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SmartLiving - Stuttgarter Ausgabe 04/2020

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Immobilien<br />

GETEILTE MAKLER-PROVISION-<br />

NACH DEM BESTELLERPRINZIP<br />

MUSS KÜNFTIG AUCH DER VERKÄUFER ZAHLEN<br />

Wer bestellt, bezahlt. Die Gesetzgebung<br />

spricht hier vom Bestellerprinzip.<br />

Es gilt auch in der Immobilienwirtschaft<br />

– allerdings nur im Mietrecht.<br />

Bei Kaufimmobilien war es bislang anders<br />

herum: Wer einen Makler bestellte,<br />

um für ihn seine Wohnung oder sein<br />

Haus zu verkaufen, kam ohne Kosten<br />

davon. Der Käufer musste bezahlen.<br />

Diese Zeiten sind nun bald vorbei.<br />

Künftig soll gelten: Wer den Makler beauftragt,<br />

übernimmt mindestens die<br />

Hälfte der anfallenden Maklerkosten.<br />

Die Maklerprovision soll beim Kauf einer<br />

Wohnimmobilie neu verteilt werden.<br />

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung<br />

am 5. Juni <strong>2020</strong> das „Gesetz über<br />

die Verteilung der Maklerkosten bei der<br />

Vermittlung von Kaufverträgen über<br />

Wohnungen und Einfamilienhäuser“<br />

abschließend gebilligt. Nun muss es nur<br />

noch dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung<br />

vorgelegt und im Bundesgesetzblatt<br />

verkündet werden, dann tritt<br />

es mit einer Übergangsfrist von sechs<br />

Monaten in Kraft, also Mitte/Ende<br />

Dezember.<br />

Laut dem Immobilienverband IVD ist<br />

damit der Schlusspunkt eines langwierigen<br />

Gesetzgebungsverfahrens gesetzt,<br />

an dessen Anfang die SPD das harte Bestellerprinzip<br />

eingebracht hat, das im<br />

weiteren Verlauf durch das hohe Engagement<br />

und die überzeugenden Argumente<br />

der professionellen Makler<br />

komplett gedreht werden konnte.<br />

Wer die Maklerkosten in Deutschland<br />

zahlt, folgt regionalen Handhabungen.<br />

Eine gesetzliche Regelung über die Verteilung<br />

gibt es nicht. Geregelt ist nur,<br />

dass derjenige, der eine Provision verspricht,<br />

diese im Erfolgsfall auch zahlen<br />

muss. Dies können Verkäufer oder Käufer<br />

oder beide gemeinsam sein. Die Gesamtprovision<br />

von sechs Prozent wird<br />

in 75 Prozent der Regionen zwischen<br />

Käufer und Verkäufer geteilt. In einigen<br />

Regionen ist es üblich, dass nur der Käufer<br />

etwas zahlt. Dies wurde von der Politik<br />

als ungerecht empfunden, so dass die<br />

Doppeltätigkeit, so wie sie überwiegend<br />

ausgeübt wird, als Leitbild gesetzlich geregelt<br />

werden soll, mithin der Makler<br />

für Verkäufer und Käufer gleichfalls<br />

tätig ist und beide sich die Provision<br />

teilen.<br />

WAS ÄNDERT SICH?<br />

Dr. Christian Osthus, Justitiar vom IVD,<br />

hat die Sache ganz genau unter die Lupe<br />

genommen. Laut seiner Analyse gelte<br />

künftig der Grundsatz, dass derjenige,<br />

der dem Makler als zweites einen Auftrag<br />

erteilt nicht mehr zahlen soll als der<br />

Erstauftraggeber. Bei dem Zweitauftraggeber<br />

handelt es sich überwiegend um<br />

den Käufer. Dieser soll künftig nicht<br />

mehr alleine die Provision zahlen, wenn<br />

der Immobilienmakler vom Verkäufer<br />

zuerst ins Boot geholt wurde. Das bedeutet,<br />

dass der Immobilienmakler<br />

nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer<br />

tätig werden kann. Der Makler ist<br />

gezwungen, mit dem Verkäufer eine<br />

Provision zu verhandeln, wenn auch der<br />

Käufer etwas zahlen soll. Gelingt es dem<br />

Makler nicht, eine Provision mit dem<br />

Verkäufer zu verhandeln, kann er auch<br />

vom Käufer nichts verlangen. Damit<br />

müssen insbesondere die Makler umdenken<br />

und ihr Geschäftsmodell ändern,<br />

die für den Verkäufer bisher<br />

kostenlos gearbeitet haben.<br />

ZWEI FALLGRUPPEN UND<br />

BEISPIELE DAZU<br />

Die Teilung soll laut Dr. Osthus für zwei<br />

