SmartLiving - Stuttgarter Ausgabe 04/2020
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Immobilien<br />
smartLiving.<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
EIN WICHTIGER SCHRITT<br />
IN DIE RICHTIGE RICHTUNG<br />
VERSCHÄRFTE MIETPREISBREMSE SEIT APRIL <strong>2020</strong><br />
Der Bundesrat hat am 13.03.<strong>2020</strong><br />
durch einen entsprechenden Gesetzesbeschluss<br />
die bisher bestehende<br />
Mietpreisbremse verlängert und verschärft.<br />
Auch die Einführung der neuen<br />
Wohnungsgemeinnützigkeit war dringend<br />
erforderlich, um für kommunale<br />
und kirchliche Wohnungsunternehmen,<br />
Genossenschaften oder Stiftungen unternehmensbezogene<br />
Förderinstrumente<br />
zu entwickeln, um dauerhaft Anreize<br />
zum Erhalt preiswerter Wohnungsbestände<br />
mit unbefristeten Mietpreis- und<br />
Belegungsbindungen zu geben.<br />
WARUM WAR DIESE GESETZES-<br />
NOVELLE SO DRINGEND NOT-<br />
WENDIG?<br />
Man mag es kaum glauben, aber in Europa<br />
wohnen immer noch fast die Hälfte<br />
aller Deutschen zur Miete. Ein einsamer<br />
Spitzenwert. All diese Menschen leiden<br />
entsprechend unter dem extremen<br />
Mietanstieg in den vergangenen Jahren.<br />
Dies gilt vor allem in Ballungsräumen<br />
wie Stuttgart, Frankfurt am Main oder<br />
München. Legt man die durchschnittliche<br />
Neuvertragsmiete zu Grunde,<br />
dann liegt diese bei rund 17,50 Euro –<br />
wohlgemerkt: pro Quadratmeter! So<br />
erhöhten Vermieter ihre Kaltmieten in<br />
den letzten Jahren zwischen 20 und<br />
45 Prozent!<br />
Dies hat zur Folge, dass in vielen Großstädten<br />
die Angebote deutlich über der<br />
zulässigen Obergrenze liegen. Daher<br />
musste nicht nur die Mietpreisbremse,<br />
sondern auch die Modernisierungsumlage<br />
angepasst werden. Zudem muss<br />
zwischen Mietpreisbremse und Kappungsgrenze<br />
unterschieden werden. Die<br />
Mietpreisbremse deckelt lediglich die<br />
Preise bei einer Neuvermietung, die<br />
Kappungsgrenze hingegen gilt für alle<br />
bestehenden Mietverhältnisse.<br />
Letztere regelt, dass die Miete innerhalb<br />
von drei Jahren um höchstens 20 Prozent<br />
steigen darf. Gleichzeitig haben die<br />
Bundesländer die Möglichkeit, die Kappungsgrenze<br />
in Gebieten mit Wohnungsmangel<br />
für insgesamt fünf Jahre<br />
auf 15 Prozent zu senken. Gebiete mit<br />
angespannten Wohnungsmärkten liegen<br />
vor, wenn die ausreichende Versorgung<br />
der Bevölkerung mit Mietwohnungen<br />
in einer Gemeinde (oder auch<br />
nur einem Teil) zu angemessenen Bedingungen<br />
besonders gefährdet ist (§<br />
556 d BGB).<br />
WELCHE VOR- UND NACHTEILE<br />
ERÖFFNET DAS NEUE WOHN-<br />
GEMEINNÜTZIGKEITSGESETZ –<br />
KURZ NWOHNGG?<br />
Das neue Gesetz ermöglicht künftig<br />
Ländern, die Wohnungsmieten in Gebieten<br />
mit angespanntem Wohnungsmarkt<br />
auf maximal 10 Prozent über dem<br />
Vergleichsindex (gültig ab Vertragsabschluss)<br />
zu begrenzen. Die aktuellen<br />
Rechtsverordnungen haben eine Laufzeit<br />
von maximal fünf Jahren und werden<br />
spätestens Ende 2025 wieder außer<br />
Kraft gesetzt.<br />
Künftig haben Mieter das Recht, ihre zu<br />
viel gezahlte Miete bereits ab Beginn<br />
ihres Mietverhältnisses von ihrem Vermieter<br />
zurückzufordern. Bislang galt<br />
diese Rückforderung ab dem Moment<br />
der Rüge. Mieter können daher zu viel<br />
gezahlte Miete rückwirkend für die ersten<br />
zweieinhalb Jahre ihres Mietverhältnisses<br />
zurückfordern. Dieses erweiterte<br />
Mieter-Rückforderungsrecht gilt allerdings<br />
nur für diejenigen Mietverhältnisse,<br />
die nach April <strong>2020</strong> begründet wurden.<br />
Für alle zurückliegenden Mietverhältnisse<br />
erhalten Mieter ihr Geld erst<br />
dann erstattet, wenn sie die Zuvielzahlung<br />
bei ihrem Vermieter gerügt haben.<br />
Weitere Voraussetzung: ein Verstoß gegen<br />
die Mietpreisbremse muss innerhalb<br />
von 30 Monaten nach Beginn des<br />
Mietverhältnisses beim Vermieter gerügt<br />
werden. Wird dieser Zeitraum<br />
überschritten, haben Mieter nur noch<br />
einen Anspruch auf die unzulässig gezahlte<br />
Miete (die nach Zugang der Rüge<br />
fällig wurde).<br />
