutet,<br />
dass der Immobilienmakler<br />
nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer<br />
tätig werden kann. Der Makler ist<br />
gezwungen, mit dem Verkäufer eine<br />
Provision zu verhandeln, wenn auch der<br />
Käufer etwas zahlen soll. Gelingt es dem<br />
Makler nicht, eine Provision mit dem<br />
Verkäufer zu verhandeln, kann er auch<br />
vom Käufer nichts verlangen. Damit<br />
müssen insbesondere die Makler umdenken<br />
und ihr Geschäftsmodell ändern,<br />
die für den Verkäufer bisher<br />
kostenlos gearbeitet haben.<br />
ZWEI FALLGRUPPEN UND<br />
BEISPIELE DAZU<br />
Die Teilung soll laut Dr. Osthus für zwei<br />
Fallgruppen gelten. Die erste betrifft den<br />
Fall, in dem Verkäufer und Käufer beide<br />
einen Maklervertrag schließen. Diese<br />
Konstellation dürfte die häufigste sein,<br />
in der also zunächst zwischen Makler<br />
und Verkäufer ein provisionspflichtiger<br />
Maklervertrag geschlossen, zum Beispiel<br />
mit einer Provision in Höhe von<br />
drei Prozent zzgl. Umsatzsteuer. Der<br />
Makler bietet das Objekt anschließend<br />
öffentlich an, worauf sich ein Interessent<br />
meldet. Mit diesem schließt der Makler<br />
ebenfalls einen Maklervertrag, also auch<br />
mit dem Interessenten begründet er ein<br />
Treuverhältnis. Die vereinbarte Provision<br />
beträgt ebenfalls drei Prozent. Findet<br />
der Makler einen Interessenten, der nur<br />
zwei Prozent zahlen möchte, würde sich<br />
ein Nachlass auch zugunsten des Verkäufers<br />
auswirken, sofern der Makler<br />
mit dem Käufer eine entsprechende<br />
Provisionsvereinbarung trifft. Es soll<br />
also der Grundsatz gelten: Schließen<br />
Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag,<br />
sollen beide im Erfolgsfall dasselbe<br />
zahlen. Nachlässe wirken zugunsten des<br />
jeweils anderen. Der Makler oder der<br />
Zweitauftraggeber müssen nach dem<br />
Regierungsentwurf nicht beweisen, dass<br />
der Zweitauftraggeber auch tatsächlich<br />
gezahlt hat.<br />
Die zweite – deutlich seltenere Konstellation<br />
– betrifft den Fall, in dem nur der<br />
Verkäufer oder Käufer einen Maklervertrag<br />
schließt und die Provision ganz<br />
Jetzt<br />
Marktwert<br />
ermitteln lassen!<br />
oder teilweise auf den Nichtauftraggeber<br />
abgewälzt werden soll. In dieser<br />
Fallkonstellation gilt künftig, dass der<br />
Zweite nicht mehr zahlt als der Erste.<br />
Nachlässe zugunsten des Zweiten wirken<br />
sich nicht zugunsten des Erstauftraggebers<br />
aus. Der Anspruch gegenüber<br />
dem Zweiten wird zudem nur fällig,<br />
wenn bewiesen ist, dass der Erste<br />
auch gezahlt hat. gelung auch eine Einschränkung<br />
in persönlicher Hinsicht:<br />
Nur wenn der Käufer der Immobilie als<br />
Verbraucher handelt, gelten die neuen<br />
Regeln. Handelt der Erwerber hingegen<br />
im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,<br />
kann die Verteilung der Maklerkosten<br />
auch weiterhin anderweitig vereinbart<br />
werden.<br />
GUTER KOMPROMISS<br />
Insgesamt wertet Osthus den Beschluss<br />
als guten Kompromiss. „Es ist gelungen,<br />
von einem harten Bestellerprinzip weg<br />
zu kommen, hin zu einer Doppeltätigkeit<br />
unter bestimmten Voraussetzungen“,<br />
sagt der IVD-Justitiar. Auch sei<br />
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nicht vorschreibe, sondern<br />
nur seine Voraussetzungen regle. Die<br />
einseitige Interessenvertretung bleibe<br />
weiterhin möglich.<br />
EINSCHRÄNKUNGEN<br />
Das neue Gesetz gilt nur beim Verkauf<br />
von Wohnungen und Einfamilienhäusern,<br />
gewerbliche Immobilien sind davon<br />
ausgenommen. Und noch eine Einschränkung<br />
besteht: der Verkäufer muss<br />
als Verbraucher handeln. Tritt der Käufer<br />
hingegen im Rahmen einer gewerblichen<br />
Tätigkeit auf, können die Maklerkosten<br />
auch nach anderen Richtlinien<br />
vereinbart werden. Und auch bei den<br />
Formalitäten gibt es eine Neuregelung.<br />
Um einen Verkauf einer Wohnung oder<br />
eines Einfamilienhauses zu dokumentieren,<br />
reichen ein Handschlag oder eine<br />
mündliche Absprache nicht mehr aus.<br />
Das muss künftig in schriftlicher Form<br />
geschehen. Eine E-Mail wird dabei akzeptiert.<br />
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© Autor: Lothar Frank<br />
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Foto: Getty Images – charliepix<br />
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