Fallgruppen gelten. Die erste betrifft den<br />

Fall, in dem Verkäufer und Käufer beide<br />

einen Maklervertrag schließen. Diese<br />

Konstellation dürfte die häufigste sein,<br />

in der also zunächst zwischen Makler<br />

und Verkäufer ein provisionspflichtiger<br />

Maklervertrag geschlossen, zum Beispiel<br />

mit einer Provision in Höhe von<br />

drei Prozent zzgl. Umsatzsteuer. Der<br />

Makler bietet das Objekt anschließend<br />

öffentlich an, worauf sich ein Interessent<br />

meldet. Mit diesem schließt der Makler<br />

ebenfalls einen Maklervertrag, also auch<br />

mit dem Interessenten begründet er ein<br />

Treuverhältnis. Die vereinbarte Provision<br />

beträgt ebenfalls drei Prozent. Findet<br />

der Makler einen Interessenten, der nur<br />

zwei Prozent zahlen möchte, würde sich<br />

ein Nachlass auch zugunsten des Verkäufers<br />

auswirken, sofern der Makler<br />

mit dem Käufer eine entsprechende<br />

Provisionsvereinbarung trifft. Es soll<br />

also der Grundsatz gelten: Schließen<br />

Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag,<br />

sollen beide im Erfolgsfall dasselbe<br />

zahlen. Nachlässe wirken zugunsten des<br />

jeweils anderen. Der Makler oder der<br />

Zweitauftraggeber müssen nach dem<br />

Regierungsentwurf nicht beweisen, dass<br />

der Zweitauftraggeber auch tatsächlich<br />

gezahlt hat.<br />

Die zweite – deutlich seltenere Konstellation<br />

– betrifft den Fall, in dem nur der<br />

Verkäufer oder Käufer einen Maklervertrag<br />

schließt und die Provision ganz<br />

Jetzt<br />

Marktwert<br />

ermitteln lassen!<br />

oder teilweise auf den Nichtauftraggeber<br />

abgewälzt werden soll. In dieser<br />

Fallkonstellation gilt künftig, dass der<br />

Zweite nicht mehr zahlt als der Erste.<br />

Nachlässe zugunsten des Zweiten wirken<br />

sich nicht zugunsten des Erstauftraggebers<br />

aus. Der Anspruch gegenüber<br />

dem Zweiten wird zudem nur fällig,<br />

wenn bewiesen ist, dass der Erste<br />

auch gezahlt hat. gelung auch eine Einschränkung<br />

in persönlicher Hinsicht:<br />

Nur wenn der Käufer der Immobilie als<br />

Verbraucher handelt, gelten die neuen<br />

Regeln. Handelt der Erwerber hingegen<br />

im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,<br />

kann die Verteilung der Maklerkosten<br />

auch weiterhin anderweitig vereinbart<br />

werden.<br />

GUTER KOMPROMISS<br />

Insgesamt wertet Osthus den Beschluss<br />

als guten Kompromiss. „Es ist gelungen,<br />

von einem harten Bestellerprinzip weg<br />

zu kommen, hin zu einer Doppeltätigkeit<br />

unter bestimmten Voraussetzungen“,<br />

sagt der IVD-Justitiar. Auch sei<br />

smartLiving.<br />

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nicht vorschreibe, sondern<br />

nur seine Voraussetzungen regle. Die<br />

einseitige Interessenvertretung bleibe<br />

weiterhin möglich.<br />

EINSCHRÄNKUNGEN<br />

Das neue Gesetz gilt nur beim Verkauf<br />

von Wohnungen und Einfamilienhäusern,<br />

gewerbliche Immobilien sind davon<br />

ausgenommen. Und noch eine Einschränkung<br />

besteht: der Verkäufer muss<br />

als Verbraucher handeln. Tritt der Käufer<br />

hingegen im Rahmen einer gewerblichen<br />

Tätigkeit auf, können die Maklerkosten<br />

auch nach anderen Richtlinien<br />

vereinbart werden. Und auch bei den<br />

Formalitäten gibt es eine Neuregelung.<br />

Um einen Verkauf einer Wohnung oder<br />

eines Einfamilienhauses zu dokumentieren,<br />

reichen ein Handschlag oder eine<br />

mündliche Absprache nicht mehr aus.<br />

Das muss künftig in schriftlicher Form<br />

geschehen. Eine E-Mail wird dabei akzeptiert.<br />

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© Autor: Lothar Frank<br />

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Foto: Getty Images – charliepix<br />

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