Liegt hingegen ein Vertragsabschluss<br />
seit dem 01.01.2019 vor, ist der Vermieter<br />
angehalten, auf welche Ausnahmen<br />
er sich berufen will. Bei neuen Mietverträgen<br />
gilt dies vor (!) Vertragsabschluss.<br />
Für den Fall, dass sich der Vermieter<br />
darauf beruft, dass bereits der Vormieter<br />
eine höhere Miete bezahlt hat, muss er<br />
diese Miethöhe angeben. Beruft sich<br />
der Vermieter auf eine vorangegangene<br />
Modernisierung, muss er gegenüber<br />
dem Neumieter angeben, was modernisiert<br />
wurde und zu welchem Zeitpunkt<br />
dies geschah.<br />
Wird dies unterlassen, haben Mieter das<br />
Recht auf „Auskunftsverlangen“ bzw.<br />
auf „Auskunftsklage“. Aber Achtung:<br />
diese Auskunft muss der Vermieter<br />
gegenüber dem Mieter nicht separat erteilen,<br />
er kann sie auch im Mietvertrag<br />
verstecken. Hat der Vermieter diese<br />
Auskunft nicht oder nur mündlich gegenüber<br />
dem Mieter erteilt, lässt sich die<br />
Mietforderung oberhalb der Grenze nur<br />
durchsetzen, wenn er diese Auskunft in<br />
schriftlicher Form nachholt.<br />
Hat der Vermieter gegenüber dem Mieter<br />
bereits zu Anfang keine Auskunft<br />
erteilt, muss er eine zusätzliche Wartefrist<br />
von zwei Jahren einhalten. Innerhalb<br />
dieser Zeit gilt die Miete gemäß<br />
Mietpreisbremse (also ortsübliche Miete<br />
plus 10 Prozent). Erst nach Ablauf<br />
dieser Zwei-Jahres-Frist wird dann die<br />
höhere Vertragsvereinbarung wirksam.<br />
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird<br />
künftig nicht mehr anhand der letzten<br />
vier Jahre, sondern der letzten sechs<br />
Jahre (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechnet,<br />
was zu einer Eindämmung von<br />
Mietpreiserhöhungen führen soll. Mieter<br />
und Vermieter können diese Daten<br />
über die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
beim Wohnungs- bzw. Sozialamt anfordern.<br />
Liegt kein Mietspiegel durch die<br />
Gemeinde vor, dann übernehmen Interessenvertreter<br />
von Mietern bzw. Vermietern<br />
diese Aufgabe.<br />
KEIN GESETZ OHNE<br />
ENTSPRECHENDE AUSNAHMEN<br />
Auch wenn das neue Gesetz verschärft<br />
wurde, gibt es immer noch zu viele Ausnahmen.<br />
Dies betrifft zum einen die Berufung<br />
des Vermieters auf eine höhere<br />
Vormiete, was dazu führt, dass das Gesetz<br />
wieder ausgehebelt werden kann.<br />
Das neue Gesetz sorgt auch nicht für<br />
eine ausreichende bußgeldbewehrte<br />
Mietpreisbremse noch beugt es einer<br />
wirksamen Begrenzung der Mieterhöhungsmöglichkeiten<br />
vor.<br />
Des Weiteren gilt die neue Mietpreisbremse<br />
nicht für die Erstvermietung<br />
von Neubauwohnungen sowie für die<br />
Erstvermietung nach einer umfassenden<br />
Modernisierung. Zudem kann der<br />
Vermieter – wie oben kurz angeführt –<br />
bei einer Wiedervermietung eine höhere<br />
Miete im Vertrag vereinbaren, wenn<br />
bereits der vorige Mieter eine höhere<br />
Miete gezahlt hat. Eine höhere Miete ist<br />
auch für den Fall zulässig, dass der Vermieter<br />
in den letzten drei Jahren vor der<br />
Wiedervermietung Modernisierungsmaßnahmen<br />
durchgeführt hat.<br />
Auch ob der Wohnungsmarkt als angespannt<br />
gilt, entscheiden letztendlich die<br />
einzelnen Bundesländer selbst. Und:<br />
Liegt die Miete bereits über der Preisdeckelung,<br />
kann sich der Vermieter auf<br />
den Bestandsschutz berufen mit der<br />
Möglichkeit, die bislang vereinbarte<br />
höhere Miete bei Neuvermietung<br />
weiterhin zu verlangen.<br />
Unzureichend sind ebenso die Begründungen<br />
vieler Vermieter, ob es sich lediglich<br />
um eine „Modernisierungsmaßnahme“<br />
oder um eine „umfassende Modernisierung“<br />
handelt. Denn eine umfassende<br />
Modernisierung liegt nur für<br />
den Fall vor, wenn die Kosten mindestens<br />
einem Drittel entsprechen, was ein<br />
Neubau gekostet hätte. Zudem muss die<br />
modernisierte Wohnung einer Neubauwohnung<br />
entsprechen.<br />
Andererseits dürfen auch nicht umfassende<br />
Modernisierungsmaßnahmen <br />
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Foto: Pixelio – r_by_rike/Montage smartLiving<br />
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